Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Kosten der Rekultivierung sind nicht Bestandteil gewerbesteuerlich hinzuzurechnender Pachtzinsen

Kosten der Rekultivierung sind nicht Bestandteil gewerbesteuerlich hinzuzurechnender Pachtzinsen: Ist mit der behördlichen Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes durch den Grundstückspächter eine Verpflichtung zur Rekultivierung verbunden, sind die Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung nicht wirtschaftlicher Bestandteil der an den Grundstückseigentümer zu leistenden Pachtzinsen. Sie erhöhen deshalb nicht den nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. hinzuzurechnenden Betrag für geleistete Pachtzinsen. - Urt.; BFH 21.6.2012, IV R 54/09; SIS 12 19 53

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. BFH 21.06.2012, IV R 54/09
    BStBl 2012 II S. 692
    DStR 2012 S. 1438
    LEXinform 0927470

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.8.2012
    TK in DStZ 16/2012 S. 562
    M.W. in StC 10/2012 S. 9
    M.W. in BFH/PR 10/2012 S. 345
    jh in StuB 21/2012 S. 846
Normen
[GewStG a.F.] § 8 Nr. 7
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 18.11.2009, SIS 10 06 97, Kiesvorkommen, Rückstellung, Rekultivierung, Hinzurechnung, Pacht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 2.2.2022, SIS 22 05 91, Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer: Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder...
  • Niedersächsisches FG 15.6.2021, SIS 22 05 50, Wartungsgebühren beim Leasing: Die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren sind gem...
  • FG München 22.10.2018, SIS 19 04 80, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen: 1. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr....
  • BFH 25.9.2018, SIS 18 17 80, Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen: Die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwe...
  • BFH 18.8.2015, SIS 16 00 60, Hinzurechnung von Grundstückspachtzahlungen: Eine am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzahlung unterlieg...
  • FG Baden-Württemberg 5.5.2014, SIS 14 26 11, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Umsatzpacht: 1. Auch bei einer Pacht, die sich nach dem Umsatz des P...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 16 53, Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten:...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 24 33, Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten:...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.8.2013, SIS 15 21 67, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Instandhaltungs- und (Kasko-)Versicherungsaufwendungen eines Mieters...
  • BFH 24.10.2012, SIS 13 13 88, Substanzausbeute, Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung: 1. Einnahmen (und Ausgaben) aus der zeitl...

 

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) baute in den Streitjahren 1999 bis 2003 ein Sandvorkommen ab. Grundlage dafür war ein dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und Gesellschafter der Klägerin eingeräumtes Erdmaterialgewinnungsrecht, für das eine Grunddienstbarkeit auf einem benachbarten Grundstück bestellt worden war. Das Entgelt für die Entnahme von Erdmaterial richtete sich nach der Abbaumenge, betrug ursprünglich 0,60 DM/m³ und war mit einer Wertsicherungsklausel verbunden.

 

 

 

 

2

Das Landratsamt hatte die der Klägerin für den Betrieb der Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer Rekultivierungsauflage versehen. Auch nach dem Vertrag über das Substanzgewinnungsrecht war der Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks verpflichtet, das „dienende“ Grundstück nach dem vom Landratsamt genehmigten Plan auf seine Kosten zu rekultivieren. Für die Rekultivierungsverpflichtung bildete die Klägerin eine Rückstellung. In den Streitjahren erhöhte sich die Rückstellung um folgende Beträge:

 

 

 

 

1999

305.973 DM

 

 

2000

285.510 DM

 

 

2001

85.280 DM

 

 

2002

105.745 EUR

 

 

2003

47.667 EUR

 

 

 

 

 

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, nach § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) sei nicht nur die Hälfte des laufenden Entgelts für die Erdmaterialentnahme, sondern auch die Hälfte der Zuführung zur Rekultivierungsrückstellung dem Gewinn hinzuzurechnen. Insgesamt nahm das FA folgende Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 7 GewStG vor:

 

 

 

4

 

1999

2000

2001

2002

2003

 

 

 

DM

DM

DM

EUR

EUR

 

 

laufendes Entgelt lt. Außenprüfung

28.749

35.818

24.190

13.706

9.256

 

 

Zuführung zur Rückstellung

305.973

285.510

85.280

105.745

47.667

 

 

Summe

334.722

321.328

109.470

119.451

56.923

 

 

Hinzurechnung 50 %

167.361

160.664

54.735

59.725

28.461

 

 

Bisher

17.909

12.095

13.403

4.628

4.304

 

 

 

 

 

5

Gegen die entsprechend am 22.4.2005 erlassenen geänderten Gewerbesteuermessbescheide erhob die Klägerin erfolglos Einspruch.

 

 

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, mit der die Klägerin zuletzt beantragt hatte, die hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen mit folgenden Beträgen zu berücksichtigen:

 

 

 

 

1999

17.909 DM

 

 

2000

12.095 DM

 

 

2001

13.403 DM

 

 

2002

4.628 EUR

 

 

2003

4.304 EUR

 

 

 

 

 

7

Das Urteil ist in EFG 2010, 585 = SIS 10 06 97 abgedruckt.

 

 

 

 

8

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

 

 

9

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

 

 

11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

 

 

12

1. Im Ausgangspunkt teilt der Senat allerdings die Auffassung des FG, dass die Zuführungen der Klägerin zu einer Rekultivierungsrückstellung unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht zu den nach § 8 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen gehören.

 

 

 

 

13

a) Nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG wird dem Gewinn die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen, hinzugerechnet, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die Hinzurechnung verfolgt den Zweck, Unternehmen ungeachtet der Nutzung eigenen oder fremden Vermögens derselben gewerbesteuerlichen Belastung zu unterwerfen. Während der Reinertrag aus der Nutzung eigenen Anlagevermögens unmittelbar in den Gewerbeertrag eingeht, soll der Reinertrag aus der Nutzung von gepachtetem oder gemietetem Anlagevermögen typisiert durch die Hinzurechnung der Hälfte der gewinnmindernd behandelten Miet- und Pachtzinsen mit Gewerbesteuer belastet werden (Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936, RStBl 1937, 693, 696; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.11.1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220 = SIS 76 01 20).

 

 

 

 

14

Den Begriff der Miet- und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG hat die Rechtsprechung von jeher wirtschaftlich verstanden (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 11.2.1941 I 398/40, RFHE 50, 57, RStBl 1941, 292; BFH-Urteile vom 11.11.1964 I 38/62 U, BFHE 84, 144, BStBl III 1966, 53 = SIS 66 00 30; in BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220 = SIS 76 01 20). Dementsprechend hat der BFH auch die vom Mieter oder Pächter übernommenen Kosten für Instandhaltung und Versicherung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen angesehen, soweit diese Kosten nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte (BFH-Urteil in BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220 = SIS 76 01 20; BFH-Beschlüsse vom 23.9.1998 I B 34/98, BFH/NV 1999, 515 = SIS 98 55 75, und vom 23.1.2008 I B 136/07, BFH/NV 2008, 1197 = SIS 08 25 21). Bei einem wirtschaftlichen Verständnis des Begriffs der Miet- und Pachtzinsen können nicht nur bereits entstandene Kosten, sondern auch Zuführungen zur Rückstellung für künftig entstehende Kosten als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen angesehen werden (RFH-Urteil in RFHE 50, 57, RStBl 1941, 292; FG Hamburg, Urteil vom 14.11.1969 II 98/66, EFG 1970, 246; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 84, 144, BStBl III 1966, 53 = SIS 66 00 30).

 

 

 

 

15

b) Nach ständiger Rechtsprechung wird die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze grundsätzlich sowohl zivil- als auch steuerrechtlich als Pachtverhältnis beurteilt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.10.1967 VI 331/64, BFHE 90, 215, BStBl II 1968, 30 = SIS 68 00 20; vom 25.6.1985 IX R 60/82, BFH/NV 1985, 74 = SIS 85 23 25; vom 6.5.2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175 = SIS 03 37 08, jeweils m.w.N.; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1999 XII ZR 24/97, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2000, 302, m.w.N.). Das für den Abbau des Bodenschatzes gezahlte Entgelt ist dementsprechend als Pachtzins i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG anzusehen.

 

 

 

 

16

Vom Abbauberechtigten darüber hinaus übernommene Lasten sind nach den vorstehenden Grundsätzen Bestandteil des Pachtzinses, wenn sie nach der für das Rechtsverhältnis typischen Lastenverteilung an sich vom Verpächter zu tragen wären. Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung des Rechtsverhältnisses sind nicht nur zivilrechtliche, sondern auch alle anderen rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen müssen deshalb auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bei der Bestimmung der typischen Lastenverteilung berücksichtigt werden. Treffen danach sowohl den Grundstückseigentümer als auch den Abbauberechtigten Rekultivierungsverpflichtungen entweder unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen oder aufgrund von Verwaltungsakten, kann die Verpflichtung typischerweise keinem der Beteiligten des Pachtverhältnisses allein zugerechnet werden. Der Abbauberechtigte erfüllt mit der Übernahme der Rekultivierung nicht nur eine Pflicht des Grundstückseigentümers, sondern zugleich eine eigene Verpflichtung. Die Kosten der Rekultivierung sind in einem solchen Fall folglich nicht als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG zu behandeln. Gleiches muss für die Zuführungen zu einer Rückstellung für die Rekultivierungsverpflichtung gelten (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.1978 IX/II 23/71 G, EFG 1978, 561; gleicher Ansicht im Ergebnis auch Deloitte/Brokamp, GewStG, § 8 Nr. 1d Rz 22; Mohr in Bergemann/Wingler, GewStG, § 8 Rz 273; anderer Ansicht Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 213; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1d Rz 14; Meyer-Scharenberg in Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuer-Kommentar, 2. Aufl., § 8 Nr. 7 Rz 26; Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Rz 90).

 

 

 

 

17

c) Im Streitfall kann die Zuführung zur Rekultivierungsrückstellung durch die Klägerin danach nicht als Bestandteil der hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen behandelt werden. Denn unstreitig war die Klägerin nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz bzw. den Naturschutzgesetzen sowie der Genehmigung durch das Landratsamt selbst zur Rekultivierung verpflichtet. Im Übrigen ordnet - worauf das FG zu Recht hingewiesen hat - auch der Vertrag über das Substanzgewinnungsrecht dem Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks keine (auch nicht teilweise) Rekultivierungsverpflichtung zu, ohne dass erkennbar wäre, dass dies der typischen Lastenverteilung bei derartigen Rechtsgeschäften nicht entspricht. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie auf einer Hinzurechnung der Zuführungen zu den Rückstellungen in den Streitjahren beruhen.

 

 

 

 

18

2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Obwohl das FG in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen ist, muss sein Urteil gleichwohl deshalb aufgehoben werden, weil die Feststellungen zur Höhe der hinzuzurechnenden Pachtzinsen den Urteilsausspruch betragsmäßig nicht decken.

 

 

 

 

19

Das FG hat dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Antrag der Klägerin in voller Höhe stattgegeben. Dieser beinhaltete eine Hinzurechnung mit den Beträgen, die vor Durchführung der Außenprüfung angesetzt worden waren. Die im Bericht über die Außenprüfung unter Tz. 2.2 und 2.5 angesetzten Beträge stimmen damit nicht überein, sind insoweit aber von der Klägerin nicht angegriffen worden und deshalb unstreitig. Der Senat kann die Differenzen nach Aktenlage nicht klären und verweist das Verfahren aus diesem Grund an das FG zurück. Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Veranlassung, zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 7 GewStG Stellung zu nehmen. Ob im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvL 8/12 anhängige Verfahren Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO besteht, wird das FG zu prüfen haben.