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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte in den Streitjahren (2003 bis 2006) neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit als niedergelassener
Arzt für Allgemeinmedizin auch Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist nur noch
streitig, ob der Kläger in den Streitjahren hinsichtlich
seiner Einkünfte aus einem bebauten Grundstück in D nicht
(mehr) mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat und ob er
gleichwohl in den Streitjahren Schuldzinsen, die auf ein zur
Finanzierung der Immobilie in D aufgenommenes Darlehen entfielen,
als (nachträgliche) Werbungskosten bei seinen Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
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Der Kläger erwarb mit notariell
beurkundetem Kaufvertrag vom 4.12.1999 das maßgebliche
Grundstück in D, das mit einem Gebäude, bestehend aus
einer Gaststätte, einer Pächterwohnung sowie sieben
Ferienwohnungen bebaut ist. Der Kläger finanzierte die
Anschaffungskosten des Grundstücks in voller Höhe durch
ein Darlehen der H-Bank. Im Zeitpunkt des Erwerbs durch den
Kläger bestand für das gesamte Objekt ein im Jahr 1998
begründetes, auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis, das
mit zwei - jeweils fünfjährigen -
Verlängerungsoptionen ausgestattet war. Das
Mietverhältnis, aus dem der Kläger in den Vorjahren noch
Mietzinszahlungen in Höhe von 34.800 DM (2001) und 17.244 EUR
(2002) vereinnahmt hatte, wurde im März 2003 seitens des
Klägers beendet, da der Mieter wegen Insolvenz die
Mietzinszahlungen eingestellt hatte. Ende 2003 wurden sodann die
ehemaligen Gaststättenräume zu einer Wohnung umgestaltet
und dauerhaft an die Eheleute P vermietet, welche - gegen
geminderten Mietzins - sich auch um die weitere Unterhaltung des
Gesamtobjekts und die Vermietung der Ferienwohnungen
kümmerten. Ferner bemühte sich der Kläger, die
Ferienwohnungen über die Kurverwaltung der Gemeinde D zu
vermarkten. In den Streitjahren erzielte der Kläger aus dem
Gesamtobjekt Einnahmen in Höhe von 2.600 EUR (2003), 5.685 EUR
(2004), 8.965 EUR (2005) und 13.918 EUR (2006); unter
Berücksichtigung der vom Kläger erklärten
Werbungskosten ergaben sich für alle Streitjahre hohe
Werbungskostenüberschüsse, die der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) in den für die
Streitjahre ergangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 164 der Abgabenordnung) stehenden Einkommensteuerbescheiden
zunächst antragsgemäß berücksichtigte.
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Wegen der mangelnden Rentabilität des
Gesamtobjekts versuchte der Kläger - parallel zu seinen
Vermietungsbemühungen - ab Mai 2003, das Objekt unter
Einschaltung verschiedener Makler zu veräußern. Im Jahr
2008 veräußerte er das gesamte Objekt schließlich
an seine Tochter.
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Das FA ging aufgrund der im Rahmen einer
Außenprüfung getroffenen Feststellungen davon aus, dass
der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich
des Gesamtobjekts in D im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch
der Kündigung des (bei der Veräußerung
übernommenen) Mietvertrages aufgegeben habe, da er in der
Folgezeit keine ernsthaften und nachhaltigen
Vermietungsbemühungen mehr entfaltet habe. Das FA
berücksichtigte dementsprechend in den geänderten
Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 vom 12.9.2007,
für 2005 vom 18.11.2008 und für 2006 vom 6.12.2007,
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.12.2008, die
vom Kläger ermittelten Werbungskostenüberschüsse aus
der Immobilie in D nicht mehr. Der hiergegen gerichtete Einspruch
des Klägers hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
teilweise statt. Das FG ging in seinem Urteil davon aus, dass der
Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des
Gesamtobjekts nicht schon zu Beginn, sondern erst im April des
Streitjahres 2003 aufgegeben habe. Auch im nachfolgenden Zeitraum
bis einschließlich des Streitjahres 2006 habe er eine solche
nicht wieder neu begründet. Denn der Kläger habe ab
diesem Zeitpunkt ernsthaft nur noch die Veräußerung des
Gesamtobjekts betrieben und - zwecks besserer Vermarktung - die
Aufteilung in Teileigentum geplant. Neben den intensiven und
nachhaltigen Veräußerungsbemühungen des
Klägers seien nur geringfügige
Vermietungsaktivitäten feststellbar. Zwar habe der Kläger
seine Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen bis zum
Streitjahr 2006 wieder gesteigert; gleichwohl hätten die
Einnahmen bei weitem nicht die Größenordnung erreicht,
die für ein vergleichbares Objekt erzielbar gewesen
wären. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es im
Ergebnis zu einer Veräußerung des Objekts im Jahr 2008
gekommen sei. Unbeschadet dessen seien in den Streitjahren
nachträgliche Schuldzinsen des Klägers bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
habe den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368,
BStBl II 2013, 275 = SIS 12 22 67) anerkannt. In entsprechender
Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung betrieblich
begründeter Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur
Liebhaberei (BFH-Urteil vom 15.5.2002 X R 3/99, BFHE 199, 241,
BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19) sei auch bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche
Schuldzinsenabzug dahin zu erweitern, dass ein solcher auch beim
Übergang einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei
möglich sei.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
das die Auffassung vertritt, ein nachträglicher
Schuldzinsenabzug sei beim Übergang von der
Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei nicht
möglich.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
des FG aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das
FG Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.206
EUR für 2003, 7.243 EUR für 2004, 7.141 EUR für 2005
und 4.736 EUR für 2006 in Ansatz gebracht hat.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor, er habe
seine Einkünfteerzielungsabsicht entgegen der Auffassung des
FG im Streitjahr 2003 nicht aufgegeben. Selbst wenn man aber
hiervon ausgehen wollte, sei das FG zu Recht davon ausgegangen,
dass die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen in
den Streitjahren berücksichtigt werden müssten.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung).
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1. Das angefochtene Urteil ist schon deshalb
aufzuheben, weil das FG die Einkünfteerzielungsabsicht des
Klägers unzutreffend auf das ganze Grundstück bezogen
hat.
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a) Den objektiven Tatbestand der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
verwirklicht, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben
einem Rechtsverhältnis in Form eines Miet- oder Pachtvertrages
verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt (z.B. Grundstück,
Gebäude oder Gebäudeteil), auf das sich die
Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehen muss. Die
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit
ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte
Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener
Rechtsverhältnisse, also z.B. - wie hier - eine
Gaststätte und acht Wohnungen, so ist jede Tätigkeit
grundsätzlich je für sich zu beurteilen. Dies gilt auch
dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden
(vgl. BFH-Urteil vom 1.4.2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II
2009, 776 = SIS 09 20 90, m.w.N.).
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b) Wie der objektive Tatbestand ist auch die
Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen. Sie ist nur dann in
Bezug auf das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich
auch die Vermietungstätigkeit auf das gesamte Grundstück
richtet. Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene
Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die
Einkünfteerzielungsabsicht jeweils nur auf das entsprechende
Objekt (BFH-Urteile in BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776 = SIS 09 20 90; vom 12.5.2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627 = SIS 09 29 41).
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2. Diesen Grundsätzen entspricht das
angefochtene Urteil nicht.
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Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen,
dass der Kläger den objektiven Tatbestand zunächst in
Bezug auf das einheitlich vermietete Grundstück erfüllt
hat; da die Vermietungstätigkeit insoweit auf Dauer
ausgerichtet war, war indiziell davon auszugehen, dass die
Vermietungsabsicht des Klägers - trotz der Kündigung des
Mietverhältnisses Anfang 2003 - zunächst weiterbestand,
solange nicht anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass er
seine Einkünfteerzielungsabsicht - im zeitlichen Zusammenhang
mit der Kündigung oder zu einem späteren Zeitpunkt -
endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R
15/12, BFH/NV 2013, 720 = SIS 13 10 62).
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Das FG hat indes, nachdem es zu dem Schluss
gekommen war, der Kläger habe seine ursprüngliche
Einkünfteerzielungsabsicht im März 2003 aufgegeben, die
Frage, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seine
Einkünfteerzielungsabsicht erneut aufgenommen hat, wiederum
auf das gesamte Grundstück bezogen, obwohl einzelne Teile
davon unter unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen - teils
unter Abschluss eines auf Dauer ausgerichteten Mietvertrages, teils
unter Abschluss von Mietverträgen über befristete
Ferienaufenthalte - an verschiedene Personen vermietet worden sind.
Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der subjektive Tatbestand des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Frage, zu welchem
Zeitpunkt eine Einkünfteerzielungsabsicht aufgenommen wurde,
objektbezogen zu prüfen ist.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird
beim 2. Rechtszug erneut der Frage nachzugehen haben, ob der
Kläger hinsichtlich der auf dem Grundstück in D
befindlichen Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht
gehandelt hat.
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a) Dabei weist der Senat zunächst darauf
hin, dass schon die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung,
wonach der Kläger im März 2003 seine
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts
aufgegeben habe, von den Feststellungen im Tatbestand des
angefochtenen Urteils nicht getragen wird. Zwar sind, wovon das FG
zutreffend ausgeht, ernsthafte und nachhaltige
Vermietungsbemühungen mögliche Umstände, aus denen
sich der endgültige Entschluss, (weiterhin) zu vermieten,
ergeben kann; für die Feststellung des Weiterbestehens einer
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft
vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest
umgestaltungsbedürftiger Objekte können - und müssen
im Streitfall - aber beispielsweise auch der zeitliche Zusammenhang
zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer
(tatsächlicher) Vermietung oder auch die (fehlende)
Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als
Indizien herangezogen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.7.2007 IX
R 30/05, BFH/NV 2008, 202 = SIS 08 07 57).
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b) Ferner weist der Senat darauf hin, dass die
Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen,
die vom Eigentümer in Eigenregie vermietet und im Übrigen
nicht selbst genutzt - d.h. auch in der Leerstandszeit zur
Vermietung bereitgehalten werden - nach besonderen, vom Senat
entwickelten Kriterien geprüft werden muss.
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c) Kommt das FG im 2. Rechtszug zu dem
Ergebnis, dass der Kläger seine
Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben
hat, sind die erklärten Einkünfte des Klägers aus
Vermietung und Verpachtung dem Grunde nach zu berücksichtigen,
aber der Höhe nach zu prüfen. Kommt das FG im 2.
Rechtszug erneut zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einem
bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht
hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch
nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat,
verweist der Senat für die Frage des Abzugs
nachträglicher Schuldzinsen auf seine Ausführungen im
BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 = SIS 12 22 67),
wonach ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von
nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften
i.S. des § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der
Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit
Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu
einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der
Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen
Gründen weggefallen ist. Kommt das FG im 2. Rechtszug zu dem
Ergebnis, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt seine
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts
aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem
Grundstück in D wieder aufgenommen hat, sind die geltend
gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser
Objekte noch zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen.
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