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Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter bei Getrenntleben

Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter bei Getrenntleben: Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während der Ehe, ungeachtet des dauernd Getrenntlebens der Ehegatten, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. - Urt.; BFH 27.7.2011, VI R 13/10; SIS 11 30 81

Kapitel:
Privatbereich > Unterhaltsleistung
Fundstellen
  1. BFH 27.07.2011, VI R 13/10
    BStBl 2011 II S. 965
    DStR 2011 S. 1900
    NJW 2012 S. 176
    LEXinform 0927696

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 22.11.2011
    -/- in NWB 41/2011 S. 3427
    St.Sch. in BFH/PR 12/2011 S. 454
    M.Sch. in HFR 11/2011 S. 1209
    H.J.K. in FR 2/2012 S. 92
Normen
[EStG] § 26 Abs. 1 Satz 1, § 33 a Abs. 1
[BGB] § 1608
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010, SIS 10 10 47, Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Schwiegereltern, Getrenntleben, Splitting
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 6.4.2022, SIS 22 05 18, Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastun...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.3.2021, SIS 21 07 10, Steuerbarkeit der Probandenhonorare für Teilnahme an medizinische Studien: 1. Die Teilnahme an einer mehr...
  • BFH 25.4.2018, SIS 18 10 27, Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Unterhaltsleistungen können nur insow...
  • BFH 9.3.2017, SIS 17 12 03, Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland: 1. Der Steuerpflichtige hat die Vor...
  • FG Nürnberg 13.7.2016, SIS 16 18 20, Anerkennung von Unterhaltszahlungen in voller Höhe oder nur zeitanteilig für den nach der Zahlung verblie...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 16 61, Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland l...
  • BFH 15.4.2015, SIS 15 22 56, Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen, Erwerbsobliegenheit bei im Ausland ansässigen Angeh...
  • FG Köln 6.11.2013, SIS 14 14 45, Umfang der Erwerbsobliegenheit: Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit naher Angehöriger im Rahmen des § 33 a...
  • BFH 27.10.2011, SIS 12 00 51, Doppelte Haushaltsführung, Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: 1. Aus dem Eingehen einer Ehe oder...

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der in der Türkei lebenden Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte im Streitjahr (2005) von ihrem Ehemann dauernd getrennt und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende, verheiratete Schwiegermutter in Höhe von 3.928 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber der Mutter ihres getrennt lebenden Ehemannes nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sei.

 

 

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin dagegen mit der Klage. Im Klageverfahren reduzierte sie ihr Klagebegehren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2010, 796 = SIS 10 10 47 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung von § 33a EStG.

 

 

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.1.2010 14 K 14112/08 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7.8.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22.4.2008 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich 2.464 EUR als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG berücksichtigt werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG können Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter der Klägerin berücksichtigt werden, obwohl die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG aufgrund Getrenntlebens der Ehegatten nicht vorliegen. Allerdings kann der Senat mangels Feststellungen nicht abschließend erkennen, ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG erfüllt sind.

 

 

8

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG zusätzlich, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 7.680 EUR mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/2, also auf 3.840 EUR pro unterhaltener Person (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.12.2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 = SIS 05 16 99 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.11.2003 IV C 4 - S 2285 - 54/03, BStBl I 2003, 637 = SIS 03 50 27).

 

 

9

a) Ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG; Senatsurteil vom 5.5.2010 VI R 5/09, BFHE 230, 9, BStBl II 2011, 115 = SIS 10 23 02, m.w.N.). Dies gilt auch im Fall einer Unterhaltspflicht nach ausländischem Recht, wenn die Unterhaltspflicht nach internationalem Privatrecht (im Streitjahr Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) im Inland verbindlich ist. Die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auf die Fälle, in denen Unterhaltspflichten erfüllt werden, die „inländischen Maßstäben“ entsprechen, ist insbesondere aus Gründen der Praktikabilität und Missbrauchsabwehr gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2005 2 BvR 1683/02, BFH/NV 2005, Beilage 4, 361).

 

 

10

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind danach diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind insbesondere nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB, wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie oder verschwägerte Personen; gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ferner nach §§ 1360 ff. BGB Ehegatten untereinander.

 

 

11

b) Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber „dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten“ bestehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt § 33a Abs. 1 EStG damit auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach den §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26a, 26b, 26c EStG gegeben sein müssen. Eine einschränkende Auslegung des § 33a Abs. 1 EStG dahingehend, dass der Normzweck der Vorschrift den Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geböte, kommt nicht in Betracht.

 

 

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Für eine teleologische Reduktion des § 33a Abs. 1 EStG besteht nach Auffassung des erkennenden Senats keine Notwendigkeit. Denn das Abstellen auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. So muss nicht danach differenziert werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe aufgrund einer Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat. Eine Aufteilung der Unterhaltsleistungen nach Zahlungen während des Bestehens der Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, und damit grundsätzlich abzugsfähigen Zahlungen, und solchen, die nicht abzugsfähig wären, da sie geleistet wurden, während die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestand, lässt sich so vermeiden.

 

 

13

Im Übrigen ist das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ohnehin schon dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Veranlagungszeitraums für eine logische Sekunde gleichzeitig vorgelegen haben (Schneider, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 26 Rz B 90). Ein zusätzliches Abstellen auf die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung gewährleistet damit nicht, dass im Zeitpunkt der Unterhaltszahlung die Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten noch bestand.

 

 

14

2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Das Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG wird im weiteren Rechtsgang auch dazu Feststellungen zu treffen haben, ob der Schwiegervater der Klägerin seiner vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Schwiegermutter der Klägerin nach § 1608 BGB nachkommen konnte.