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I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten
Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den
Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im Jahr 2010 getrennt zur
Einkommensteuer veranlagt.
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Er ist Gesellschafter der am 17.7.1995
gegründeten X-GmbH mit Sitz in Y, an deren Stammkapital er zu
50 % beteiligt ist. Weiterer Gesellschafter ist N. Beide
Gesellschafter sind zudem einzelvertretungsberechtigte
Geschäftsführer der X-GmbH. Die Ehefrau des Klägers
ist für die X-GmbH als Angestellte tätig.
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Im Jahr 1996 schloss der Kläger mit
der X-GmbH einen Geschäftsführervertrag. In § 2 des
Vertrags war ein monatliches Gehalt vereinbart, mit dem auch eine
eventuell anfallende Vergütung von Mehrarbeit und
Überstunden abgegolten sein sollte. Zu einer Überlassung
eines betrieblichen Kfz enthielt der
Geschäftsführervertrag keine Regelungen.
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Die X-GmbH überließ dem
Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils
ein Fahrzeug der Marke BMW, und zwar zunächst ein Fahrzeug mit
dem Kennzeichen AA-BB 01 und ab Dezember 2008 ein Fahrzeug mit dem
Kennzeichen AA-BB 02. Für dieses Fahrzeug war im
Versicherungsschein der Z-Versicherung als Art der Fahrzeugnutzung
notiert „privat/geschäftlich/freiberufl.“. Im Jahr
2010 erfolgte aufgrund eines Unfallschadens ein weiterer
Fahrzeugwechsel.
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Im Jahr 2009 führte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) bei der X-GmbH eine
Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008
durch. Dabei gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, den
verschiedenen Arbeitnehmern der X-GmbH hätten im
Prüfungszeitraum firmeneigene Kfz für die Privatnutzung
uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden.
Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender Höhe
der Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht
bzw. nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, sei
der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises
anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03
% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer (13 km) zu
erfassen. Für den Kläger ergebe sich hieraus
zusätzlich zu versteuernder Arbeitslohn von je 3.127,80 EUR in
den Jahren 2006 und 2007 sowie 10.306,80 EUR im Jahr 2008. Für
den Zeitraum Januar bis Juni 2009 ergebe sich zusätzlicher
Arbeitslohn von 5.528,70 EUR.
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Das FA erließ daraufhin unter dem
Datum 11.3.2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für
2006 und 2007 sowie einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid
für 2008, in denen es die Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit entsprechend dem
Prüfungsbericht erhöhte. Bei den
Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010
berücksichtigte das FA ebenfalls einen geldwerten Vorteil des
Klägers aus der Kfz-Überlassung in Höhe von
10.857,60 EUR bzw. 10.858 EUR.
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Das Finanzgericht (FG) hat die nach
weitgehend erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen. Nach
dem Vortrag des Klägers und der Sachverhaltsermittlung des
Gerichts, insbesondere der Einvernahme der Zeugen N
(Mitgeschäftsführer) und W
(Lohnsteuer-Außenprüfer), stehe fest, dass die X-GmbH
dem Kläger im Streitzeitraum ein betriebliches Kfz auch zur
privaten Nutzung zur Verfügung gestellt habe. Das Urteil ist
in EFG 2013, 920 = SIS 13 15 02 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG).
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Er beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 21.2.2013 13 K 4396/10 E und die geänderten
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2007 vom
11.3.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2010
aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008
vom 11.3.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2010,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 10.5.2011 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2012 und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 11.7.2012 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.8.2012 insoweit
abzuändern, als bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit in diesen Jahren ein geldwerter
Vorteil für eine private Kfz-Nutzung angesetzt worden
ist.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
Arbeitslohn des Klägers in den Streitjahren um den geldwerten
Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu erhöhen
ist und diesen zutreffend nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3
EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet.
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1. Überlässt der Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch
zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil
des Arbeitnehmers (Senatsurteile vom 18.4.2013 VI R 23/12, BFHE
241, 276, BStBl II 2013, 920 = SIS 13 18 28, und vom 21.3.2013 VI R
42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918 = SIS 13 18 30; VI R
46/11, BFHE 241, 175, BStBl II 2013, 1044 = SIS 13 18 31, und VI R
31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 = SIS 13 18 29; jeweils
m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang
der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt (Senatsurteil
in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 = SIS 13 18 29). Der Vorteil
ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn -
wie im Streitfall mittlerweile unstreitig - kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1
%-Regelung zu bewerten.
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2. Über die Frage, ob und welches
betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung
überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung.
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3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG
eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem
Ergebnis, dass die X-GmbH dem Kläger in den Streitjahren ein
betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung
gestellt hat.
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a) Es hat sich dabei zunächst auf den
Umstand gestützt, dass während der
Lohnsteuer-Außenprüfung ausweislich der Aussage des
Zeugen W in der mündlichen Verhandlung am 21.2.2013 nicht die
Zurechnung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach, sondern nur
dessen Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode streitig gewesen sei.
Es hat weiter bei seiner Überzeugungsbildung
berücksichtigt, dass auch noch im Einspruchsverfahren von
einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den
Kläger - er hat zeitweise ein mittlerweile unstreitig nicht
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und dies im
Klageverfahren vorgelegt - ausgegangen worden sei. Darüber
hinaus hat das FG auch aus dem Vorbringen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vom 21.2.2013, er habe mit seinem
Mitgeschäftsführer, dem Zeugen N, vereinbart, dass eine
Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der
X-GmbH überlassene Fahrzeug privat genutzt werde, sich aber
entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies
steuerlich zu ungünstig erschienen sei, auf dessen Befugnis,
einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, geschlossen. Wenn der
Kläger ausführe, er habe sich
„entschieden“, keine Privatfahrten mit den
Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig
erscheine, werde hierdurch kein Verbot der X-GmbH zur Privatnutzung
zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige
Entscheidung des Klägers, von der eingeräumten
Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Wenn
sich das FG bei seiner Gesamtwürdigung schließlich durch
die Aussage des Zeugen N, wonach es eine mündliche Absprache
des Inhalts gegeben haben soll, dass mit den Firmenfahrzeugen
„in der Regel“ keine Privatfahrten gemacht
werden sollten, bestätigt sieht, ist dies nachvollziehbar. Die
Folgerung des FG, diese Absprache stelle kein generelles privates
Nutzungsverbot dar, sondern - im Gegenteil - die Erlaubnis für
eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, verstößt
weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Diese
Gesamtwürdigung ist nicht nur möglich, sondern
naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu
beanstanden.
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b) Die von dem Kläger dagegen
vorgebrachten Einwände greifen nicht. Sein Vorbringen
erschöpft sich im Ergebnis darin, die Richtigkeit der
verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zu bestreiten. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze, etwa das Fehlen einer tragfähigen
Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen
Entscheidung oder die nicht nachvollziehbare Ableitung dieser
Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen,
vermag das nicht zu begründen. So verhält sich die
Revisionsbegründung beispielsweise nicht zu dem im Protokoll
über die mündliche Verhandlung vom 21.2.2013
aufgenommenen Vorbringen des Klägers, er habe sich
entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies
steuerlich zu ungünstig erschienen sei, und dem hieraus
gezogenen Schluss des FG, der Kläger habe sich freiwillig
entschieden, von der eingeräumten Möglichkeit der
Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen.
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4. Einwände gegen die Höhe des nach
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG bemessenen Vorteils sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war die Revision des
Klägers zurückzuweisen.
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