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I. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.7.2010
I B 27/10 (DStR 2010, 1777 = SIS 10 22 97, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) über die Beschwerde der
Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen
den vorangegangenen ablehnenden Beschluss des Sächsischen
Finanzgerichts (FG) vom 30.11.2009 6 V 1426/09 entschieden. In der
Sache ging es um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines
Bescheids über die Festsetzung von Steuervorauszahlungen. Die
Beschwerde hatte Erfolg in Bezug auf die Vorauszahlungen zur
Körperschaftsteuer für die Wirtschaftsjahre ab 2010/2011,
sie blieb im Ergebnis jedoch erfolglos hinsichtlich der
Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für das
Wirtschaftsjahr 2009/2010.
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II. Letzteres - die Erfolglosigkeit der
Beschwerde hinsichtlich der Vorauszahlungen zur
Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 -
ist nach Lage der Dinge ohne hinreichende Rechtsgrundlage
geschehen. Der Senat ändert seinen Beschluss vom 28.7.2010
deswegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) und gibt der Beschwerde nunmehr in
vollem Umfang statt.
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1. Der Senat hat in dem Bezugsbeschluss unter
II.3.b dd der Entscheidungsgründe ausgeführt:
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„Die mit der
‘Klarstellungsvereinbarung’ vom 25.8.2009 vorgenommene
und im Januar 2010 im Handelsregister eingetragene Änderung
des § 3 BGV [Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag]
vermag im Hinblick auf das Wirtschaftsjahr 2009/2010 nichts am
Fehlen der Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 zu
ändern. Die in § 17 Satz 1 KStG 2002 für den
GmbH-Konzern angeordnete entsprechende Anwendung von § 14 KStG
2002 betrifft auch die Voraussetzungen zu Beginn und Ende der
Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages. Der Vertrag muss
also gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG
2002 auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und
während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt
werden. Diese zeitlichen Erfordernisse erstrecken sich
gleichermaßen auf die Einbeziehung der Verlustübernahme
entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG gemäß
§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 (vgl. Senatsurteile vom 22.2.2006
I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513 = SIS 06 30 95 und I R 73/05, GmbHR
2006, 890 sowie in DStR 2010, 858).“
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Unter II.4.b der Entscheidungsgründe
heißt es sodann im Hinblick auf die durch die
„Klarstellungsvereinbarung“ vom 25.8.2009 und
die „Änderungsvereinbarung“ vom 2.12.2009
vorgenommenen Änderungen des ursprünglichen
Ergebnisabführungsvertrages und deren Eintragung in das
Handelsregister am 28.1.2010:
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„Das erste Wirtschaftsjahr der
Antragstellerin, in dem die durch die Eintragung im Handelsregister
wirksam gewordene geänderte Regelung des § 3 BGV n.F. von
Anfang an gilt, ist das am 1.7.2010 beginnende Wirtschaftsjahr
2010/2011. Da nach der ebenfalls geänderten Bestimmung des
§ 5 BGV n.F. der Vertrag erstmals zum 30.6.2015 gekündigt
werden kann, ist er ab diesem Zeitpunkt mindestens noch auf
fünf Jahre abgeschlossen und kann in diesem Zeitraum
tatsächlich durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Satz 1 KStG 2002).
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Mithin ist nach summarischer Prüfung
ab dem 1.7.2010 vom Bestehen einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der
Antragstellerin und der D-AG auszugehen. Das hat gemäß
§ 17 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 KStG 2002 zur Folge, dass
ab diesem Zeitpunkt die Gewinne der Antragstellerin
körperschaftsteuerrechtlich nicht mehr dieser, sondern der
D-AG zuzurechnen sind ...“
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2. Diese zeitliche Differenzierung entspricht
nicht der einschlägigen Regelungslage in § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 und Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002).
Denn danach muss der Gewinnabführungsvertrag zwar auf
mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner
gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002). Eine vorzeitige Beendigung des
Vertrages durch Kündigung ist (nur) unschädlich, wenn ein
wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt (§ 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002). Ein solcher Aufhebungsgrund war im
Streitfall indessen gegeben. Denn der ursprüngliche
Gewinnabführungsvertrag entsprach - unbeschadet seiner
gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit und wie im Senatsbeschluss in
DStR 2010, 1777 = SIS 10 22 97 im Einzelnen ausgeführt - nicht
den spezifischen steuerrechtlichen Anforderungen des § 17 Satz
2 Nr. 2 KStG 2002. Dessentwegen änderten die Antragstellerin
und die D-AG den Vertrag am 2.12.2009 und passten ihn an die
steuerrechtlichen Anforderungen an. Die Änderungsvereinbarung
wurde am 28.1.2010 in das Handelsregister eingetragen und damit
noch im laufenden Wirtschaftsjahr 2009/2010 der Antragstellerin
rechtswirksam. Das hat nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 zur
Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft - hier der
Antragstellerin - für jenes Wirtschaftsjahr 2009/2010 dem
Organträger erstmals für das Kalenderjahr 2010 zuzurechen
ist. Dass die geänderte und den steuerrechtlichen
Anforderungen genügende Vereinbarung vom Anfang des
betreffenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an gelten
müsste, ist unrichtig. Es bestehen deswegen auch bereits
für das Wirtschaftsjahr 2009/ 2010 ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Vorauszahlungsbescheides (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 2 FGO).
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3. Der Senat ist befugt, seinen Beschluss zu
ändern. Diese Befugnis ergibt sich aus § 69 Abs. 6 Satz 1
FGO. Zwar räumt diese Vorschrift eine solche
Änderungsbefugnis nur dem „Gericht der
Hauptsache“ ein, und hat der Senat - für die
insoweit gleichlautende Vorläuferregelung des § 69 Abs. 3
Satz 5 FGO a.F. - entschieden, Gericht der Hauptsache in diesem
Sinne sei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht mehr der
Bundesfinanzhof (BFH), sondern das Finanzgericht (Senatsbeschluss
vom 25.3.1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515 = SIS 93 14 98 - vorangehend Senatsbeschluss vom 22.1.1992 I B 77/91, BFHE
166, 350, BStBl II 1992, 618 = SIS 92 12 33 - ; vgl. ebenso
BFH-Beschluss vom 16.12.1994 VIII S 4/94, BFH/NV 1995, 800). Doch
lagen diesen Entscheidungen und dem Streitfall unterschiedliche
Ausgangssituationen zugrunde: Dort war über entsprechende
Änderungs- und Aufhebungsanträge des Steuerpflichtigen
nach ablehnender Entscheidung durch den BFH zu befinden, hier aber
geht es um die Richtigstellung eines Beschlusses über den
AdV-Antrag durch das entscheidende Gericht von Amts wegen. Diese
Unterscheidung wird - zwischenzeitlich und abweichend von der
früheren Regelungslage (vgl. dazu Gosch in Beermann/Gosch,
§ 69 FGO Rz 2, m.w.N. zur Rechtsentwicklung) - auch in der
Finanzgerichtsordnung nachvollzogen, wenn § 69 Abs. 6 Satz 1
FGO dem Gericht der Hauptsache vorbehaltlos die jederzeitige
Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über
Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO einräumt,
§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO einen entsprechenden Änderungs-
oder Aufhebungsantrag der Verfahrensbeteiligten nunmehr jedoch von
qualifizierenden und einschränkenden Voraussetzungen
abhängig macht. Anders als ein solcher Änderungs- oder
Aufhebungsantrag wegen veränderter Umstände ist die
Befugnis des Gerichts der Hauptsache zur jederzeitigen amtswegigen
Änderung oder Aufhebung also in erster Linie darauf gerichtet,
seine eigene, nach nur summarischer Rechts- und
Sachverhaltsprüfung gewonnene Entscheidung nochmals zu
überprüfen und ggf. richtigzustellen. Vor diesem
Hintergrund richtet sich diese Befugnis jedoch ersichtlich an das
„nämliche“ Gericht. Dieses soll in die Lage
versetzt werden, „seinen“ Ursprungsbeschluss -
in einem nachlaufenden Anschlussverfahren - zu korrigieren oder
anzupassen. § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO relativiert insoweit die
grundsätzliche Selbstbindung des betreffenden Gerichts an
seine Entscheidung (vgl. dazu für Beschlüsse z.B. Seer in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 132 FGO
Rz 27, m.w.N.) zugunsten einer materiell
„richtigen“ Entscheidung.
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So gesehen ist im Falle eines AdV-Beschlusses
im Beschwerdeverfahren Gericht der Hauptsache i.S. des § 69
Abs. 6 Satz 1 FGO aber der BFH und nicht das FG; die konstitutive
Beschlusszuständigkeit des BFH wirkt fort. Das gilt jedenfalls
dann, wenn sich die Hauptsache - wie vorliegend - noch im
behördlichen Einspruchsverfahren befindet und das FG insoweit
noch nicht mit dieser „Hauptsache“ befasst
ist.
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4. Konsequenz der vom Senat vollzogenen
Änderung des Ausgangsbeschlusses ist die vollumfängliche
Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen
Vorauszahlungsbescheids.
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