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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-395/11 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Ermächtigung 2004/290/EG, UStG § 3 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 9, UStG § 13 b |
Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bauleistung, Steuerschuldner, Lieferung |
Rechtsfrage: | 1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen? - 2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt: Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben? - 3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung? - 4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist: a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung? b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2011 |
Vorinstanz/AZ: | V R 37/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 25 84 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2012 |
Erledigungs-Az: | Rs C-395/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 02 38 |