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I. Die am 1.2.1985 geborene Klägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin) befand sich in der Zeit vom
1.8.2009 bis 31.7.2011 in einer Berufsausbildung zur Fachkraft im
Gastgewerbe. Sie lebte in dieser Zeit in einem eigenen Haushalt.
Der Vater der Klägerin befand sich in einer
Justizvollzugsanstalt, die Mutter unterhielt einen eigenen
Hausstand. Beide Elternteile erbrachten keine Unterhaltsleistungen
gegenüber der Klägerin.
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Mit dem am 9.10.2009 bei der Beklagten und
Revisionsklägerin (Familienkasse) eingegangenen Antrag
begehrte die Klägerin die Auszahlung des Kindergeldes an sich
selbst. Nach einem dem Antrag beiliegenden Schreiben der
Justizvollzugsanstalt hatte sich der Vater der Klägerin
geweigert, an der Beantragung des Kindergeldes mitzuwirken.
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Auf Anraten der Familienkasse beantragte
die Klägerin beim Familiengericht, die Bestimmung des
vorrangig Kindergeldberechtigten durchzuführen. Das
Familiengericht bestimmte jedoch nicht einen der Elternteile zum
vorrangig Kindergeldberechtigten, sondern - entsprechend dem Antrag
der Klägerin - die Klägerin selbst zur Bezugsberechtigten
des Kindergeldes.
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Die Familienkasse lehnte mit Schreiben vom
21.7.2011, mit dem eine Kopie eines Bescheids vom 28.1.2010
übersandt wurde, die Abzweigung des Kindergeldes an die
Klägerin mit der Begründung ab, dass eine
Berechtigtenbestimmung nicht erfolgt sei. Deshalb könne nicht
festgestellt werden, aus wessen Kindergeldanspruch das Kindergeld
an die Klägerin ausgezahlt werden solle. Der hiergegen
gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9.8.2011
als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wies
die Familienkasse darauf hin, dass die Berechtigtenbestimmung des
Familiengerichts nicht anerkannt werden könne, da sie
offenkundig über die gesetzlich zugelassenen
Möglichkeiten hinausgehe.
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Im hiergegen gerichteten Klageverfahren
hatte das Familiengericht auf Anfrage des Finanzgerichts (FG) eine
Änderung des Beschlusses unter Berufung auf dessen Rechtskraft
abgelehnt. Das FG gab daraufhin der gegen die Ablehnung der
Abzweigung gerichteten Klage mit den in EFG 2013, 634 = SIS 13 09 05 veröffentlichten Gründen statt und verpflichtete die
Familienkasse, der Klägerin für August 2009 bis
einschließlich Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe
zu gewähren.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat sich zur Sache nicht
geäußert und keinen Antrag gestellt.
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II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur
für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom
18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im
Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der
Agentur für Arbeit ... - Familienkasse - eingetreten (s. dazu
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.3.2011 V B 17/10,
BFH/NV 2011, 1105 = SIS 11 18 86, unter II.A.).
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III. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache
an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG
hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es
seinem Urteil ein Klagebegehren zugrunde gelegt hat, das mit dem
tatsächlichen Begehren der Klägerin nicht
übereinstimmt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
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1. a) Zur Grundordnung des Verfahrens, deren
Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche
Rüge zu beachten hat, weil dadurch die
Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens
betroffen ist (BFH-Urteil vom 13.12.1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995,
697, m.w.N.), gehört auch der Grundsatz der Bindung an das
Klagebegehren, der für das finanzgerichtliche Verfahren in
§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil in
BFH/NV 1995, 697, m.w.N.). Nach diesem Grundsatz darf das Gericht
in Anerkennung der privatautonomen Verfügungsfreiheit des
Klägers über den Streitgegenstand nicht über das
Klagebegehren, das regelmäßig im Klageantrag seinen
formgerechten Ausdruck findet, hinausgehen („ne ultra
petita“). Es darf dabei dem Kläger nicht etwas
zusprechen, das dieser nicht beantragt hat, und darüber hinaus
auch nicht über etwas anderes („aliud“)
entscheiden als der Kläger durch seinen Antrag
(einschließlich seiner eigenen Interpretation dieses Antrags)
begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil in BFH/NV
1995, 697, m.w.N.).
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b) Im vorliegenden Fall hat sich die
Klägerin mit ihrer Klage gegen die von der Familienkasse
abgelehnte Abzweigung des Kindergeldes an die Klägerin
gewandt.
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aa) Als prozessuale Willenserklärung ist
die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB
auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des
Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle dem FG und
der Familienkasse bekannten und vernünftigerweise erkennbaren
Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu
berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27.6.1996 IV R 61/95, BFH/NV
1997, 232, m.w.N.). Der BFH kann die Klageschrift ohne Bindung an
die Feststellungen des FG selbst auslegen (vgl. BFH-Urteil vom
6.7.1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306 = SIS 99 21 33, m.w.N.).
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bb) Im Streitfall wandte sich die
Klägerin nach dem Inhalt ihrer Klageschrift und der
beigefügten Unterlagen gegen den Bescheid vom 21.7.2011 und
die Einspruchsentscheidung vom 9.8.2011. Hierin hat die
Familienkasse jedoch nicht die Festsetzung des Kindergeldes
zugunsten der Klägerin, sondern nur die Abzweigung des
Kindergeldes an die Klägerin abgelehnt.
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Insoweit hat der Senat bereits entschieden,
dass die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) erfolgende Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten - hier
das Kind - nicht zum Festsetzungs-, sondern zum
Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren
entspricht (Senatsurteile vom 26.8.2010 III R 21/08, BFHE 231, 520,
BStBl II 2013, 583 = SIS 11 01 50, und vom 27.10.2011 III R 16/09,
BFH/NV 2012, 720 = SIS 12 10 21). Sie betrifft nicht die
Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung (BFH-Beschluss vom
30.1.2001 VI B 272/99, BFH/NV 2001, 898 = SIS 01 66 15).
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Demgegenüber hat das FG eine Entscheidung
hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens getroffen, indem es
festgestellt hat, dass die Klägerin einen Anspruch auf
Kindergeld für die Monate August 2009 bis einschließlich
Juli 2011 habe und ihr deshalb Kindergeld für diesen Zeitraum
zu gewähren sei. Insoweit hat das FG über etwas anderes
entschieden als die Klägerin durch ihren Antrag begehrt und
zur Entscheidung gestellt hat.
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cc) Zutreffend ist indes, dass in einem Fall,
in dem noch keine Festsetzung zugunsten eines
Kindergeldberechtigten erfolgt ist, der potentiell
Abzweigungsberechtigte regelmäßig auch die Festsetzung
zugunsten eines Berechtigten begehren wird, um auf der Grundlage
dieser Festsetzung sein Abzweigungsbegehren durchzusetzen.
Entsprechend räumt § 67 Satz 2 EStG außer dem
Berechtigten auch demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat, ein eigenes Antragsrecht auf
Festsetzung zugunsten eines Berechtigten ein.
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Diesem Interesse kann das FG in einem
Verfahren über die Abzweigung des Kindergeldes
verfahrensrechtlich nur in der Weise Rechnung tragen, dass es das
Verfahren nach § 74 FGO aussetzt, bis die Familienkasse oder
ggf. daran anschließend das FG über den - in einem
solchen Fall regelmäßig zugleich mit dem
Abzweigungsantrag gestellten - Festsetzungsantrag entschieden
hat.
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2. Hinsichtlich der sich nur im
Festsetzungsverfahren stellenden Frage der Bindungswirkung der
familiengerichtlichen Entscheidung weist der Senat für das
weitere Verfahren auf Folgendes hin:
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a) aa) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird
für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist
das Kind - wie im vorliegenden Fall - nicht in den Haushalt eines
Berechtigten aufgenommen und erhält es auch von keinem der
Berechtigten Unterhaltsleistungen, so bestimmen zunächst die
Berechtigten untereinander, wer vorrangig das Kindergeld erhalten
soll. Insoweit wäre im vorliegenden Fall zunächst zu
prüfen, ob die Willensbekundungen der Elternteile dahin
ausgelegt werden können, dass ein Elternteil
einverständlich zum Bezugsberechtigten bestimmt werden
sollte.
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Fehlt es an einer solchen Bestimmung durch die
Berechtigten, so nimmt das Familiengericht auf Antrag eines
Berechtigten oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an
der Zahlung des Kindergeldes hat, die Bestimmung des vorrangig
Berechtigten vor (§ 64 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Sätze 3 und
4 EStG).
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Das Familiengericht ersetzt damit die
eigentlich den Berechtigten zukommende Entscheidung über den
Vorrang zwischen mehreren an sich gleichrangig Berechtigten. Ebenso
wie aber die Berechtigten selbst einen Nichtberechtigten nicht zum
Berechtigten bestimmen können, kann auch das Familiengericht
eine solche Bestimmung nicht vornehmen.
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bb) Wer Kindergeldberechtigter ist, bestimmt
sich nicht nach § 64 EStG, sondern nach § 62 EStG i.V.m.
§ 63 EStG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach §
70 Abs. 1 EStG der Familienkasse. Dies ergibt sich im Übrigen
auch daraus, dass die Anspruchsberechtigung nach §§ 62 f.
EStG von einer Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich der
Person des Berechtigten und der Person des Kindes abhängt,
über deren Vorliegen das Familiengericht weder befinden soll
noch in der Regel befinden kann.
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cc) Hieraus ergibt sich auch die Reichweite
der Tatbestandswirkung der Entscheidung des Familiengerichts. Sie
bezieht sich allein auf die Vorrangbestimmung, nicht hingegen auf
die Berechtigtenbestimmung an sich. Kommen als mögliche
Berechtigte nur die Person A und die Person B in Betracht, geht
eine vom Familiengericht getroffene Entscheidung, die die Person C
als vorrangig bestimmt, ins Leere, da sie keine Entscheidung
über den Vorrang zwischen A und B trifft.
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Der Auffassung des vom FG um Änderung
seines Beschlusses ersuchten Familiengerichts, wonach einer
erneuten Entscheidung des Familiengerichts die Rechtskraft des
Beschlusses vom 31.5.2010 entgegensteht, kann sich der Senat nicht
anschließen. Unabhängig von der in der zivilprozessualen
Literatur umstrittenen Frage, ob Beschlüsse im Verfahren nach
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
überhaupt einer materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl.
zum Meinungsstreit etwa Ulrici in Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, § 48 FamFG Rz 29 ff., m.w.N.), würde
diese in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb einer
neuen Entscheidung des Familiengerichts nicht entgegenstehen, weil
sich ihre Wirkung auf den Verfahrensgegenstand beschränkt,
über den in dem unanfechtbar gewordenen Beschluss entschieden
wurde (Ulrici in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
§ 48 FamFG Rz 24). Über den Verfahrensgegenstand
„Vorrang zwischen der Berechtigung des Vaters der
Klägerin und der Berechtigung der Mutter der
Klägerin“ hat das Familiengericht jedoch noch gar
keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat das Familiengericht
ausweislich des Tenors seiner Entscheidung über die
„Bezugsberechtigung des Kindes“, und damit
über einen anderen, nicht in seiner - durch § 64 Abs. 3
Satz 4, Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG begrenzten -
Entscheidungskompetenz liegenden Verfahrensgegenstand
entschieden.
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dd) Aus der vorbezeichneten
Kompetenzverteilung zwischen den Familienkassen, die für die
Bestimmung des bzw. der Anspruchsberechtigten zuständig sind,
und den Familiengerichten, die in den Fällen des § 64
Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG für die Bestimmung des
Vorrangs zwischen mehreren gleichrangig Anspruchsberechtigten
zuständig sind, ergibt sich als notwendige Konsequenz, dass
die Familienkasse an dem Vorrangbestimmungsverfahren des
Familiengerichts mitwirken muss. Nur wenn die Familienkasse
gegenüber dem Familiengericht genau bezeichnet, unter welchen
gleichrangig Anspruchsberechtigten das Familiengericht einen
vorrangig Berechtigten auszuwählen hat, kann dieses seiner
Aufgabe gerecht werden und Entscheidungen über einen falschen
Verfahrensgegenstand vermeiden. Gleiches gilt für das FG,
sofern dieses über die Frage der Anspruchsberechtigung zu
entscheiden hat und sich dort die Vorrangfrage nach § 64 Abs.
2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG stellt.
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Aus diesem Grunde erschiene es sinnvoll, wenn
die Familienkasse bzw. das FG im weiteren Verfahren an das
Familiengericht herantritt und auf die bislang ausstehende
Entscheidung zum Vorrang zwischen der Anspruchsberechtigung des
Vaters und der Mutter der Klägerin hinweist.
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b) Entgegen der Auffassung des FG kann der
Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch der Klägerin
auf Festsetzung von Kindergeld zu ihren Gunsten begründen.
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Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben,
wonach jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils
angemessene Rücksicht zu nehmen hat und sich zu seinem
früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, auch im
Steuerrecht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
bringt jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben keine
Steueransprüche zum Erstehen oder zum Erlöschen, sondern
kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht
geltend gemacht werden kann. Ein treuwidriges Verhalten kann daher
nicht dazu führen, Steuerrechtsfolgen zu begründen oder
zu verneinen, die materiell-rechtlich nicht bestehen (vgl. hierzu
etwa BFH-Urteile vom 30.7.1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II
1998, 33 = SIS 98 03 36; vom 8.2.1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733,
und vom 29.1.2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105 = SIS 09 18 94;
ebenso Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 164). Entsprechendes gilt
gemäß § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung für
Steuervergütungsansprüche wie das Kindergeld. Daher kann
der Grundsatz von Treu und Glauben eine Kindergeldberechtigung des
Kindes, die das EStG bereits nicht vorsieht, nicht zum Entstehen
bringen.
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Der Senat kann daher auch dahingestellt sein
lassen, ob und gegebenenfalls aus welcher gesetzlichen Grundlage
sich für die Familienkasse eine Pflicht ergibt, ein Kind
darüber zu beraten, ob sich bei ihr eingehende Beschlüsse
des Familiengerichts in dem durch § 64 EStG gesteckten Rahmen
halten, und ob die Familienkasse eine solche Pflicht im
vorliegenden Fall verletzt hätte.
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c) Schließlich weist der Senat darauf
hin, dass im Rahmen des Festsetzungsverfahrens auch die durch
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
gezogene Altersgrenze zu berücksichtigen wäre. Nach
Aktenlage vollendete die laut Einspruchsentscheidung am 1.2.1985
geborene Klägerin ihr 25. Lebensjahr noch im Januar 2010.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Verlängerungstatbestands nach § 32 Abs. 5 EStG hat das FG
bislang nicht festgestellt.
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