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I. Es handelt sich um das zunächst
ausgesetzte und durch Senatsbeschluss vom 20.8.2014
fortgeführte Revisionsverfahren, welches dem Vorlagebeschluss
des Senats an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 8.10.2008 I
R 95/04 (BFHE 223, 105 = SIS 09 00 45) - ergänzt durch
Senatsbeschluss vom 14.3.2011 I R 95/04 (BFH/NV 2011, 1192 = SIS 11 19 47) - sowie dem anschließenden BVerfG-Beschluss vom
1.4.2014 2 BvL 2/09 (HFR 2014, 556 = SIS 14 14 36) zugrunde lag.
Das BVerfG hat das Normenkontrollersuchen des Senats durch den
Beschluss in HFR 2014, 556 = SIS 14 14 36 als unzulässig
verworfen. In der Sache geht es darum, ob ein Verlustabzug im
Streitjahr 1997 einkommensmindernd zu berücksichtigen
ist.
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Unternehmensgegenstand der Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war bei
ihrer Gründung im Jahre 1994 die Herstellung und der Vertrieb
von visuellen Programmen jeder Art zur Verwendung auf allen
Trägern einschließlich Film, Fernsehen und neuen Medien.
Gründungsgesellschafter waren G und A mit jeweils 12.500 DM
und K mit 25.000 DM (Stammkapital 50.000 DM). Mit Vertrag vom
20.12.1995 übertrug A ihren Anteil auf G. Zugleich wurde das
Kapital um 100.000 DM erhöht und jenes von G und K jeweils
hälftig übernommen (Beteiligung damit jeweils 75.000
DM).
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1995 erwirtschaftete die Klägerin
erhebliche Verluste. Am 26.6.1996 schloss sie einen Vertrag mit der
X-Gruppe, in dem sie sich verpflichtete, für X Prospekte,
Kataloge, Handzettel und Plakate herzustellen. K übertrug
ihren Gesellschaftsanteil am 18.7.1996 auf G. Die Rechte an den
Filmen sowie noch vorhandene Ware verkaufte die Klägerin am
16.4.1996.
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Im Jahre 1996 wurden dem
Betriebsvermögen der Klägerin verschiedene
Wirtschaftsgüter zugeführt (Konzessionen und gewerbliche
Schutzrechte [Bestand zum 31.12.1996: 889.978 DM, zum 31.12.1995:
100.000 DM] sowie Anlagen, Maschinen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung [Bestand zum 31.12.1996: 2.278.466 DM,
zum 31.12.1995: 20.429 DM]). Ferner erhöhten sich der
Personalaufwand (1996: 726.310 DM; 1995: 37.204 DM) und die
sonstigen betrieblichen Aufwendungen (z.B. Raumkosten 1996: 106.435
DM; 1995: 19.152 DM). Die Umsatzerlöse steigerten sich von
127.011 DM (1995) auf 1.666.064 DM (1996).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte den auf den 31.12.1996
festgestellten Verlustabzug (454.192 DM) bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuer des Streitjahres und im Bescheid zur
gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.1997 nicht, da die
Klägerin ihre wirtschaftliche Identität i.S. von § 8
Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 i.d.F. des
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) - KStG 1996/1997
a.F. - i.V.m. § 54 Abs. 6 KStG i.d.F. des Gesetzes zur
Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur
gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl I 1997, 3121,
BStBl I 1998, 7) - KStG 1996/1997 n.F. -, später § 34
Abs. 6 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428),
verloren habe. Die dagegen unter Hinweis auf die in 1996
abgeschlossene Anteilsübertragung erhobene Klage war erfolglos
(Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 20.1.2004 13 K 5241/02,
abgedruckt in EFG 2005, 565 = SIS 05 19 88).
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, das Urteil des FG verstoße gegen materielles Recht,
da es § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. i.V.m. § 54 Abs. 6
KStG 1996/1997 n.F. anwende, obwohl der Verlust der
wirtschaftlichen Identität in einem Veranlagungszeitraum vor
1997 stattgefunden habe. Sie beantragt, unter Aufhebung des
FG-Urteils den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1997
und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.1997 vom 18. Juni bzw. 4.9.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.8.2002 dahingehend zu ändern,
dass der auf den 31.12.1996 festgestellte Verlust in Höhe von
454.192 DM berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das im Revisionsverfahren gemäß
§ 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf
entsprechende Aufforderung durch den Senat (Beschluss vom 6.4.2005
I R 95/04, BFHE 209, 350 = SIS 05 30 38) beigetretene
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in der Sache dem FA
angeschlossen, jedoch keine eigenen Anträge gestellt.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Das FG hat § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. i.V.m. §
54 Abs. 6 KStG 1996/1997 n.F. ohne Rechtsfehler als
verfassungsgemäß angesehen und auf dieser Grundlage den
begehrten Verlustabzug und die begehrte Verlustfeststellung zu
Recht ausgeschlossen.
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1. Voraussetzung für den Verlustabzug
nach § 10d des Einkommensteuergesetzes 1997 bei der
Einkommensermittlung einer Körperschaft ist, dass die
Körperschaft, die den Verlust geltend machen will, nicht nur
rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft
identisch ist, die den Verlust erlitten hat (§ 8 Abs. 4 Satz 1
KStG 1996). § 8 Abs. 4 KStG 1996 in seinen hier streitigen
Fassungen definiert die „wirtschaftliche
Identität“ einer Körperschaft nicht, sondern
bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft
(„insbesondere“), wann eine wirtschaftliche
Identität nicht mehr gegeben ist. Nach dem Regelbeispiel der
bis einschließlich 1996 geltenden Fassung des § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 fehlt einer Kapitalgesellschaft die
wirtschaftliche Identität insbesondere dann, wenn mehr als
drei Viertel aller Geschäftsanteile übertragen werden und
die Gesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb mit
überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt.
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2. Die Klägerin hat hiernach durch die
Anteilsübertragung und die Zuführung überwiegend
neuen Betriebsvermögens ihre wirtschaftliche Identität im
Jahr 1996 nicht verloren, da in einem zeitlichen Zusammenhang
(hier: 1995 und 1996) nur drei Viertel aller Geschäftsanteile
übertragen wurden. Damit hat das FA zu Recht den verbleibenden
Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996
festgestellt, was zugleich eine notwendige Bedingung für einen
Verlustabzug im Streitjahr darstellt.
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a) Die wirtschaftliche Identität i.S. des
§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 kann allerdings verlorengehen,
wenn vor der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs einer
Kapitalgesellschaft nicht mehr als drei Viertel aller
Geschäftsanteile übertragen werden, jedoch ein
Anteilserwerber eine Rechtsposition erhält, die mit der eines
Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar ist, der mehr als drei
Viertel der Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft
hält (Senatsurteil vom 13.8.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556,
BStBl II 1997, 829 = SIS 97 23 44). Ein derartiger Sachverhalt, der
im Senatsurteil in BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829 = SIS 97 23 44
auf der Grundlage besonderer Umstände des Einzelfalls
(insbesondere mit Blick auf eine Bürgschaftsübernahme)
angenommen worden war, liegt hier indessen nicht vor.
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Denn der Fall, in dem ein Gesellschafter
bereits vor der Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft
beteiligt war, ähnelt nicht dem Regelbeispiel, das nach seinen
Voraussetzungen ausdrücklich auf eine Anteilsübertragung
abstellt. Unter § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 können aber
nur Sachverhalte fallen, in denen ein Gesellschafter rechtlich zwar
nicht mehr als drei Viertel der Anteile an der Kapitalgesellschaft
erwirbt, jedoch im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Anteilsübertragung und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens - z.B. durch Einräumung von
Vorzugsstimmrechten oder Kaufoptionen auf weitere Anteile - eine
Stellung erlangt, die der eines Gesellschafters, dem mehr als drei
Viertel der Anteile übertragen wurden, vergleichbar ist. Das
ist hier nicht der Fall. Konstellationen, in denen der
Gesellschafter ohne zeitlichen Zusammenhang mit der letzten
Anteilsübertragung und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens bereits Anteile an der Kapitalgesellschaft
gehalten hat und er nur unter Zugrundelegung dieser
„Altanteile“ die maßgebende Grenze
überschreitet, sind nicht erfasst (s. Senatsbeschluss in
BFH/NV 2011, 1192 = SIS 11 19 47).
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b) Vor allem ist der verbleibende Verlustabzug
der Klägerin zum 31.12.1996 nach einer Außenprüfung
durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt worden. Selbst
wenn die Klägerin nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1996
ihre wirtschaftliche Identität verloren haben sollte,
hätte ihr dies - da sämtliche Tatbestandsmerkmale des
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 bereits 1996 verwirklicht wurden - bei
der Veranlagung 1997 wegen des bestandskräftigen Bescheids
über den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1996 nicht
entgegengehalten werden können (Senatsurteil vom 22.10.2003 I
R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468 = SIS 04 05 86;
Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1192 = SIS 11 19 47).
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3. Die Klägerin kann diesen Verlust
jedoch im Streitjahr 1997 nicht mehr geltend machen, weil sie nach
den Maßstäben des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996/1997
a.F. mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten hat,
wirtschaftlich nicht mehr identisch ist und diese Vorschrift
bereits im Streitjahr 1997 anwendbar ist.
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a) Nach der Neuregelung des Satzes 2 geht die
wirtschaftliche Identität schon dann verloren, wenn mehr als
die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren
Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit
Blick auf die gemeinsam zu würdigenden Sachumstände der
Jahre 1995 und 1996 erfüllt. Zum einen hat G am 20.12.1995,
bezogen auf das damalige Stammkapital der Klägerin, 25 % der
Anteile von A, darüber hinaus am 18.7.1996 weitere 50 % von K
erworben. Im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Anteilsübertragung wurde der Klägerin in 1996 in
erheblichem Umfang („überwiegend“) neues
Betriebsvermögen zugeführt und mit einem anderen
Geschäftsgegenstand der Betrieb fortgeführt.
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b) § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996/1997 a.F.
ist bei der Besteuerung der Klägerin für das Streitjahr
anzuwenden.
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aa) Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 KStG
1996/1997 n.F. (später § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG) ist § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F.
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. Ist der
Verlust der wirtschaftlichen Identität erstmals im Jahr 1997
vor dem 6. August eingetreten, gilt die Neufassung erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1998 (dort Satz 2).
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bb) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss
in BFHE 209, 350 = SIS 05 30 38 im Einzelnen ausgeführt hat,
wird § 54 Abs. 6 KStG 1996/1997 n.F. (§ 34 Abs. 6 KStG
1999 i.d.F. des StSenkG) unterschiedlich ausgelegt. Während
das FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 15.3.2011 6 K 6307/10 (EFG
2012, 356 = SIS 11 32 01) und ein Teil des Schrifttums (z.B.
Ulbrich, DStR 1998, 445; Füger/Rieger, DStR 1998, 64 und 1153)
der Auffassung sind, der Verlustabzug richte sich ausnahmslos nach
§ 8 Abs. 4 KStG 1996, wenn die wirtschaftliche Identität
- gemessen an § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. - erstmals vor
dem 6.8.1997 verloren gegangen ist, soll nach der Gegenmeinung im
Einklang mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16.4.1999,
BStBl I 1999, 455 = SIS 99 10 18, Rz 35) Satz 2 der Vorschrift
keine Ausnahme für den Verlust der wirtschaftlichen
Identität allgemein vorsehen, sondern lediglich für den
erstmaligen Verlust im Jahr 1997 (vgl. z.B. Frotscher in
Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz 182c [a.F.];
B. Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1302 ff.;
Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 907, 955). Schließlich
wird § 54 Abs. 6 KStG 1996/1997 n.F. dahingehend ausgelegt,
dass der „Verlust der wirtschaftlichen
Identität“ in allen Fällen, in denen er sich
nur aus der Neufassung des Gesetzes ergibt, erst mit dem
Inkrafttreten dieser Neufassung eintritt und somit alle
„Altfälle“ unter die
Vertrauensschutzregelung des § 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996/1997
a.F. fallen (Gosch/Roser, KStG, 1. Aufl., § 8 Rz 1489). §
8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. wäre danach für alle
„Altfälle“ erst ab 1998 anzuwenden.
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cc) § 54 Abs. 6 KStG 1996/1997 n.F.
(§ 34 Abs. 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG) ist nach Auffassung
des Senats im Sinne der Finanzverwaltung und der dieser
zustimmenden Literatur auszulegen. § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997
a.F. gilt demnach bereits im Veranlagungszeitraum 1997 auch
für solche Körperschaften, die - wie die Klägerin -
nach den Maßstäben der Neuregelung ihre wirtschaftliche
Identität bereits vor dem 1.1.1997 verloren haben. Lediglich
für diejenigen Körperschaften, die ihre wirtschaftliche
Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren
haben, ist § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. erst ab dem
Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Der Wortlaut und die
Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 6 KStG 1996/1997 n.F.
lassen hinreichend klar erkennen, dass er auf den Zeitpunkt des
Verlustabzugs und nicht auf den Zeitpunkt des Verlusts der
wirtschaftlichen Identität abstellt.
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aaa) § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. ging
auf eine Initiative des Vermittlungsausschusses zurück (vgl.
BTDrucks 13/8325, S. 4); die Regelung sollte erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden sein (§ 54 Abs. 6 KStG
1996/1997 a.F.). Dies wurde in der Literatur kritisiert; dabei
wurde insbesondere die „rückwirkende Zerstörung
der steuerlichen Dispositionsgrundlagen“ beklagt (z.B.
Rödder, DStR 1997, 1425; Füger/Rieger, DStR 1997, 1427).
Der Gesetzgeber fügte daraufhin durch das Gesetz zur
Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur
gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 in § 54 Abs. 6
KStG 1996/1997 a.F. einen Satz 2 an, nach dem § 8 Abs. 4 KStG
1996/1997 a.F. erstmals im Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden
ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität erstmals
im Jahr 1997 vor dem 6. August eingetreten ist. Bei dem Stichtag
(5.8.1997) handelt es sich um jenen Tag, an dem der Bundestag das
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform beschlossen hat
(vgl. Plenarprotokoll der Sitzung des Deutschen Bundestages 13/186,
S. 16860). Die ursprünglich in § 54 Abs. 6 KStG 1996/1997
a.F. getroffene allgemeine Anwendungsregelung wurde in diesem
Zusammenhang hingegen nicht geändert. Daraus kann nur
geschlossen werden, dass für die nicht von § 54 Abs. 6
Satz 2 KStG 1996/1997 n.F. erfassten
„Altfälle“ die Neuregelung weiterhin
bereits im Jahr 1997 anwendbar sein sollte.
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bbb) Ebenso wenig ist eine Auslegung
dahingehend möglich, dass § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F.
für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche
Identität nach den Maßstäben der Neuregelung vor
dem 1.1.1997 verloren haben, erst ab 1998 gilt. Die Formulierung in
§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996/1997 n.F., nach der in
Fällen, in denen der Verlust der wirtschaftlichen
Identität „erstmals“ im Jahr 1997 vor dem
6. August eingetreten ist, § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F.
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 gilt,
schließt es aus, auch Körperschaften einzubeziehen, die
ihre wirtschaftliche Identität „erstmals“
vor diesem Zeitraum verloren haben.
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c) Der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG
1996/1997 a.F. steht nicht entgegen, dass zum 31.12.1996 ein
verbleibender Verlustabzug bestandskräftig festgestellt
wurde.
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Insoweit hält der Senat an seiner
Rechtsprechung fest, dass es für die Prüfung der
wirtschaftlichen Identität maßgebend auf den Zeitpunkt
des steuerlichen Verlustabzugs ankommt (Senatsurteile vom 11.2.1998
I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 = SIS 98 16 36; in
BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468 = SIS 04 05 86; vom 27.8.2008 I R
78/01, BFHE 222, 528 = SIS 09 00 44; s.a. Senatsbeschlüsse vom
19.12.2001 I R 58/01, BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395 = SIS 02 06 29, und in BFHE 223, 105 = SIS 09 00 45; zustimmend: FG Köln,
Urteil vom 8.2.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991;
Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 955; Frotscher in
Frotscher/Maas, a.a.O., § 8 KStG Rz 182c [a.F.]; B. Lang in
Ernst & Young, a.a.O., § 8 Rz 1303.3; Haug/Huber in
Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz
2423; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2012, 356 = SIS 11 32 01; Ulbrich, DStR 1998, 445). Die Verlustfeststellung bezieht
sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum entsprechenden
Feststellungszeitpunkt; sie besagt nichts darüber, ob die
Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt nach einem später
geänderten Maßstab ihre wirtschaftliche Identität
verloren hätte. Daher kann aus der Bindungswirkung dieses
Bescheids nicht abgeleitet werden, dass bei der Veranlagung
für das Folgejahr nur ein in jenem Jahr eingetretener Verlust
der wirtschaftlichen Identität berücksichtigt werden
dürfte. Die Bindungswirkung hindert eine anderweitige
Einschätzung der Frage nach dem Verlust der wirtschaftlichen
Identität nur nach der zum damaligen Feststellungszeitpunkt
aktuellen Rechtslage, sie steht unter dem Vorbehalt, dass sich
„die Gesetzeslage ... nicht geändert (hat)“
(Senatsurteil in BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468 = SIS 04 05 86).
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4. Der Ausschluss des Verlustabzugs infolge
einer Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG 1996/1997 a.F. im
Streitfall ist nicht verfassungswidrig. Der Senat hält an der
in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 223, 105 = SIS 09 00 45
dargelegten Rechtsauffassung (zustimmend z.B. Blümich/Rengers,
§ 8 KStG Rz 907; wohl auch Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl., §
8 Rz 1489; Brendt in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8 Abs. 4
a.F./Anh § 8c KStG Rz 38) nicht fest. Er sieht nunmehr die
konkrete Ausgestaltung der zeitlichen Übergangsregelungen zur
Verschärfung der Voraussetzungen des Verlustabzugs durch die
gesetzgeberische Typisierungsbefugnis als gedeckt an (zum insoweit
durch den Regelungszweck eingeschränkten
Überprüfungsmaßstab die Nachweise im
BVerfG-Beschluss in HFR 2014, 556 = SIS 14 14 36). Dabei ist in
besonderer Weise zu berücksichtigen, dass bei der Frage der
Verlustabzüge von Kapitalgesellschaften die typisierte
Missbrauchsabwehr im Vordergrund steht, bei welcher seit jeher -
und damit auch nach der Regelungsfassung des § 8 Abs. 4 KStG
1996 - ein Schutzbedürfnis nur in einem eingeschränkten
Maß anzuerkennen ist; es muss mit einem einschränkenden
Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden (Senatsurteil in BFHE
222, 528 = SIS 09 00 44), wobei die Verschärfung der
Abzugsvoraussetzungen in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996/1997 a.F.
in der konkreten Situation sogar mit einer gegenläufigen
Erleichterung (sog. Sanierungsklausel in Satz 3) verbunden war. Es
ist daher verfassungsrechtlich hinzunehmen (ebenso z.B. Frotscher
in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8 KStG Rz 182c [a.F.]; B. Lang in
Ernst & Young, a.a.O., § 8 Rz 1303.4; a.A. Streck/Olbing,
KStG, 8. Aufl., § 8 Rz 421, 424), dass der Vorschrift wegen
§ 54 Abs. 6 Satz 1 KStG 1996/1997 n.F. für
„Altfälle“ (Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach dem neuen Maßstab vor dem 1.1.1997)
insoweit Rückwirkung zukommt, als ein Verlustabzug zwar nicht
im Veranlagungszeitraum 1996 (zum 31.12.1996), aber in 1997 (zum
31.12.1997) ausgeschlossen wird. Damit stand der Klägerin
jedenfalls einmal (im Veranlagungszeitraum 1996) die
Möglichkeit eines uneingeschränkten Verlustabzugs offen.
Der Gesetzgeber greift nicht nachträglich rückwirkend in
einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein, er verändert
nur für die Zukunft die Rechtsfolge.
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