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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 21/14 (BFH)
§§: KStG § 37 Abs. 2, KStG § 40 Abs. 4, KStG § 11, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Liquidation, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag i.S.d. §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 4 KStG (a.F.) und ob ein Anspruch auf Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Guthabens an Solidaritätszuschlag besteht. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn im Falle einer vor dem 12.12.2006 erfolgten Liquidation einer GmbH das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben aufgrund fehlenden Eigenkapitals (bzw. Liquidationsüberschusses) nur teilweise realisiert werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.02.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 1691/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 20 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.02.2016
Erledigungs-Az: I R 21/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 12