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I. Herr A. (A) unterhielt mit der
Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Bank,
Geschäftsverbindungen. U.a. war für ihn ein Girokonto
eingerichtet, das als Geschäftskonto seiner Einzelfirma
fungierte. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 15.5.2009 den
Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A mit Wirkung zum
9.7.2009 bzw. zum 15.8.2009 gekündigt. Zu diesen Zeitpunkten
bestanden fällige Verbindlichkeiten des A gegenüber der
Klägerin, u.a. ein Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto in
Höhe von etwa ... EUR.
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Auf dieses Konto, das A zunächst
gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -
FA - ) angegeben hatte, überwies das FA ein Guthaben aus einem
Steuererstattungsanspruch in Höhe von ... EUR, obwohl ihm A
zuvor für die Erstattung eine neue Kontoverbindung bei einer
anderen Bank mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete
nunmehr die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das FA die fehlerhafte
Überweisung bemerkt hatte, erließ es gegen die
Klägerin am 8.10.2009 einen Rückforderungsbescheid
über ... EUR.
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Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und hob den
Rückforderungsbescheid auf. Zur Begründung führte es
(unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 30.8.2005 VII R
64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 = SIS 05 44 60, und vom
10.11.2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 = SIS 10 02 09) im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die
Überweisung des A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf
dessen früheres Konto nicht Leistungsempfängerin i.S. des
§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geworden. Daran
ändere auch nichts, dass die Klägerin den
Erstattungsbetrag auf das gekündigte, aber noch nicht
abgerechnete Girokonto des A verbucht habe. Unerheblich sei, ob die
Klägerin mit eigenen Ansprüchen habe aufrechnen
dürfen. Sie bleibe auch dann lediglich Zahlstelle,
während A als Leistungsempfänger anzusehen sei.
Entscheidend sei, dass der für die streitige Überweisung
vom 29.9.2009 noch geltende § 676f des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) auch bei einem durch Kündigung erloschenen
Girovertrag „in dessen Nachwirkung“ Anwendung finde
(Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
5.12.2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914). Für den
Giroverkehr stelle diese Regelung eine Spezialregelung zum
allgemeinen Herausgabeanspruch des § 667 BGB dar, mit der die
Zuordnung des Überweisungsbetrages zum Vermögensbereich
des (früheren) Kontoinhabers erfolge. Soweit, wie im
Streitfall, ein schlichter Rückruf des angewiesenen Betrages
durch das FA nach § 676a BGB nicht mehr möglich sei,
schließe der durch die Gutschrift entstandene
Herausgabeanspruch des (früheren) Kontoinhabers zivilrechtlich
einen Bereicherungsanspruch (nach § 812 BGB) des
Überweisenden gegen die die Gutschrift vornehmende
Empfängerbank (hier also gegen die Klägerin) aus. Da ein
Rückzahlungsanspruch nur gegenüber einem
Leistungsempfänger - A - in Betracht komme, sei die
Klägerin durch den Rückforderungsbescheid in ihren
Rechten verletzt.
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Zudem liege eine wirksame
Aufrechnungserklärung der Klägerin vor. Mit der
Verrechnung komme der Erstattungsbetrag A tatsächlich auch
zugute, weil er in Höhe des verrechneten Betrages von einer
Verpflichtung gegenüber der Bank befreit werde. Die
Klägerin sei bei dieser Sach- und Rechtslage nicht
ungerechtfertigt bereichert i.S. des § 812 BGB. Bei der vom
Bundesfinanzhof (BFH) geforderten zivilrechtlichen Betrachtung
scheide ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin
deshalb auch dann aus, wenn man nicht (allein) auf die Gutschrift,
sondern (auch) auf den Umstand der Aufrechnung abstelle. Einer
Auszahlung des Überweisungsbetrages durch die Klägerin an
A bedürfe es in keinem Fall, um eine Rückforderung gegen
die Klägerin auszuschließen.
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Mit der Revision macht das FA geltend, die
vom FG in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH seien im
vorliegenden Fall nicht einschlägig. Mit der Aufrechnung habe
die Klägerin eine eigene Zweckbestimmung der Leistung
getroffen und nicht lediglich als Zahlstelle für A fungiert.
Dadurch sei sie selbst Leistungsempfängerin geworden.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das
Urteil des FG entspricht Bundesrecht.
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Der gegen die Klägerin erlassene
Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen
Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige,
auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
Betrages, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Im
Streitfall war nicht die Klägerin die Empfängerin der
Leistung des FA, sondern A war - als Inhaber des
Steuererstattungsanspruches - Leistungsempfänger i.S. des
§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO.
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1. Wie der Senat in seiner Entscheidung in
BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 = SIS 10 02 09 ausgeführt
hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom
Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des
Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem
Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das
Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich
die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst
dann, wenn es das Konto vor der Überweisung des FA
gekündigt hat. Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung
des BGH (Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der
in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen
Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln
für den früheren Kontoinhaber - weiterhin als Zahlstelle
- sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages
verpflichtet, Zahlungen, die sie - wozu sie befugt ist (vgl.
BGH-Beschluss vom 21.3.1995 XI ZR 189/94, Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP - 1995, 659, m.w.N.) -
für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen
Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB zu verbuchen bzw. nach
§ 667 BGB herauszugeben. Mit der Gutschrift erfüllt sie
demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die
Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende
Zahlung veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger
vollzieht (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.2005 XI ZR 265/04, ZIP 2006,
17, II. 1.).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision sind
diese Erwägungen nicht nur auf den seinerzeit entschiedenen
Fall anwendbar, in dem das Kreditinstitut den
Überweisungsbetrag letztlich an den Insolvenzverwalter
ausgekehrt hatte. Aus ihnen folgt vielmehr auch für die
vorliegende Fallkonstellation, in der die Klägerin den
eingebuchten Erstattungsbetrag mit dem Schuldsaldo auf dem
Kontokorrentkonto verrechnet hat, dass sie mit der Einbuchung ihrer
nachwirkenden Verpflichtung aus dem Girovertrag gegenüber A
nachgekommen ist. Denn nimmt eine Bank berechtigterweise eine
Zahlung entgegen und verbucht sie auf dem vormaligen Kundenkonto,
so verhält sie sich entsprechend ihrer nachwirkenden
Verpflichtung aus der Kontokorrentabrede, unabhängig davon, ob
sich das Konto im Soll oder im Haben befindet.
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3. Soweit der Senat in den Beschlüssen
vom 28.1.2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762 = SIS 04 29 20) und
vom 6.6.2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532 = SIS 03 49 28,
m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran
nicht fest.
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Wenn nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH die Bank eines Überweisungsempfängers im
mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur
als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des
Überweisungsempfängers handelt und als solche in
keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht,
kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer
Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den
Überweisungsbetrag auf dem Konto des
Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat.
Ausdrücklich formuliert der BGH: „Wenn der
Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch
bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis (d.h.
zwischen dem Überweisenden und dem
Überweisungsempfänger) vor, der grundsätzlich auch
in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist.“
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4. Indem die Klägerin im Streitfall -
nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG - den
vom FA überwiesenen Betrag entsprechend dem
Überweisungsauftrag auf dem Konto des A verbucht und mit dem
bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für den
früheren Kontoinhaber gehandelt und die Überweisung
offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat
sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem
Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem
bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen - seinerzeit
auch mit A bestehenden - Kontokorrentverhältnis begründet
und stellt deshalb keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin
über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar. Ob
die Klägerin im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die
Gutschrift zu verrechnen oder ob A aus einem abstrakten
Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§
780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2,
§ 677 BGB einen - ggf. pfändbaren - Anspruch auf
Herausgabe des Betrages hatte (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 170, 121,
II. 1. b bb, NJW 2007, 914), ist für den vorliegenden
Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner
Erörterung.
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5. Nicht zu entscheiden hat der Senat bei der
gegebenen Fallgestaltung, ob das FA einen zivilrechtlichen
Kondiktionsanspruch gegen die Klägerin hätte, wenn diese
die eingegangene Überweisung etwa zur Tilgung eines noch
valutierenden Darlehens verwendet hätte.
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