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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21.8.2000
gegründete GbR, deren Gesellschafter die B-GmbH und die J AG
waren. Die Gesellschafterinnen der Klägerin schlossen sich
zusammen, um das Wohngebäude X-straße in Leipzig,
Baujahr 1900, zu sanieren und zu verkaufen. Die J AG hatte das
Grundstück mit notariellem Vertrag vom 13.7.2000 zuvor
erworben. Bereits dem Veräußerer war im Jahr 1998 eine
Baugenehmigung erteilt worden, die sich u.a. auf eine
Geschossänderung und den Ausbau des 1. und 2. Dachgeschosses
bezog. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin mit
Vertrag vom 28.9.2000 einen Bankkredit in Höhe von 1 Mio. DM
auf. Am 3.12.2000 vereinbarte sie mit der C-GmbH, dass diese die
Eigentumswohnungen vertreiben sollte. Mit notariellem Kauf- und
Werkvertrag vom 13.12.2000 verkaufte die J AG eine der noch zu
sanierenden Eigentumswohnungen, wobei der Prokurist der J AG auch
als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer
auftrat. Der Käufer genehmigte alle Erklärungen aus dem
notariellen Vertrag vom 13.12.2000 am 21.12.2000. Laut dem
notariellen Vertrag vom 13.12.2000 hatte die J AG mit notarieller
Urkunde vom 12.12.2000 das Grundstück in Miteigentumsanteile
geteilt. Nach Abschluss des Generalübernehmervertrags zwischen
der Klägerin und der B GmbH am 3.9.2001 wurden die Wohnungen
saniert. Mit Bauantrag vom 28.9.2001 begehrte die J AG auf der
Basis der bereits vorliegenden Baugenehmigung vom 11.6.1998 eine
geänderte Genehmigung, da die Grundrisse der Wohnungen
geändert und zusätzliche Balkone angebaut werden sollten.
Am 31.12.2001 waren die Eigentumswohnungen bezugsfertig, die
Bauleistungen zahlte die Klägerin. Die Erwerber der
Eigentumswohnungen nahmen erhöhte Absetzungen für
Baudenkmale gemäß § 7i des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in Anspruch.
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Die Klägerin reichte am 4.6.2003 einen
Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2001 ein. Sie
beantragte, ihr Investitionszulage in Höhe von 94.517,93 EUR
(= 184.861 DM) für nachträgliche Herstellungsarbeiten in
Höhe von 1.237.404 DM an dem Wohngebäude zu bewilligen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
lehnte die Festsetzung einer Investitionszulage mit Bescheid vom
22.7.2003 unter Hinweis auf das Kumulationsverbot gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG)
1999 ab. Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem
Gebäude i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
komme eine Investitionszulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz
2 InvZulG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG) vom 20.12.2000
(BGBl I 2000, 1850) nur in Betracht, wenn im
Veräußerungsfall der Erwerber keine erhöhten
Absetzungen (hier nach § 7i EStG) in Anspruch nehme. Den
dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 29.1.2004 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt
und setzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InvZulG 1999 die Investitionszulage dem Antrag der Klägerin
entsprechend auf 94.517,93 EUR (= 184.861 DM) fest.
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Das FG führte im Wesentlichen aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.2006
III R 27/03 (BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332 = SIS 07 10 14)
finde das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999
keine Anwendung, wenn der Investor mit den Investitionen vor der
endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG
(20.12.2000) begonnen habe. Im Streitfall habe die Klägerin
mit ihren Investitionen vor dem 20.12.2000 begonnen, so dass ihr
Vertrauen auf den Bestand der bis dahin geltenden Gesetzeslage
geschützt sei. Eine spätere Gesellschafterin der
Klägerin habe das bebaute Grundstück bereits am 13.7.2000
erworben. Sie selbst sei am 21.8.2000 zu dem Zweck gegründet
worden, dieses Grundstück zu sanieren und zu verkaufen. Die
erste Wohnung habe sie am 13.12.2000 unter Vereinbarung einer
Sanierungspflicht verkauft. Der Verkäufer sei für den
Käufer zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten.
Die am 21.12.2000 erteilte Genehmigung des Käufers wirke
gemäß § 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber
auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Auch der
Abschluss der Vertriebsvereinbarung am 3.12.2000 und des
Kreditvertrags über die Finanzierung des Kaufpreises am
28.9.2000 stellten verbindliche und damit auch schützenswerte
Dispositionen dar. Der Abschluss eines obligatorischen Vertrags,
der zur Durchführung der Investitionen verpflichte, sei die
maßgebliche Handlung, die zur Entstehung des
Vertrauensschutzes führe.
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Das FA trägt mit seiner Revision im
Wesentlichen vor: Das FG habe die Rechtsprechung des BFH in
mehrfacher Hinsicht unberücksichtigt gelassen. In seinem
Urteil vom 12.3.2003 X R 33/00 (BFH/NV 2003, 912 = SIS 03 32 77)
habe der BFH gefordert, dass der Investitionsbeginn durch
Maßnahmen dokumentiert werden müsse, mit denen der
Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Herstellung des
Immobilienprojekts „für sich bindend“ nach
außen manifestiert habe. Im Streitfall sei im
maßgeblichen Zeitpunkt (20.12.2000) der Kaufvertrag vom
13.12.2000 mangels Zustimmung des Käufers nicht wirksam
gewesen. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung des
Käufers sei entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom
18.9.1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55 = SIS 84 24 18; vom 2.10.2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 =
SIS 02 02 34; Beschluss vom 14.6.2006 VIII B 196/05, BFH/NV 2006,
1829 = SIS 06 38 27) steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da mit der
Einführung des Kumulationsverbots (§ 3 Abs. 1 Satz 2
InvZulG 1999) ein Ereignis eingetreten sei, das für die
Besteuerung erhebliche Bedeutung gehabt habe. Selbst wenn man aber
die Rückwirkung der Genehmigung für den Vertrag vom
13.12.2000 anerkenne, scheide jedenfalls unter Beachtung der
Grundsätze des BFH-Urteils in BFH/NV 2003, 912 = SIS 03 32 77
ein Vertrauensschutz hinsichtlich der übrigen vier Wohnungen
aus. Diese seien erst nach dem 20.12.2000 veräußert
worden. Die diesbezüglichen Sanierungsmaßnahmen seien
erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beauftragt und
durchgeführt worden. Die Klägerin hätte insoweit die
bereits vollzogene Gesetzesänderung berücksichtigen
können und müssen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Kumulationsverbot des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 im Streitfall keine Anwendung
findet und der Klägerin daher eine Investitionszulage für
die nachträglichen Herstellungsarbeiten an dem Objekt
X-straße in Leipzig zusteht.
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1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG
1999 gehören zu den begünstigten Investitionen auch
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor
dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind. Nach seiner bis 27.12.2000
geltenden Fassung machte § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eine
Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 davon
abhängig, dass der Anspruchsberechtigte keine erhöhten
Absetzungen in Anspruch nahm. Durch das am 20.12.2000
endgültig beschlossene InvZulÄndG wurde das
Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999
dahingehend geändert, dass eine Förderung nach § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 auch dann ausgeschlossen ist, wenn
nicht der Anspruchsberechtigte selbst, sondern im
Veräußerungsfall der Erwerber für die
Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen in Anspruch nimmt.
Hierunter fallen auch die im Streitfall von den Erwerbern der
Eigentumswohnungen in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen
für Baudenkmale gemäß § 7i EStG.
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2. Über den Anwendungsbereich des durch
das InvZulÄndG erweiterten Kumulationsverbots hat der Senat in
dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332 =
SIS 07 10 14 entschieden. Danach ist das zusätzliche
Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 zwar nach
der allgemeinen Regelung des Art. 11 Abs. 1 InvZulÄndG am Tag
nach der Verkündung (BGBl I 2000, 1850 vom 27.12.2000), d.h.
am 28.12.2000, in Kraft getreten. Es gilt damit grundsätzlich
auch für die Investitionen des Kalenderjahres 2000, weil der
Anspruch auf Investitionszulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres
2000 entsteht. Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich
unzulässigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des
neuen Kumulationsverbotes aber im Wege der verfassungskonformen
Auslegung einzuschränken. Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.12.1997 2 BvR 882/97
(BVerfGE 97, 67, BGBl I 1998, 725 = SIS 98 10 50) werden bei
Vorschriften, die zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten
anreizen sollen, die Dispositionsbedingungen vom Tag der
Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage,
die in der Regel erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen
Beschlusses zur Änderung der gesetzlichen Grundlage
entfällt. Das Kumulationsverbot darf daher frühestens auf
nachträgliche Herstellungsarbeiten angewendet werden, zu denen
sich der Investor nach dem 20.12.2000, dem Tag des endgültigen
Beschlusses zur Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG
1999, entschlossen hat.
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3. Auch im Streitfall greift diese
Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 3
Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. des InvZulÄndG im Wege der
verfassungskonformen Auslegung ein, da ein Fall der unechten
Rückwirkung („tatbestandliche
Rückanknüpfung“) vorliegt.
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a) Ein Fall der unechten Rückwirkung
liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach
ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem
bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden
(„tatbestandliche Rückanknüpfung“)
(BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL
58/06, BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297 = SIS 10 22 37,
m.w.N.).
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Insoweit knüpft die Rechtsfolge des
erweiterten Kumulationsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG
1999 i.d.F. des InvZulÄndG mit der Formulierung „Satz
1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der
Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten
Absetzungen in Anspruch nimmt“, tatbestandlich zum einen
an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 InvZulG 1999 und zum anderen an die Inanspruchnahme von
erhöhten Absetzungen durch den Erwerber an.
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b) Im Streitfall wird die in der Versagung des
Anspruchs auf Investitionszulage bestehende Rechtsfolge, soweit es
um die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 geht, durch einen vor dem
21.12.2000 bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt
ausgelöst.
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aa) Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InvZulG 1999 sieht als begünstigte Investition die
nachträglichen Herstellungsarbeiten an Gebäuden vor, die
vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind. Ins Werk gesetzt wird
der danach maßgebliche Sachverhalt erst, wenn mit der
begünstigten Investition „nachträgliche
Herstellungsarbeiten an Gebäuden“ begonnen wird.
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Zwar enthält § 3 InvZulG 1999 zur
Frage des Investitionsbeginns bei nachträglichen
Herstellungsarbeiten an Gebäuden keine eigenständigen
Regelungen. Da aber der Investitionsbeginn bei betrieblichen
Investitionen tatbestandliche Relevanz besitzt und sich deshalb bei
der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 1999 ein
vergleichbares Rechtsproblem stellt, kann der Senat insoweit auf
die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze
zurückgreifen.
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bb) Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 1999
sind Investitionen in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die
Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden
sind. In Auslegung dieser Vorschrift hat der Senat entschieden,
dass - auch bereits vor der Einfügung einer entsprechenden
Bestimmung in § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 durch das
InvZulÄndG - als Beginn der Herstellung bei Gebäuden,
für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt
gilt, in dem der Investor den Bauantrag stellt (Senatsurteil vom
15.9.2005 III R 28/03, BFHE 210, 568, BStBl II 2006, 89 = SIS 06 01 75). Denn mit dem Antrag auf Baugenehmigung ersucht der Investor
die Genehmigungsbehörde, ihm die Durchführung des in dem
Bauantrag beschriebenen Bauvorhabens zu gestatten. In dem Bauantrag
kommt daher - anders als in einer unverbindlichen Bauvoranfrage -
in aller Regel nach außen erkennbar zum Ausdruck, dass sich
der Bauherr zur Errichtung des Gebäudes entschlossen hat.
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cc) Diese Rechtsgrundsätze lassen sich
auf genehmigungspflichtige nachträgliche Herstellungsarbeiten
übertragen. Da die Investitionszulage einen Anreiz für
Investitionen bieten soll, ist im Zulagenrecht - wenn das Gesetz
die Begünstigung vom Beginn einer Investition nach einem
bestimmten Zeitpunkt abhängig macht oder wenn wie hier zu
prüfen ist, ob eine Norm ihre Rechtsfolgen tatbestandlich von
einem bei dem endgültigen Gesetzesbeschluss bereits ins Werk
gesetzten Sachverhalt abhängig macht - ausschlaggebend auf den
Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Investor seine Entscheidung zur
Durchführung der Investition für sich bindend nach
außen erkennbar und ggf. nachweisbar getroffen hat. Dadurch
wird gewährleistet, dass die Zulage dem Förderzweck
entsprechend gewährt wird und Mitnahmeeffekte vermieden werden
(Senatsurteil in BFHE 210, 568, BStBl II 2006, 89 = SIS 06 01 75).
Auch bei genehmigungspflichtigen nachträglichen
Herstellungsarbeiten ersucht der Investor mit dem Antrag auf
Baugenehmigung die Genehmigungsbehörde, ihm die
Durchführung des in dem Bauantrag beschriebenen Bauvorhabens
zu gestatten. Mit dem Eingang des Bauantrags bei der
Genehmigungsbehörde manifestiert sich damit der Entschluss des
Investors, die in den genehmigungspflichtigen nachträglichen
Herstellungsarbeiten bestehende Investition durchführen zu
lassen.
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dd) Im Streitfall wurde die Baugenehmigung im
Jahr 1998 beantragt und erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der
Antrag nur in der Art einer Bauvoranfrage gestellt wurde, um - ohne
eine konkrete Bauabsicht - genehmigungsrechtliche Fragen vorab zu
klären (s. zu diesem möglichen Ausnahmefall Senatsurteil
in BFHE 210, 568, BStBl II 2006, 89 = SIS 06 01 75), liegen nicht
vor. Die J AG hat als spätere Gesellschafterin der
Klägerin das Objekt bereits mit notariellem Vertrag vom
13.7.2000 und damit vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss
über das InvZulÄndG erworben. Sie durfte auf der Basis
der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage auch darauf vertrauen,
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
förderfähige nachträgliche Herstellungsarbeiten an
dem Objekt vornehmen zu können.
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Dieser Vertrauensschutz gilt auch
gegenüber der Klägerin. § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG
1999 bestimmt, dass bei Personengesellschaften und Gemeinschaften,
die begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3
InvZulG 1999 vornehmen, für die Frage der
Anspruchsberechtigung die Gesellschaft oder die Gemeinschaft an die
Stelle des steuerpflichtigen Gesellschafters tritt. Der
Gesellschaft steht daher auch die Anspruchsberechtigung für
Investitionen an einem im Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters gehaltenen Wirtschaftsgut zu (vgl. etwa
Senatsurteil vom 7.12.2000 III R 35/98, BFHE 194, 294, BStBl II
2001, 316 = SIS 01 07 23). Zu Recht sind die Beteiligten im
Streitfall danach übereinstimmend davon ausgegangen, dass die
Anspruchsberechtigung bei der Klägerin zu prüfen ist, da
die J AG der Klägerin das Objekt zur Durchführung der
Investition überlassen und die Klägerin die entstandenen
Investitionskosten getragen hat.
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Entsprechend dieser zulagenrechtlichen
Einheitsbetrachtung der Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter ist es dann aber auch gerechtfertigt, ein in der
Person des Gesellschafters entstandenes schutzwürdiges
Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage der Gesellschaft
zuzurechnen.
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ee) Der unechten Rückwirkung der zu
§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 erfolgten Gesetzesänderung
steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Baugenehmigung nicht
von der Klägerin selbst, sondern noch vom
Veräußerer des Objekts beantragt wurde. Insoweit hat der
Senat bereits entschieden, dass eine für den
Investitionsbeginn maßgebliche Bauantragstellung dem
Anspruchssteller auch dann zugerechnet werden kann, wenn der Antrag
auf die Baugenehmigung noch von einem Dritten gestellt wurde, der
Anspruchssteller aber in dessen Rechtsposition eingetreten ist und
erst nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums mit den
eigentlichen Bauarbeiten begonnen hat (Senatsurteil vom 7.6.2000
III R 50/99, BFH/NV 2000, 1500 = SIS 00 61 73, m.w.N.). Dies hat
der Senat zum einen mit der entsprechenden Auslegung früherer
Vorschriften (§ 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982) zum Begriff des
Investitionsbeginns bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und zum
anderen damit begründet, dass im konkreten Fall der Erwerber
des Objekts schuldrechtlich und dinglich in die Rechte aus dem von
dem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren eingetreten
ist.
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Auch nach § 70 Abs. 2 der
Sächsischen Bauordnung a.F. (entspricht § 58 Abs. 3 der
Sächsischen Bauordnung in der ab 1.10.2004 geltenden Fassung)
gelten bauaufsichtliche Genehmigungen wie die Baugenehmigung
für und gegen den Rechtsnachfolger. Daher ist im Streitfall
die J AG durch den notariellen Vertrag vom 13.7.2000 in die
bauaufsichtsrechtliche Rechtsposition des Veräußerers
eingetreten.
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Aus den tatsächlichen Feststellungen des
FG ist auch nicht erkennbar, dass der im Jahr 2001 von der J AG
gestellte Antrag auf eine Baugenehmigung Änderungen aufweist,
die das bereits genehmigte Vorhaben in seinen wesentlichen
baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassten und es damit
nachhaltig veränderten. Somit besteht auch kein Anlass, von
einem Wegfall der Identität des Investitionsobjekts und damit
von einem neuen Investitionsbeginn auszugehen (vgl. hierzu etwa
Senatsurteile vom 7.12.1990 III R 88/88, BFHE 163, 282, BStBl II
1991, 378 = SIS 91 10 47, und vom 4.11.2004 III R 61/03, BFHE 208,
165, BStBl II 2005, 328 = SIS 05 13 45).
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4. Die vom Senat vorgenommene Festlegung des
Investitionsbeginns bei genehmigungspflichtigen
Herstellungsarbeiten an Gebäuden steht nicht im Widerspruch zu
der vom FA angeführten Entscheidung in BFH/NV 2003, 912 = SIS 03 32 77. Denn im Urteilsfall hat der BFH zum einen den Begriff des
Investitionsbeginns aus dem spezifischen Regelungszusammenhang des
§ 6 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes entwickelt und dabei
eine sinngemäße Heranziehung von Regelungen des
Investitionszulagenrechts (insbesondere § 4b Abs. 2 Satz 5
InvZulG 1975) ausdrücklich verneint. Zum anderen hat der BFH
als Beginn der Investition Maßnahmen (wie z.B. Beschaffung
des Grundstücks, Beauftragung eines Architekten mit der
Ausarbeitung der Baupläne, Erteilung eines Bauvorbescheids)
anerkannt, die dem Antrag auf Baugenehmigung zeitlich noch
vorangingen. Damit wurde der Antrag auf Baugenehmigung aber nicht
als bloße Vorbereitungshandlung der Investition, sondern als
Teilakt der bereits begonnenen Investition qualifiziert.
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5. Da die Investition im Streitfall bereits
vor dem ersten Verkauf einer Eigentumswohnung ins Werk gesetzt
wurde, kommt es nicht darauf an, ob die zivilrechtliche
Rückwirkung der - dem vollmachtlosen Handeln des
Verkäufers als Vertreter des Käufers nachfolgenden -
Genehmigung des Käufers dieser ersten Eigentumswohnung
steuerrechtlich anzuerkennen ist. Auch ist nicht entscheidend, dass
die übrigen Eigentumswohnungen erst im Jahr 2001
veräußert wurden.
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6. Die Investition war im Zeitpunkt des
endgültigen Beschlusses über das InvZulÄndG bereits
durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 13.7.2000
über das mit einer Baugenehmigung für die geplante
Investition ausgestattete Objekt ins Werk gesetzt. Das FG hat
deshalb im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Vertrauen der
Klägerin in den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdig
war und die Erweiterung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1
Satz 2 InvZulG 1999 im Streitfall nicht eingreift.
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