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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 1/01 |
§§: | AO 1977 § 165 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Änderung, Vorläufige Veranlagung, Wesentliche Beteiligung, Kapitalgesellschaft |
Rechtsfrage: | 1. Durfte das FA den Einkommensteuerbescheid auch dann vorläufig hinsichtlich der "Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG" erlassen, wenn nur die Höhe des Veräußerungspreises, nicht aber die Höhe der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung ungewiss war? - 2. Ist das FA in diesem Fall bei einer späteren, auf § 165 AO 1977 gestützten Änderung des Bescheids nicht nur zur Erfassung des zutreffenden -der Höhe nach zwischenzeitlich geänderten- Veräußerungspreises, sondern auch -auf Grund einer geänderten rechtlichen Beurteilung- zu einer Verminderung der bisher angesetzten (zuvor nicht streitigen) Anschaffungskosten auf die wesentliche Beteiligung berechtigt? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 6158/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 82 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.08.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 1/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 58 01 |