Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Verwendung einer Zugmaschine i.S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage: Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt. - Urt.; BFH 6.3.2013, II R 55/11; SIS 13 14 71

Kapitel:
Verschiedenes > Kraftfahrzeugsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 06.03.2013, II R 55/11
    BStBl 2013 II S. 518
    BFH/NV 2013 S. 1202

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.6.2013
    A.P. in BFH/PR 8/2013 S. 301
    rh in UVR 7/2013 S. 204
Normen
[KraftStG] § 3 Nr. 7 Buchst. a, § 12 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 27.10.2011, SIS 11 40 38, Kraftfahrzeugsteuer, Zugmaschine, Steuerbefreiung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 31.10.2023, SIS 24 04 27, Kein Ausschluss landeseigener oder kommunaler fortwirtschaftlicher Betriebe von der Kraftfahrzeugsteuerbe...
  • FG Münster 9.2.2022, SIS 23 03 88, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine Zugmaschine in einem forstwirtschaftlichen Betrieb: 1. Eine ausschl...
  • Sächsisches FG 16.12.2021, SIS 22 03 66, Keine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG für Traktor bei Nutzung in einem teils gewerb...
  • Hessisches FG 29.10.2020, SIS 21 02 36, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine landwirtschaftliche Zugmaschine bei Bewirtschaftung von Brachland: ...
  • FG Baden-Württemberg 24.6.2020, SIS 20 19 97, Kfz-Steuerbefreiung einer Zugmaschine gem. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG, Abgrenzung eines Nebenerwerbsfor...
  • FG Nürnberg 21.2.2019, SIS 19 07 30, Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer für die Frage des Vorliegens eine...
  • FG Münster 18.1.2018, SIS 18 04 15, Steuerbefreiung für eine Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins zur Bewirtschaftung von Weide...
  • FG Hamburg 19.1.2017, SIS 21 03 90, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen mehrachsigen Anhänger, Nachweis der Qualifikation einer land- oder...
  • Niedersächsisches FG 10.9.2015, SIS 15 29 57, Verwendung eines Traktors in einem LuF-Betrieb: 1. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind Kfz-steuer...
  • Niedersächsisches FG 8.1.2014, SIS 14 12 50, Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 a KraftStG: 1. Zu der Frage, wann ein LuF-Betrieb i.S. ...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter einer Zugmaschine. Er betreibt mit selbst erzeugter Biomasse eine Biogasanlage sowie ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom, den er entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeist. Die gesamte Ernte des Klägers wird zur Stromerzeugung verwertet.

 

 

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) hatte die Zugmaschine des Klägers auf dessen Antrag hin für die Zeit ab dem 27.6.2007 gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Der Kläger hatte seinen Antrag damit begründet, dass er seine Zugmaschine ausschließlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Grasmähen, zum Pflügen und zum Transport der Silage verwende.

 

 

3

Nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass beim Kläger ertragsteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege, dessen Gegenstand ausschließlich der Betrieb einer Biogasanlage zum Zweck der Stromerzeugung sei. Aus diesem Grunde sah das FA die Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nicht als erfüllt an und setzte gegen den Kläger mit Änderungsbescheid vom 9.11.2009 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine für die Zeit ab dem 27.6.2007 auf jährlich 533 EUR fest.

 

 

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, im Betrieb des Klägers stehe die gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung im Vordergrund. Damit liege kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG vor. Eine Trennung zwischen der gewerblichen Stromerzeugung und der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung von Biomasse komme nicht in Betracht, weil eine planmäßige Verbindung beider Bereiche bestehe und die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse nur eine deren Verstromung vorgelagerte Hilfstätigkeit sei. Das Urteil des FG ist in EFG 2012, 178 = SIS 11 40 38 veröffentlicht.

 

 

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Seine Zugmaschine werde ausschließlich zur Bearbeitung von Acker- und Grünlandflächen verwendet, diene nur zur Erzeugung von Biomasse und sei auch ertragsteuerrechtlich der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen. Demgegenüber stelle der Bereich der Verstromung einen relativ kleinen Bereich des Gesamtbetriebs dar. Insoweit bedürfe es für die Anwendung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG einer Trennung des Betriebs in zwei Verarbeitungsstufen, wobei die Zugmaschine nur für die landwirtschaftliche Urproduktion verwendet werde.

 

 

6

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 9.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.1.2010 aufzuheben.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG nicht erfüllt sind.

 

 

9

1. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Erfasst wird auch der Fall, dass die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.8.1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716 = SIS 85 22 39; vom 5.10.2004 VII R 73/03, BFHE 208, 303, BStBl II 2005, 222 = SIS 05 08 90). Die Neufestsetzung darf, auch zur Berichtigung einer rechtsfehlerhaften Freistellung, innerhalb der Festsetzungsfrist rückwirkend erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716 = SIS 85 22 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Zugmaschine des Klägers nicht i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

 

 

10

2. Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist das Halten u.a. von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in“ land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

 

 

11

a) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen (BFH-Urteile in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716 = SIS 85 22 39; vom 22.9.1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200 = SIS 93 04 50; vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 33 Rz 3, m.w.N; Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 33 BewG Rz 17). Da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftlicher Betrieb“ bestehen, können insoweit die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200 = SIS 93 04 50, m.w.N.).

 

 

12

b) In Abgrenzung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt (BFH-Urteile vom 16.11.1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 = SIS 79 01 23; vom 23.9.1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111 = SIS 88 24 39; vom 8.11.2007 IV R 24/05, BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356 = SIS 08 10 87). Die getrennte Behandlung einer teils als landwirtschaftlich und teils als gewerblich anzusehenden Tätigkeit scheidet aus, wenn die Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit planmäßig im Interesse des Hauptbetriebs gewollt ist und sich beide Tätigkeitsbereiche gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Betrieb anzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 = SIS 79 01 23, und vom 25.3.2009 IV R 21/06, BFHE 224, 522, BStBl II 2010, 113 = SIS 09 22 52).

 

 

13

c) Ein solcher einheitlicher Gewerbebetrieb liegt vor, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt. Bei einer solchen Betriebsführung hat die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung, weil Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden. Im Vordergrund steht daher die gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung, die sich nicht ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen von der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung von Biomasse trennen lässt. Dies führt zur Qualifizierung des gesamten Betriebs als einheitlichen Gewerbebetrieb (Leingärtner/Stalbold, Besteuerung der Landwirte, Kap. 12, Rz 29; Wiegand, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2005, 667 und 2006, 497; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 363; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.3.2006, BStBl I 2006, 248 = SIS 06 16 51 Tz. I.1.b).

 

 

14

d) In Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG nicht erfüllt. Nach den für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) tatsächlichen Feststellungen des FG verwertet der Kläger seine gesamte Ernte zur Erzeugung von Strom, den er entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeist. Damit erhält der Betrieb des Klägers sein entscheidendes Gepräge durch die gewerbliche Erzeugung von Strom.

 

 

15

e) Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG kann auch nicht auf der Grundlage der vom Kläger begehrten „theoretischen“ Trennung des einheitlichen Gewerbebetriebs in zwei Verarbeitungsstufen - zum einen die der „landwirtschaftlichen Urproduktion“ und zum anderen die der gewerblichen Stromproduktion - gewährt werden. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers, der Einsatz seiner Zugmaschine beschränke sich ausschließlich auf den Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion und insbesondere die Bearbeitung von Acker- und Grünlandflächen, unbeachtlich.

 

 

16

aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist die tatsächliche - ausschließliche - Verwendung des Fahrzeugs „in“ einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Handelt es sich nicht um einen solchen Betrieb, ist der Tatbestand der Befreiungsvorschrift auch bei Einsatz des Fahrzeugs „wie von einem Landwirt“ nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 25.10.1995 II R 45/92, BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11 = SIS 96 02 06).

 

 

17

bb) Bei einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfüllt die Verarbeitungsstufe der landwirtschaftlichen Urproduktion für sich allein nicht die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine Aufspaltung in land- und forstwirtschaftliche und sonstige Beförderungen kommt nicht in Betracht. Bereits die (mit § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG wortgleiche) Vorgängerregelung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a KraftStG 1972 war in ihrem Wirkungsbereich eng begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 24.1.1973 II R 2/72, BFHE 109, 282, BStBl II 1973, 599 = SIS 73 03 15; vom 19.9.1984 II R 139/82, BFHE 142, 181, BStBl II 1985, 108 = SIS 85 25 03). Sie sollte „nur die Transporte der Landwirtschaft, nicht jedoch die gewerblichen Unternehmen begünstigen“ (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 17.5.1963, BTDrucks IV/1281 S. 1, rechte Spalte unten) und „nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben“ (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 3.12.1963, BTDrucks IV/1690 S. 2, linke Spalte). An dieser engen Begrenzung des Befreiungstatbestands hat sich durch die nachfolgenden Änderungen des KraftStG nichts geändert.

 

 

18

3. Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG sind, weil es vorliegend an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb fehlt, nicht erfüllt.