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I. Der Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) ist zum Verwalter in dem am
15.6.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der X-GmbH (GmbH) bestellt worden. Nach
Eröffnung des Verfahrens hat der Antragsteller die von der
GmbH geleisteten Zahlungen auf Lohnsteuer Februar und März
2010 nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO)
angefochten. Die Lohnsteuern (einschließlich Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt rd. 9.600
EUR waren am 10. März bzw. 12.4.2010 im Lastschriftverfahren
von dem Konto der GmbH eingezogen worden. Der Antragsgegner und
Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) hat sie jedoch aufgrund
der Insolvenzanfechtung dem Antragsteller zunächst erstattet.
Er fordert sie jedoch jetzt, gestützt auf § 37 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO), zurück und hat einen entsprechenden
Bescheid unter dem 4.7.2011 erlassen. Die
Anfechtungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Es liege
eine konkludente Genehmigung der Lastschriften vor, die
nämlich nach drei Bankarbeitstagen als genehmigt
gölten.
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Der Antragsteller hat gegen den Bescheid
des FA Einspruch erhoben und beantragt Aussetzung der
Vollziehung.
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Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag
abgelehnt. Es ist der Auffassung, die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides sei nicht ernstlich zweifelhaft, weil die
Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130
Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorlägen, die strittigen Steuern
deshalb ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden seien und
nach § 37 Abs. 2 AO vom FA zurückgefordert werden
könnten. Jedenfalls für die Abbuchung der Lohnsteuer
Februar 2010 am 10.3.2010 habe am 16.4.2010, als der
Insolvenzeröffnungsantrag gestellt worden sei, eine
konkludente Genehmigung vorgelegen. Ob das Gleiche für die
Abbuchung der Lohnsteuer März 2010 gelte, sei zwar
zweifelhaft, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung dazu
vorliege, nach welcher Frist bei laufenden Abbuchungen im
Lastschriftverfahren von einer konkludenten Genehmigung auszugehen
sei. Auf diese Frage komme es aber im Ergebnis auch nicht an, weil
kein substantiierter Vortrag dazu vorliege, dass das FA im
Zeitpunkt der Erteilung der konkludenten Genehmigung die
Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe. Auch von dem
Eröffnungsantrag habe es erst durch das Schreiben des
Amtsgerichts vom 28.4.2010 erfahren.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom
FG zugelassene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt u.a.
vor, der Abrechnungsbescheid sei nichtig, weil die in ihm
getroffene Regelung im Zivilrechtsweg hätte geltend gemacht
werden müssen. Rückzahlungsansprüche, die auf
zivilrechtlichen Verpflichtungsgründen basierten, könnten
nicht nach § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht werden. Im
Streitfall sei die Rückzahlung der Lohnsteuern nicht aufgrund
einer vermeintlichen öffentlich-rechtlichen
Erstattungspflicht, sondern allein aufgrund Insolvenzanfechtung
erfolgt. Das dem zugrunde liegende
Rückgewährschuldverhältnis nach § 143 Abs. 1
InsO sei ein zivilrechtliches. Der vermeintliche
Rückforderungsanspruch des FA müsse daher im
Zivilrechtsweg als ungerechtfertigte Bereicherung i.S. des §
812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. Das
FA könne nicht durch Erlass eines
Rückforderungsbescheides die rein zivilrechtliche Frage der
Berechtigung einer Insolvenzanfechtung vor die
Finanzgerichtsbarkeit bringen und dadurch den Antragsteller dem
gesetzlichen Richter entziehen.
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Das FA beruft sich auf das Urteil des
Senats vom 23.9.2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215
= SIS 09 36 87), wonach aufgrund einer ungerechtfertigten
Insolvenzanfechtung ausgekehrte Steuerbeträge mit einem
Bescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden
könnten. Ferner beruft es sich auf den Beschluss des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
27.9.2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) und das Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 24.11.2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II
2012, 298 = SIS 11 39 41), wonach nicht die vermeintlich
bürgerlich-rechtliche Natur des insolvenzrechtlichen
Rückgewähranspruchs maßgeblich sei, sondern die
Rechtsnatur des ursprünglichen Leistungsverhältnisses.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
könne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
gefolgt werden. Denn hiernach hätte der Bund mit Erlass der
Insolvenzordnung das Verwaltungsverfahren der Länder
geregelt.
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II. Die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) ist begründet. Die Vollziehung
des angegriffenen Abrechnungsbescheides ist auszusetzen, weil seine
Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist (§ 69 Abs.
3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).
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Das FA hat sein Verlangen, der Antragsteller
möge die an ihn auf seinen (angeblichen)
Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO
zurückgezahlten Steuern an das FA zurückgewähren,
auf § 37 Abs. 2 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift
hätte das FA einen Anspruch auf Erstattung des an den
Antragsteller zurückgezahlten Betrages, wenn an ihn eine
Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden wäre.
Den (vom FA jetzt nach erneuter Prüfung verneinten)
rechtlichen Grund für die Rückzahlung der von der GmbH
bezahlten Steuern hat das FA zunächst in dem
Rückgewähranspruch des Antragstellers aus § 143 Abs.
1 InsO gesehen, der dadurch entstanden sein soll, dass die
Zahlungen der GmbH eine gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellten.
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Für diese Betrachtungsweise kann sich das
FA auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 226, 391, BStBl II
2010, 215 = SIS 09 36 87 berufen, in dem der Senat
sinngemäß den Anspruch auf Rückzahlung aufgrund
eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO
zurückgezahlter Steuern als einen Anspruch i.S. des § 37
Abs. 2 Satz 1 AO angesehen hat.
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Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise ist
indes nicht zweifelsfrei. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht
streitig, ob die steuerlichen Rechtsgründe dafür
vorliegen, dass das FA die betreffenden Lohnsteuern beanspruchen
kann. Der steuerliche Rechtsgrund für die Lohnsteuerzahlungen
lag vielmehr vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
Streitig ist nur, ob ein insolvenzrechtlicher Rechtsgrund
dafür besteht, dass der Antragsteller ungeachtet des Anspruchs
des FA auf die Abführung der von der GmbH einbehaltenen
Lohnsteuern von diesem die Rückzahlung der betreffenden
Beträge verlangen kann, weil ihm nämlich § 143 Abs.
1 InsO einen diesbezüglichen Anspruch verleiht. Diesen
Anspruch, der unter den Voraussetzungen des § 129 ff. InsO
gegen jedermann besteht und von einer Finanzbehörde unter den
gleichen Voraussetzungen wie von jedermann zu erfüllen ist,
hat der BGH in seinem Beschluss vom 24.3.2011 IX ZB 36/09 (NJW
2011, 1365) ungeachtet dessen, ob die zurück zu
gewährende Zahlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch
(dort: sozialversicherungsrechtlicher Art) befriedigen sollte oder
einen bürgerlich-rechtlichen, als einen
bürgerlich-rechtlichen Anspruch angesehen, der folglich vor
den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei.
Die Rückgewährpflicht gemäß § 143 Abs. 1
InsO habe auch bei nach dem Sozialversicherungsrecht geschuldeten
Leistungen nicht ihre Grundlage im Sozialversicherungsrecht,
sondern allein im Insolvenzrecht. Dieses schaffe ungeachtet der -
durch dasselbe nicht berührten - öffentlich-rechtlichen
Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in Gestalt des
Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters eine
Rechtsbeziehung, die bürgerlich-rechtlicher Natur sei.
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Die Entscheidung des BGH, die auf
steuerrechtliche Rechtsbeziehungen mangels insoweit
maßgeblicher sozialversicherungsrechtlicher
Eigentümlichkeiten übertragen werden muss und von der der
beschließende Senat nicht ohne vorherige Anrufung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
abweichen könnte, hat also für die Bestimmung der
Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs.
1 InsO nicht die Leistungsbeziehung für maßgeblich
erachtet, auf deren Rückabwicklung jener Anspruch gerichtet
ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 187, 105, Rz 12),
sondern die Rechtsnatur des jedermann zustehenden und deshalb auch
von einer Finanzbehörde nicht aufgrund ihrer hoheitlichen
Befugnisse geltend zu machenden Rückgewähranspruchs,
welcher jene Leistungsbeziehung überlagert und das
steuerrechtlich gebotene Ergebnis (hier: Anspruch des FA auf
Lohnsteuern) gleichsam korrigiert.
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Der beschließende Senat hat sich
unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter
aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen
Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche
öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift
für Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss
vom 5.9.2012 VII B 95/12 = SIS 12 27 03 (zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) der vorgenannten Entscheidung des
BGH unter Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010,
215 = SIS 09 36 87, geäußerten Rechtsauffassung
angeschlossen. Ist aber demnach der Anspruch auf
Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach
§ 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern
ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, so ist zumindest i.S. des
§ 69 Abs. 2 Satz 2 AO ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen
solchen Anspruch Geleistete nach § 37 Abs. 2 AO mithilfe eines
entsprechenden hoheitlich ergehenden Bescheides
zurückgefordert werden kann oder nicht vielmehr ggf. von der
Finanzbehörde ebenso vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt
werden muss, wie ein Insolvenzverwalter dort seinen
Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO geltend
machen müsste. Der vom FA im Streitfall erhobene Anspruch
richtet sich zwar auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten)
Steuer, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen
einschlägig zu sein scheint; indes kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO
geregelte Anspruch gleichsam auf der Umkehrung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO
beruht (vgl. Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 14) und
ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung
grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den
jene Leistung erbracht worden ist.
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Nach alledem ist ernstlich zweifelhaft, ob der
angegriffene Rückforderungsbescheid Bestand haben kann, ohne
das es auf die sonstigen von dem Antragsteller gegen ihn erhobenen
Einwendungen ankommt.
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