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Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten

Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten: Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG (Änderung der Rechtsprechung). - Urt.; BFH 4.5.2011, II R 34/09; SIS 11 18 70

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 04.05.2011, II R 34/09
    BStBl 2011 II S. 725
    NJW 2011 S. 2607
    LEXinform 0927343

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.7.2011
    -/- in NWB 26/2011 S. 2181
    Schm. in DStRE 15/2011 S. 945
    A.H. in BFH/PR 8/2011 S. 321
    H.P.Sch./P.H./B.H. in Stbg 8/2011 S. 361
    L.Z. in BB 33/2011 S. 2024
    Ch.M.-H. in HFR 8/2011 S. 867
    rh in UVR 9/2011 S. 267
    KAM in Stbg 11/2011 S. M 17
Normen
[ErbStG] § 3
[BGB] § 1922, § 2147
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.5.2023, SIS 23 09 00, Schriftsätze als elektronische Dokumente: Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater no...
  • BFH 1.12.2021, SIS 22 01 44, Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung: Abfindungen für den Verzicht auf eine behau...
  • FG München 6.9.2017, SIS 17 19 89, Nachträgliche, in wesentlichen Punkten vom Testament abweichende Abänderung der vom Erblasser verfügten S...
  • OFD Karlsruhe 31.8.2017, SIS 18 03 05, Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Die OFD Karlsruhe hat ...
  • OFD Frankfurt 21.7.2017, SIS 17 14 45, Änderungen des ErbStG durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG): Die OFD Frankfurt a.M. hat au...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 56, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: Eine Abfindungszahlung, ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 18 58, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: Eine Abfindungszahlung, ...
  • FG München 8.7.2015, SIS 15 24 17, Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, Vergleich über Schadensers...
  • FG Baden-Württemberg 24.2.2015, SIS 15 09 32, Abfindungszahlung an einen Erbprätendenten und Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sin...
  • FG Baden-Württemberg 24.2.2015, SIS 17 25 51, Erbschaftsteuer, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: 1. Eine...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2013, SIS 13 28 78, Abzugsfähigkeit von Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung sowie Pflichtteils...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 24 01, Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehe...
  • FG Rheinland-Pfalz 15.9.2011, SIS 12 14 40, Ermittlung der Erbquote bei Vergleich zwischen den Miterben, wenn vom Inhalt des Vergleiches abweichender...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Neffe der 1913 geborenen und im April 2004 verstorbenen Erblasserin (E). In den Testamenten vom 18.4.1986 und vom 25.1.1997 hatte sie jeweils den Kläger als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse zugunsten anderer Personen verfügt. Am 16.6.2002 verfasste sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben an ihre Freundin (N) bzw. deren Tochter (K) vermachte. N war zum Zeitpunkt des Ablebens der E bereits vorverstorben.

 

 

2

Der Kläger beantragte beim zuständigen Amtsgericht (AG) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben nach E ausweist. Er war der Auffassung, das Testament vom 16.6.2002 sei unwirksam, weil E wegen Altersdemenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das AG wies den Antrag mit Beschluss vom 29.6.2005 13 VI 224/04 zurück. Zur Begründung führte es aus, E habe das zugunsten des Klägers im Jahr 1997 errichtete Testament durch das spätere Testament vom 16.6.2002 wirksam widerrufen. E sei zu diesem Zeitpunkt noch testierfähig gewesen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass sie bereits im Juni 2002 an Altersdemenz gelitten habe. Das Sparguthaben sei ihr wesentliches Vermögen gewesen, so dass in dem Testament vom 16.6.2002 eine Erbeinsetzung zu Gunsten der N und der K zu sehen sei.

 

 

3

Der vor dem Landgericht fortgeführte Rechtsstreit zwischen dem Kläger und K endete mit einem Vergleich. K verpflichtete sich, an den Kläger 45.000 EUR zu zahlen. Im Gegenzug nahm der Kläger seine Beschwerde gegen die Entscheidung des AG zurück und verpflichtete sich seinerseits, keinen neuen Erbscheinsantrag zu stellen sowie keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments vom 16.6.2002 und die sich daraus ergebende Erbenstellung der K zu erheben.

 

 

4

Am 21.11.2006 wurde der K ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erfasste die Abfindungszahlung als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb und setzte gegen den Kläger zuletzt mit Bescheid vom 30.4.2007 Erbschaftsteuer in Höhe von 7.155 EUR fest.

 

 

6

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass der Kläger die Abfindung durch Erbanfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor 2009 (ErbStG) erworben habe. Diese Vorschrift nenne zwar nicht ausdrücklich die Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen Erben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei jedoch ein Erbvergleich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 1.2.1961 II 269/58 U, BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133 = SIS 61 00 92, und vom 6.12.2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601 = SIS 01 64 29). Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 1479 = SIS 09 27 63 veröffentlicht.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mit der Abfindung sei ein Lebenssachverhalt der Besteuerung unterworfen worden, für den es keinen gesetzlichen Tatbestand gebe. Er - der Kläger - sei nicht Erbe oder Miterbe der E geworden. Die Abfindung beruhe auch nicht auf einem Vermächtnis der E oder auf einem Pflichtteilsanspruch. Sie sei vielmehr eine Gegenleistung für seinen Verzicht auf das eingelegte Rechtsmittel und auf die Weiterführung eines aus Sicht der Erbin lästigen Prozesses.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Erbschaftsteuerbescheide vom 30.3.2007, 23.4.2007 und 30.4.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2007 aufzuheben.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Erbschaftsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Abfindung des Klägers unterliegt entgegen der Auffassung des FG nicht der Erbschaftsteuer. Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der Nichterbe aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein Erwerb von Todes wegen.

 

 

11

1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Weitere Tatbestände sind in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 und Abs. 2 ErbStG geregelt.

 

 

12

a) Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1991 II R 69/87, BFHE 163, 394, BStBl II 1991, 412 = SIS 91 08 12; zustimmend Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 4; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 3 Rz 6; Wälzholz in Viskorf/Knobel/ Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 3 ErbStG Rz 1; Fischer in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Aufl., § 3 Rz 2 ff.). Nicht im Katalog des § 3 ErbStG genannte Erwerbsgründe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen reicht es auch nicht aus, dass der Erwerb lediglich im Zusammenhang mit einem Erbfall steht.

 

 

13

b) Der Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 1.4.1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669 = SIS 92 15 07). Der Erwerb „aufgrund“ eines Erbfalles wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 394, BStBl II 1991, 412 = SIS 91 08 12).

 

 

14

c) Danach ist die Abfindung, die der Kläger aufgrund des mit der Alleinerbin K geschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits erhalten hat, kein Erwerb des Klägers von Todes wegen. Der Kläger hat die Abfindung nicht durch Erbanfall i.S. des § 1922 BGB erworben. Denn er ist weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe der E geworden. In ihrem zuletzt errichteten Testament vom 16.6.2002 hat die E verfügt, dass ihr Sparguthaben, das ihr wesentliches Vermögen war, N bzw. K zukommen solle. Die Wirksamkeit dieses Testaments wird nach Abschluss des Prozessvergleichs weder vom Kläger noch vom FA bestritten. Damit scheidet eine Erbenstellung des Klägers aus.

 

 

15

Die Abfindung beruht auch nicht auf einem Vermächtnis der E nach § 2147 BGB. Denn E hatte im Testament vom 16.6.2002 nicht bestimmt, dass der Kläger von ihrem Sparguthaben 45.000 EUR erhalten soll. Die weiteren Tatbestände des § 3 ErbStG sind ebenfalls nicht erfüllt.

 

 

16

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erbvergleich können eine Steuerbarkeit der Abfindung als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht begründen.

 

 

17

a) Nach einer schon vom Reichsfinanzhof (RFH) begründeten und vom BFH übernommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 24.7.1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886 = SIS 72 05 04; vom 22.11.1995 II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242 = SIS 96 09 10; BFH-Beschluss vom 19.9.2000 II B 10/00, BFH/NV 2001, 163 = SIS 01 52 23). Ein Erbvergleich in diesem Sinne ist auch die einvernehmliche Beseitigung etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernstgemeinten Erbvergleich schließen (BFH-Beschluss vom 25.8.1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313 = SIS 98 52 17).

 

 

18

Die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sog. Erbvergleichs stellt eine nicht weiter verallgemeinerungsfähige Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass weder die Miterben noch sonst am Nachlass beteiligte Personen berechtigt sind, den Kreis der steuerpflichtigen Personen oder den Umfang der steuerpflichtigen Bereicherung nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung eigenmächtig neu zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.2008 II R 71/06, BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874 = SIS 08 37 71, m.w.N.). Der Vergleich i.S. des § 779 BGB ist nur schuldrechtlicher Natur, so dass durch ihn ein Erbrecht mit dinglicher Wirkung nicht begründet werden kann (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Habersack, 5. Aufl., § 779 Rz 7; Crezelius, FR 2007, 613; v. Proff, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2010, 348). Ein solcher Vergleich kann nur insoweit Verbindlichkeit im Besteuerungsverfahren beanspruchen, als er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht findet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874 = SIS 08 37 71). Aufgrund des Erbvergleichs ist erbschaftsteuerrechtlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte.

 

 

19

Dadurch werden zugleich die Grenzen der Besteuerung des Erwerbs aufgrund eines Erbvergleichs deutlich. Kann dieser Erwerb tatsächlich nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund (Erbanfall nach § 1922 BGB, Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB, geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB) zurückgeführt werden, so unterliegt er nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Dementsprechend ist eine Abfindung, die der in einem widerrufenen Testament als Alleinerbe eingesetzte Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom rechtswirksam eingesetzten Alleinerben dafür bekommt, dass er dessen Erbenstellung nicht mehr bestreitet, nicht als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer zu unterwerfen (vgl. Benne, FR 2004, 1102, unter C.; Billig, UVR 2010, 253, unter II.1.).

 

 

20

b) Soweit der BFH (vgl. Urteil in BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133 = SIS 61 00 92) und der RFH (vgl. Urteil vom 30.1.1919 II A 14/18, RFHE 1, 1) zu mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalten entschieden haben, die Abfindung aufgrund des Erbvergleichs unterliege als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer, wird daran nicht mehr festgehalten. Der RFH ist davon ausgegangen, die Abfindungssumme sei mit Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden und die Anerkennung des Alleinerben nur unter der Voraussetzung der materiellen Befriedigung des behaupteten (gesetzlichen) Erbanspruchs ausgesprochen worden. Die Abfindungssumme sei also von den Beteiligten als eine Bereicherung aus dem Nachlass gedacht und gewollt gewesen. Die Abfindung könne nur als Vermächtnis angesehen werden und sei daher als solches zu versteuern.

 

 

21

Die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des verzichtenden Erbprätendenten ist aber nur dann möglich, wenn sich hierfür Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers finden lassen oder anderweitig ein entsprechender Erblasserwille feststellbar ist, der von den Beteiligten vollzogen wird. Hat der Erblasser jedoch in mehreren Testamenten jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt und beanspruchen deshalb beide für sich das Alleinerbrecht, so kann die in einem Prozessvergleich vereinbarte Abfindung des weichenden Erbprätendenten, die er dafür erhält, dass er die Erbenstellung des anderen Erbprätendenten als Alleinerben nicht mehr bestreitet, nicht als ein vom Erblasser stammendes Vermächtnis angesehen werden. Denn der Erblasser hatte in seinen Testamenten jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt, ohne den Nachlass auf einen Erben und einen Vermächtnisnehmer „aufzuteilen“. Der Erbvergleich zwischen den Erbprätendenten kann den insoweit fehlenden Erblasserwillen, ein Vermächtnis zu verfügen bzw. gleichzeitig Verfügungen zugunsten mehrerer Personen zu treffen, nicht ersetzen. Die Abfindung des weichenden Erbprätendenten ist damit nicht ein Erwerb vom Erblasser, sondern ein Erwerb vom Alleinerben.

 

 

22

c) Im Streitfall kann die Abfindung des Klägers nicht als Vermächtnis der E angesehen werden. Denn die E hatte in ihren Testamenten vom 18.4.1986 und vom 25.1.1997 zunächst den Kläger jeweils als Alleinerben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung war zum Zeitpunkt des Ablebens der E jedoch nicht mehr wirksam (vgl. § 2258 BGB), weil E in dem zuletzt errichteten Testament vom 16.6.2002 bestimmt hatte, dass ihr wesentliches Vermögen, das Sparguthaben, an N bzw. K fallen solle. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass E dem Kläger einen Teil ihres Sparguthabens zuwenden wollte. Die aufgrund des Vergleichs erhaltene Abfindung ist daher kein Erwerb von Todes wegen.

 

 

23

3. Eine analoge Anwendung des § 3 ErbStG auf Abfindungen, die aufgrund eines Vergleichs für den Verzicht auf die Geltendmachung eines streitigen erbrechtlichen Anspruchs gewährt werden, scheidet aus. Der gesetzliche Tatbestand ist nicht lückenhaft. Im Gesetz kommt durch die Aufzählung der Erwerbe von Todes wegen klar zum Ausdruck, dass die Regelung des § 3 ErbStG abschließend ist. Andere als die dort im Einzelnen genannten Erwerbe sollen nicht als Erwerb von Todes wegen erfasst werden. Dies schließt es zugleich aus, den Regelungsbereich des § 3 ErbStG im Wege der Rechtsanalogie zu erweitern.

 

 

24

4. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Erbschaftsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung sind ebenfalls aufzuheben. Die Abfindung des Klägers ist kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen. Die in den Erbschaftsteuerbescheiden weiter erfassten Gegenstände (Teppiche und Schmuck) im Wert von 3.000 EUR führen für sich genommen nicht zu einem steuerpflichtigen Erwerb.