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I. Streitig ist, ob der aufgrund einer
Zwangsversteigerung erfolgte Verkauf einer Eigentumswohnung, an der
zu keiner Zeit zivilrechtliches Eigentum begründet worden ist,
zu negativen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
führen kann.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31.12.1997
als Verkaufsleiter bei der A angestellt. Die A war aufgrund von
Zahlungsschwierigkeiten nicht in der Lage, die
Gehaltsansprüche des Klägers zu erfüllen. Der
Kläger schloss daher am 13.6.1996 mit der A einen notariellen
Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ab, die auf einem im
Eigentum der A stehenden Grundstück errichtet werden sollte.
Der Kaufvertrag sah vor, dass die A die noch nicht erfüllten
Gehaltsforderungen des Klägers in Höhe von 45.716,35 DM
im Jahr 1996 und 39.196,50 DM im Jahr 1997 mit der Kaufpreissumme
für die Eigentumswohnung verrechnen konnte. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ist von einer Verrechnung
der Gehaltsforderungen ausgegangen und hat in 1996 und 1997 eine
Sachzuwendung angenommen. Bei der Besteuerung dieser Jahre wurden
entsprechende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
angesetzt.
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Der Kläger wurde nicht in das
Grundbuch als Eigentümer eingetragen, da die finanzierende
Bank der Arbeitgeberin A eine Aufgabe ihrer Grundpfandrechte
verweigerte. Er nutzte jedoch die Eigentumswohnung und
erklärte ab dem 30.6.1996 hieraus Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Infolge der Inanspruchnahme von
Fördergebietsabschreibungen ergab sich bis 2003 ein Verlust
aus dem Objekt.
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Im März 1999 fiel die A in Insolvenz.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde im Dezember 2003 auch die
von dem Kläger genutzte Eigentumswohnung von einem Dritten
durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
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Die Kläger beantragten beim FA eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003.
Zur Begründung führten sie an, dass dem Kläger durch
die Versteigerung der Eigentumswohnung das wirtschaftliche Eigentum
hieran entzogen worden sei. Daher sei ihm im Jahr 2003 auch der
damalige Arbeitslohn entzogen worden. Dies führe zu negativen
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die steuerlich zum
Zeitpunkt des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums in Ansatz zu
bringen seien. Das FA lehnte eine Änderung des Bescheides ab.
Die Kläger wandten sich dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren mit der Klage.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die unzutreffende Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
Hessischen FG vom 13.11.2007 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16.11.2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 26.9.2006 dahingehend abzuändern,
dass die Einkommensteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag von insgesamt 25.432,92 EUR unter
Anerkennung der negativen Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit im Betrag von 55.935 EUR auf 2.724,27 EUR herabgesetzt
wird.
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Das FA beantragt die Klage als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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III. Die Revision der Kläger hat keinen
Erfolg. Die Entscheidungsgründe ergeben zwar eine Verletzung
des bestehenden Rechts; die Entscheidung stellt sich aber aus
anderen Gründen als richtig dar. Denn der im Wege der
Zwangsversteigerung erfolgte Verkauf der Eigentumswohnung
führt nicht zu Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Sie ist daher gemäß
§ 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen.
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1. Das FG ist zwar unzutreffend davon
ausgegangen, dass mit dem Zuschlag an einen Dritten in der von dem
über das Vermögen der Arbeitgeberin eingesetzten
Insolvenzverwalter betriebenen Zwangsversteigerung der Verlust des
wirtschaftlichen Eigentums verbunden war. Denn im Streitfall ist
schon kein wirtschaftliches Eigentum an der Eigentumswohnung durch
den Kläger begründet worden. Nach den Feststellungen des
FG ist der Kläger weder als Eigentümer in das Grundbuch
eingetragen worden noch war er in anderer Weise dinglich gesichert.
Er konnte deshalb den zivilrechtlichen Eigentümer, seinen
Arbeitgeber bzw. den Insolvenzverwalter, nicht auf Dauer von der
Nutzung der Eigentumswohnung ausschließen.
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Die Entscheidung des FG stellt sich jedoch aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).
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a) Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert
umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende
Güter beim Steuerpflichtigen abfließen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.9.2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317,
BStBl II 2010, 299 = SIS 09 34 52). Des Weiteren sind
Arbeitslohnrückzahlungen nur anzunehmen, wenn es sich um
Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt, sich der Vorgang
also als „actus contrarius“ zur Lohnzahlung
darstellt. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer
an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu
qualifizieren waren, zurückzahlt. Denn nur dann setzt sich der
Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den
zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil vom 12.11.2009
VI R 20/07, BFHE 227, 435 = SIS 10 02 65).
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b) Nach diesen Grundsätzen führt der
Verkauf der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung nicht
zu einer Rückzahlung von Arbeitslohn.
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Denn der Entzug der Nutzungsmöglichkeit
an der Eigentumswohnung durch den Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren steht im Streitfall in keinem
rechtserheblichen Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis. Es ist vielmehr lediglich der private
Vermögensbereich betroffen, der im Rahmen der
Einkünfteermittlung indessen keine Berücksichtigung
findet. Arbeitslohnrückzahlungen sind nur anzunehmen, wenn es
sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt, sich der
Vorgang also als „actus contrarius“ zur
Lohnzahlung darstellt. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der
Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als
Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt. Denn nur
dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen
fort (BFH-Urteil in BFHE 227, 435 = SIS 10 02 65). Davon ist im
Streitfall nicht auszugehen. Denn hier gründet die
Veräußerung der Eigentumswohnung im Wege der
Zwangsversteigerung auf dem rechtlich selbständigen und zum
Arbeitsverhältnis eigenständig hinzukommenden Kaufvertrag
über die Eigentumswohnung. Zivilrechtlich wurde dieser
Kaufvertrag mangels Eintragung des Klägers im Grundbuch als
Eigentümer nicht erfüllt. Der für den Kläger
daraus resultierende Verlust hat seine Ursache daher im
Kaufvertrag, nicht im Arbeitsverhältnis. Ursache für den
Entzug der Nutzungsmöglichkeit an der Eigentumswohnung war
letztlich, dass der Kläger aus dem Kaufvertrag über die
Eigentumswohnung vom 13.6.1996 keine rechtlich geschützte, auf
den Erwerb eines Rechts gerichtete Position erworben hatte.
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2. Gemäß § 126a FGO hatten die
Kläger mit Schreiben vom 17.6.2010 Gelegenheit erhalten, sich
bis zum 20.7.2010 zu äußern. Daraufhin hat der
Klägervertreter am 19.7.2010 mitgeteilt, dass eine
mündliche Verhandlung beantragt werde und eine schriftliche
Stellungnahme - falls diese erwünscht sei - bis zum 30.8.2010
nachgereicht werden könne. Innerhalb der ihnen gesetzten Frist
zum 20.7.2010 hatten die Kläger damit ausreichend rechtliches
Gehör.
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