1
|
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Revisionsbeklagte), eine GmbH, ist die frühere
persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co. KG
(KG) und seit dem Ausscheiden der Kommanditisten mit Ablauf des
31.12.2011 deren Gesamtrechtsnachfolgerin.
|
|
|
2
|
Die KG schloss mit X (Verkäufer - V -
) am 5.9.2000 einen notariellen Vertrag über den Erwerb von in
Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilenden und mit einem unsanierten
Altbau bebauten Grundbesitz in Y. Den „Kaufgegenstand“
regelten die Parteien in § 1 wie folgt:
|
|
|
3
|
„Der Verkäufer verkauft und
überträgt hiermit dem Käufer den vorbeschriebenen
Grundbesitz einschließlich aller wesentlichen Bestandteile
und allem gesetzlichen Zubehör.
|
|
|
4
|
Der Verkäufer erklärt, bereits
noch zu bildende Sondereigentumsrechte an dem Grundbesitz an Dritte
verkauft zu haben. Ob diese Verträge durchgeführt werden,
ist derzeit jedoch offen. Der Käufer verpflichtet sich
insoweit, bei den Verträgen über noch zu bildende
Sondereigentumsrechte, die zwischen dem derzeitigen Verkäufer
und Dritten abgeschlossen worden sind und die durchgeführt
werden, die Sondereigentumseinheiten aus der Haftung seiner
Auflassungsvormerkung freizustellen. Der Kaufgegenstand reduziert
sich in diesem Falle auf die Sondereigentumseinheiten, die nicht an
Dritte zu übertragen sind. Hierzu gehören bereits jetzt
folgende Sondereigentumsrechte: ...“
|
|
|
5
|
Weiter vereinbarten die Vertragsparteien
„als wirtschaftlichen Übergang des Kaufgegenstandes
(Besitzübergang)“ den Tag der notariellen Beurkundung
(5.9.2000). V bewilligte der KG eine Auflassungsvormerkung, die am
13.10.2000 in das Grundbuch eingetragen wurde. Ferner trat er ihr
seine Rechte an der Wohnungseigentümergemeinschaft ab und
verpflichtete sich, bei der Bestellung von Grundschulden zur
Finanzierung des Kaufpreises mitzuwirken.
|
|
|
6
|
Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag
vom 5.9.2000 verpflichtete sich die KG gegenüber V, die in
zwei Anlagen bezeichneten Sondereigentumseinheiten entsprechend
einer bestehenden Baubeschreibung zu sanieren. Bei den in den
Anlagen bezeichneten Sondereigentumseinheiten handelte es sich um
die Wohnungen in dem Objekt, die V bereits an Dritte verkauft und
zu deren Sanierung er sich gegenüber den Käufern
verpflichtet hatte. Die Kaufpreisansprüche gegenüber den
Dritterwerbern in Höhe von rd. 7,94 Mio. DM wurden an die den
V finanzierende Bank und von dieser an die die KG finanzierende
Bank abgetreten. V konnte weiterhin Kaufverträge
abschließen, jedoch nur unter den Bedingungen des notariell
beurkundeten Vertrags und einer Abtretung der Kaufpreise an die KG
bzw. die sie finanzierende Bank. Die KG verpflichtete sich ferner
dazu, V von allen mit dem Grundstück verbundenen
Verpflichtungen freizustellen. Für die Abtretung der
Kaufpreisansprüche hatte sie einen Betrag von rd. 2,3 Mio. DM
zu zahlen.
|
|
|
7
|
Mit notarieller Urkunde vom 13.11.1998
hatte V bereits eine Teilungserklärung abgegeben, wonach der
Grundbesitz in ursprünglich 43 Wohnungen und zwei
Gewerbeeinheiten aufgeteilt werden sollte. Die entsprechende
Anlegung der Grundbuchblätter durch das Grundbuchamt erfolgte
am 26.10.2000.
|
|
|
8
|
In der Folgezeit sanierte die KG das Objekt
bis zum 29.12.2000. Im März 2002 beantragte sie für 27
Wohnungen die Gewährung einer Investitionszulage
gemäß § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG)
1999 für das Jahr 2000.
|
|
|
9
|
Mit Änderungsbescheid vom 24.1.2003
setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -
), der für das streitige Objekt mit Bescheid vom 26.4.2002
Investitionszulage zunächst unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - )
festgesetzt hatte, die Investitionszulage 2000 auf 17.900 DM herab.
Insoweit handelte es sich um die Investitionszulage für ein
nicht streitgegenständliches weiteres Objekt (Z). Der
Einspruch blieb erfolglos. Zuvor hatte die KG im Juni 2002 einen
Antrag über Investitionszulage für sechs weitere in dem
Objekt befindliche Wohnungen gestellt. Zu einer geänderten
Festsetzung kam es insoweit jedoch nicht.
|
|
|
10
|
Mit ihrer Klage begehrte die KG die
Aufhebung des Bescheids vom 24.1.2003 sowie der
Einspruchsentscheidung und damit die Gewährung von
Investitionszulage auch für die 27 Wohnungen, die in dem
Änderungsbescheid vom 26.4.2002 berücksichtigt worden
waren. Nicht von dem Klagebegehren der KG umfasst war die
Gewährung von Investitionszulage für die sechs Wohnungen,
für welche die KG erst im Juni 2002 einen Antrag gestellt
hatte.
|
|
|
11
|
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2009, 1669 = SIS 09 27 31 veröffentlichten
Gründen statt und hob den Änderungsbescheid vom 24.1.2003
sowie die Einspruchsentscheidung auf. Es war der Ansicht, die KG
sei aufgrund des Kaufvertrags vom 5.9.2000 wirtschaftliche
Eigentümerin des Objekts i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
geworden und habe als solche Anspruch auf
Investitionszulage.
|
|
|
12
|
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Der KG sei
Investitionszulage nur für drei Wohnungen zu gewähren,
bei denen sie zivilrechtliche Eigentümerin geworden sei.
Hinsichtlich der übrigen Wohnungen habe das FG zu Unrecht
wirtschaftliches Eigentum der KG bejaht.
|
|
|
13
|
Das FA beantragt, unter Aufhebung der
Vorentscheidung die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen,
als sie über die Gewährung einer Investitionszulage
für das Jahr 2000 in Höhe von 47.930 DM (24.506,22 EUR)
hinausgeht.
|
|
|
14
|
Die Revisionsbeklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
|
|
|
15
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Sache ist nicht spruchreif,
weil die vom FG festgestellten Tatsachen keine abschließende
Beurteilung ermöglichen, ob der KG für die streitigen
Wohnungen eine Investitionszulage zustand.
|
|
|
16
|
1. Die Revisionsbeklagte ist im
Revisionsverfahren prozessführungsbefugt. Die
ursprüngliche Prozessführungsbefugnis der KG für
eine Klage gegen den Investitionszulagenbescheid ist nach Ergehen
des FG-Urteils dadurch auf die Revisionsbeklagte übergegangen,
dass diese infolge des Ausscheidens sämtlicher Kommanditisten
Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden ist. Scheiden alle
Gesellschafter bis auf einen aus einer Personengesellschaft aus,
erlischt die Gesellschaft. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr
Gesamtrechtsnachfolger (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.6.2008 III ZR 38/07, MDR 2008,
1033). In einem solchen Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht auch
die Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsnachfolger über
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.7.2000 VIII R
32/99, BFH/NV 2001, 178 = SIS 01 52 39; BFH-Beschluss vom 3.7.2000
VIII R 68/95, nicht amtlich veröffentlicht, juris; Steinhauff
in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 48 FGO Rz 114).
Der dadurch eintretende Beteiligtenwechsel ist keine
Klageänderung i.S. des § 67 FGO (Schallmoser in HHSp,
§ 67 FGO Rz 30).
|
|
|
17
|
2. Im Revisionsverfahren streiten die
Beteiligten noch über die Frage, ob die KG auch hinsichtlich
der 24 Wohnungen, deren zivilrechtliches Eigentum sie zu keinem
Zeitpunkt erlangt hat, eine Investitionszulage beanspruchen konnte.
Nach den Ausführungen des FA sind hiervon die Wohnungen 5, 13
und 26 nicht betroffen. Insoweit gehen die Beteiligten
übereinstimmend davon aus, dass der KG für
nachträgliche Herstellungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InvZulG 1999 - unter Einbeziehung des von vornherein nicht
streitgegenständlichen Objekts Z - eine Investitionszulage in
Höhe von 47.930 DM zu gewähren war.
|
|
|
18
|
Ob der KG entgegen der Auffassung des FA
jedoch auch in Bezug auf die übrigen Wohnungen, für die
sie in ihrem Antrag aus dem Monat März 2002 Investitionszulage
beansprucht hatte und bei denen das Eigentum zivilrechtlich jeweils
unmittelbar von V auf die Dritterwerber übergegangen war, eine
Investitionszulage zustand und das FG den Änderungsbescheid
vom 24.1.2003 sowie die Einspruchsentscheidung demzufolge zu Recht
aufgehoben hat, kann der Senat an Hand der von dem FG getroffenen
Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
|
|
|
19
|
3. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999
haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG),
die im Fördergebiet begünstigte Investitionen nach den
§§ 2 bis 4 InvZulG 1999 vornehmen, Anspruch auf
Investitionszulage. Bei Personengesellschaften, die
begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3
InvZulG 1999 vornehmen, tritt an die Stelle der Steuerpflichtigen
die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 2
InvZulG 1999).
|
|
|
20
|
4. Begünstigte Investitionen nach §
3 InvZulG 1999 sind u.a. Modernisierungsmaßnahmen an
Mietwohngebäuden. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nachträgliche Herstellungsarbeiten
an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung
der nachträglichen Herstellungsarbeiten der entgeltlichen
Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Gemäß § 3
Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der ab 28.12.2000 geltenden Fassung
ist weiter Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte und im
Veräußerungsfall der Erwerber für die
Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch
nimmt.
|
|
|
21
|
a) Ebenso wie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
InvZulG 1999 (vgl. Senatsurteile vom 5.9.2002 III R 37/01, BFHE
200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85, und vom 28.7.2005 III
R 59/04, BFHE 210, 563, BStBl II 2006, 272 = SIS 05 42 04) setzt
auch der Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InvZulG 1999 nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder
doch zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes
ist. Begünstigt im Sinne der Vorschrift ist vielmehr
derjenige, der die nachträglichen Herstellungsarbeiten als
Bauherr selbst durchführt.
|
|
|
22
|
aa) Weder § 1 Abs. 1 noch § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 lassen aufgrund ihres Wortlauts eindeutig
erkennen, ob die Investitionszulage auch zu gewähren ist, wenn
ein anderer als der zivilrechtliche oder wirtschaftliche
Eigentümer die begünstigten Investitionen an
Gebäuden vornimmt.
|
|
|
23
|
Die Regelungen in § 3 InvZulG 1999 setzen
- anders als § 4 InvZulG 1999 („eigen“) -
eine Eigentümerstellung nicht ausdrücklich voraus. Sie
verlangen sie aber auch nicht zwingend, wie dies in jenen
Tatbeständen der Fall ist, nach denen das zu
begünstigende Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines
Betriebes oder einer Betriebsstätte gehören muss (vgl.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999) oder soweit ein
Tatbestand an die Anschaffung eines Gebäudes anknüpft,
wie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 (vgl. Senatsurteil in
BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85, unter II.2.e
aa).
|
|
|
24
|
bb) Enthält der Fördertatbestand
keine einschränkenden Voraussetzungen und ergeben sich auch
keine Beschränkungen aus dem Sinngehalt einzelner
Tatbestandsmerkmale, ist derjenige anspruchsberechtigt, der die
Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen der
begünstigten Investitionen trägt (Senatsurteil in BFHE
200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85, unter II.2.e bb,
m.w.N.).
|
|
|
25
|
cc) Einer in diesem Sinne weiten Auslegung
stehen weder Sinn und Zweck des Fördertatbestands in § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 noch systematische Erwägungen
noch die Entstehungsgeschichte des InvZulG 1999 entgegen. Für
den im Hinblick auf den großen Sanierungsbedarf in den neuen
Bundesländern sowie für den zur Entschärfung von
Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Qualifizierung von Sanierungs-
und Modernisierungsmaßnahmen als Herstellungs- oder
Erhaltungsaufwand erst nachträglich eingeführten
Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999
hat der Senat dies bereits entschieden (vgl. Senatsurteile in BFHE
200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85, unter II.2.e bb; in
BFHE 210, 563, BStBl II 2006, 272 = SIS 05 42 04).
|
|
|
26
|
dd) Die insoweit maßgeblichen
Überlegungen sind indes nicht auf die Förderung von
Erhaltungsaufwendungen beschränkt, sondern gelten
gleichermaßen für die Förderung von
nachträglichen Herstellungsarbeiten. So stand § 3 InvZulG
1999 allgemein unter der Zielsetzung, die im Wohnungs- und
Städtebau notwendige Modernisierung und Sanierung zu
unterstützen (vgl. BTDrucks 13/8059, S. 17 f.). Es wäre
deshalb - auch im Hinblick auf den vom Gesetzgeber bekundeten
Willen, Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Qualifizierung zu
entschärfen - nicht verständlich, für den
Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
ein engeres, auf den (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen)
Eigentümer beschränktes Verständnis anzunehmen.
Zudem ist der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien bei der
Schaffung des Fördertatbestandes für nachträgliche
Herstellungsarbeiten selbst nicht davon ausgegangen, dass
hierfür die Eigentümerstellung des Anspruchsberechtigten
erforderlich sein sollte. Vielmehr wollte er denjenigen
fördern, der nachträgliche Herstellungsarbeiten
„als Bauherr“ selbst durchführt (vgl.
BTDrucks 13/7792, S. 13). Die Bauherreneigenschaft setzt jedoch
eine Eigentümerstellung nicht zwingend voraus (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.1973 IV C 49.71, BVerwGE 42,
115). Bauherr ist vielmehr, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein
Gebäude baut oder bauen lässt und das Baugeschehen
beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 22.4.1980 VIII R 149/75, BFHE 130,
391, BStBl II 1980, 441 = SIS 80 02 36, m.w.N.; Senatsurteil vom
24.2.2010 III R 69/07, BFHE 228, 562 = SIS 10 13 16). Anders als
für Erhaltungsarbeiten (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE
210, 563, BStBl II 2006, 272 = SIS 05 42 04) stand für den
Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
auch keine Änderung durch Einfügung des Wortes
„eigenen“ zur Debatte.
|
|
|
27
|
b) Aus diesem Grund braucht der Senat nicht zu
entscheiden, ob das FG - wie das FA geltend macht - zu Unrecht
davon ausgegangen ist, dass die KG wirtschaftliches Eigentum i.S.
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an den streitgegenständlichen
Wohnungen erworben hatte.
|
|
|
28
|
5. Eine Zulagenberechtigung der KG setzt nach
den vorstehenden Ausführungen vielmehr voraus, dass diese die
Sanierung auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt und das
Baugeschehen beherrscht hat (vgl. hierzu das Senatsurteil in BFHE
228, 562 = SIS 10 13 16). Sie hätte das umfassend zu
verstehende Bauherrenrisiko tragen und rechtlich und
tatsächlich die Planung und Bauausführung in der Hand
haben müssen (vgl. Rosarius, in: Jasper/Sönksen/
Rosarius, Investitionsförderung, Handbuch, Loseblatt - CD-Rom
Archiv, § 3 InvZulG 1999 Rz 43). Weder dürften die
Dritterwerber noch V als Bauherr anzusehen gewesen sein. Die hierzu
erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang
nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat - ohne
Bindungswirkung - auf folgende Aspekte hin:
|
|
|
29
|
a) Ein Dritterwerber wäre dann nicht als
Bauherr anzusehen, wenn er die Wohnungen im Rahmen eines
einheitlichen Vertragswerks (vgl. hierzu Rosarius, a.a.O., § 3
InvZulG 1999 Rz 43) von V erworben hätte. Dies wäre
insbesondere der Fall, wenn
|
|
|
30
|
-
|
die Sanierung auf Grundlage einer für
eine Vielzahl der Wohnungen im Objekt geltenden Baubeschreibung
erfolgt wäre, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung
des Dritterwerbers bereits ausgearbeitet war und dieser somit weder
auf die Baubeschreibung noch auf die Baudurchführung
einschließlich der hierzu erforderlichen Verträge
wesentlichen Einfluss nehmen konnte;
|
|
|
|
31
|
-
|
V mit dem Dritterwerber für die noch zu
sanierende Wohnung einen Gesamt- oder Höchstpreis vereinbart
hätte und die Sanierungskosten nach Abschluss der Arbeiten
nicht detailliert gegenüber dem Dritterwerber abrechnen
musste;
|
|
|
|
32
|
-
|
V Bauträger i.S. des § 3 der
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler,
Bauträger und Baubetreuer in der vom 14.2.1997 geltenden
Fassung (Makler- und Bauträgerverordnung) gewesen wäre
und als solcher die Sanierung des Gebäudes zunächst auf
eigene Rechnung und Gefahr geplant hätte.
|
|
|
33
|
b) Nach dem im Anschluss an den Kaufvertrag
abgeschlossenen Sanierungsvertrag übernahm die KG die
zunächst von V gegenüber den Dritterwerbern eingegangenen
Verpflichtungen, die jeweiligen Wohnungen entsprechend einer
hinterlegten Baubeschreibung zu sanieren. Hierzu sollten laut II.2.
des Vertrages insbesondere die Beschaffung der Finanzierung
für die Sanierung sowie die Übernahme der gesamten
Bauabwicklung mit Banken, Behörden, Handwerkern, Architekten
etc. gehören. Im Gegenzug verpflichtete sich V, die Abtretung
der an die ihn finanzierende Bank abgetretenen
Kaufpreisansprüche an die die KG finanzierende Bank zu
veranlassen. Dies könnte - falls nicht bereits die
Dritterwerber als Bauherren anzusehen wären - dafür
sprechen, dass die KG die Sanierung auf eigene Rechnung und Gefahr
durchgeführt und das Baugeschehen beherrscht hat.
|
|
|
34
|
Gewisse Zweifel ergeben sich allerdings durch
den engen zeitlichen Rahmen. So datiert die Vereinbarung über
die Durchführung der Sanierung durch die KG anstelle von V vom
5.9.2000. Nach der Darstellung im FG-Urteil dauerte die Sanierung
bis zum 29.12.2000. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht
bereits wesentliche Schritte (wie beispielsweise die Einholung
evtl. erforderlicher Genehmigungen oder das Aushandeln von
Konditionen mit Handwerkern) auf V entfielen oder doch zumindest
von diesem in die Wege geleitet wurden. Das FG wird deshalb ggf.
die (vertraglichen) Hintergründe der Sanierung zu ermitteln
und auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob die KG
tatsächlich das Bauherrenrisiko getragen und rechtlich und
tatsächlich die Planung und Bauausführung in der Hand
hatte.
|
|
|
35
|
c) Unschädlich für die
Anspruchsberechtigung der KG wäre, dass diese die
fünfjährige entgeltliche Nutzungsüberlassung zu
Wohnzwecken nicht selbst durchgeführt hatte (vgl. Senatsurteil
in BFHE 228, 562 = SIS 10 13 16).
|
|
|
36
|
d) Die Investitionszulage würde bei
Bejahung der Anspruchsberechtigung der KG schließlich deshalb
nicht am Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999
scheitern, weil nach den Feststellungen des FG lediglich die
Erwerber der sechs Wohnungen Sonderabschreibungen nach dem
Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen haben, für
welche die KG Investitionszulage im Klageverfahren nicht mehr
begehrt hat.
|
|
|
37
|
Ob die Erwerber der
streitgegenständlichen Wohnungen eine erhöhte
Abschreibung nach § 7i EStG in Anspruch genommen haben, kann
dahinstehen. Die Gewährung der Investitionszulage würde
in diesem Fall nicht an § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F.
des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG) vom 20.12.2000
(BGBl I 2000, 1850) scheitern, weil die KG mit den Arbeiten nach
den - den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden -
Feststellungen des FG vor dem 20.12.2000 - der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG - begonnen hat (vgl.
Senatsurteile vom 14.12.2006 III R 27/03, BFHE 215, 442, BStBl II
2007, 332 = SIS 07 10 14; vom 27.10.2011 III R 6/09, BFHE 236, 172,
BStBl II 2012, 460 = SIS 11 41 20).
|