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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurde im Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau
zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schenkungsvertrag vom Dezember
1994 erwarben der Kläger und sein Bruder zu je ein halb von
ihrem Vater ein 16.365 qm großes unbebautes Grundstück
(Acker-Grünland und Waldfläche) im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge (Flur 2, Flurstück 001). Mit
notariellem Kaufvertrag vom 2.7.1997 übertrugen der
Kläger und sein Bruder das Grundstück als Ganzes auf die
Stadt P, die sich verpflichtete, jedem von ihnen nach Vermessung
der Grundstücksfläche ein ca. 700 qm großes
Baugrundstück nach Wahl aus dem übertragenen Bestand
entschädigungslos und ohne Bauauflage
zurückzuübertragen. Zurückübertragene Mehr-
oder Minderflächen sollten mit 50 DM je qm ausgeglichen
werden. Die Erschließungskosten, Anliegerbeiträge und
Ausgleichsmaßnahmekosten sollte der jeweilige Verkäufer
- hier der Kläger - tragen. Der Kaufpreis berechnete sich wie
folgt: Für eine ca. 4.700 qm große Teilfläche, die
Bauland werden sollte, wurden 50 DM je qm angesetzt. Von dieser
Fläche wurden 1.400 qm abgezogen und nicht in Ansatz gebracht.
Dies entspricht einer Fläche, die als Baugrundstücke auf
den Kläger und dessen Bruder zurückübertragen werden
sollte. Für die ca. 11.665 qm große Restfläche
wurde ein Kaufpreis von 15 DM je qm angesetzt. Der Kaufpreis wurde
nach der Umschreibung des Eigentums fällig. Besitz, Nutzen und
Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den
Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen
Verkehrssicherungspflichten sollten auf die Stadt P mit dem Tag der
Kaufpreiszahlung übergehen. Die Stadt P wurde als
Eigentümerin des Grundstücks Flur 2, Flurstück 001
in das Grundbuch eingetragen.
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Nachdem die Stadt P den relevanten
Bebauungsplan beschlossen und die erworbenen
Grundstücksflächen vermessen hatte, übertrug sie mit
notariellem Vertrag vom 3.2.2003 dem Kläger das unbebaute
Grundstück Flur 2, Flurstück 002 (zuvor Teil des
Flurstücks 001) mit einer Fläche von 844 qm. Hinsichtlich
der übertragenen Mehrfläche von 144 qm verpflichtete sich
der Kläger zur Zahlung von 3.680,64 EUR (7.200 DM) als
Ausgleichsbetrag. Dabei gingen die Beteiligten von einem Wert des
übertragenen Grundstücks von 50 DM/25,56 EUR je qm
aus.
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Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2003
verkaufte der Kläger das unbebaute Grundstück Flur 2,
Flurstück 002 an die L GmbH für 83.000 EUR, wovon ihm am
30.12.2003 61.427 EUR als Teilzahlung gutgeschrieben
wurden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah in der Veräußerung des
Grundstücks an die L GmbH einen steuerpflichtigen
Veräußerungsvorgang i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
und setzte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von
60.000 EUR an. Dabei ging das FA von Anschaffungskosten in
Höhe von 21.572,64 EUR aus. Mit Einspruch hiergegen machte der
Kläger insbesondere Erwerbsaufwendungen von 15.391 EUR
geltend. Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003
(Streitjahr) berücksichtigte das FA einen
Veräußerungsgewinn von 23.035 EUR. Der Einspruch blieb
ohne Erfolg, ebenso die Klage.
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Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem
in EFG 2009, 1941 = SIS 09 32 28 veröffentlichten Urteil, das
FA habe zutreffend den Erwerb des Grundstücks von der Stadt P
und die Veräußerung an die L GmbH als privates
Veräußerungsgeschäft gemäß § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beurteilt und einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 23.035 EUR
angesetzt. Der Vertrag vom 2.7.1997 zwischen dem Kläger und
der Stadt P bestehe aus einem Kauf- und einem Tauschgeschäft.
Das wirtschaftliche Eigentum an der streitgegenständlichen
Grundstücksfläche sei mit dem Tag, an dem die Stadt P den
im Vertrag vom 2.7.1997 vereinbarten Kaufpreis an den Kläger
gezahlt habe, auf sie übergegangen. Die Berechnung des
Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG
sei auch der Höhe nach zutreffend.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts
(§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) rügt.
Insbesondere sei der Grundstückskaufvertrag vom 2.7.1997 kein
typengemischter Vertrag mit kauf- und tauschvertraglichen
Elementen. Jedenfalls fehle es an einer Entgeltlichkeit des
Anschaffungsvorgangs - so man denn einen solchen annehmen wollte.
Ebenso wenig könne in dem Übertragungsvertrag vom
3.2.2003 eine Anschaffung gesehen werden, denn dieser Vorgang
stelle letztlich nur den unentgeltlichen Vollzug des
obligatorischen Rechtsgeschäfts vom 2.7.1997 dar. Der
Kläger sei auch wirtschaftlicher Eigentümer der
Grundstücksflächen geblieben. Hätte der Kläger
im Übrigen mit Grundstücksgeschäft vom 2.7.1997 auch
das wirtschaftliche Eigentum übertragen, liege offensichtlich
ein Veräußerungsgeschäft und kein
Anschaffungsvorgang im Hinblick auf diese Fläche vor, so dass
es sich verbiete, an das Grundstücksgeschäft vom 2.7.1997
die Steuerpflichtigkeit des Grundstücksgeschäfts vom
23.12.2003 zu knüpfen. Jedenfalls sei in entsprechender
Anwendung der §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuchs ein
Anschaffungsvorgang auszuschließen. Schließlich sei die
Berechnung des privaten Veräußerungsgewinns
unzutreffend. Es sei allenfalls von einem teilentgeltlichen Erwerb
auszugehen, weil die mit Vertrag vom 2.7.1997 an die Stadt P
verkauften Grundstücke dem Kläger lediglich zu 50 %
zuzurechnen gewesen seien.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22.3.2007
dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn
in Höhe von 23.035 EUR außer Ansatz bleibt.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG ist zutreffend vom Vorliegen eines
privaten Veräußerungsgeschäfts ausgegangen.
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1. Private
Veräußerungsgeschäfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7, § 22 Nr. 2 EStG) i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG (in der für das Streitjahr - 2003 - geltenden Fassung)
sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung bei
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr
als zehn Jahre beträgt. Unter Anschaffung oder
Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist die entgeltliche
Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen.
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a) Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb
der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines
bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des
Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen
(ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
30.11.1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384 = SIS 77 02 19; vom 25.8.1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988,
248 = SIS 88 02 02). Daraus ergibt sich u.a. das Erfordernis der
Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem
Wirtschaftsgut; da § 23 Abs. 3 EStG ausdrücklich auch
Herstellungskosten erwähnt, bedeutet Nämlichkeit
lediglich Identität im wirtschaftlichen Sinn (vgl. BFH-Urteile
vom 29.3.1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652 = SIS 89 13 04; vom 27.8.1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135 =
SIS 98 05 07). Ob Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes
Wirtschaftsgut („aliud“) vorliegt, richtet sich
nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und
veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184,
385, BStBl II 1998, 135 = SIS 98 05 07). Eine derartige Wertung
obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. So hat der BFH (Urteil vom
13.12.2005 IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513 = SIS 06 16 62) den Erwerb eines Restitutionsanspruchs der Anschaffung des
von diesem erfassten Grundstücks gleichgestellt, so dass der
entgeltliche Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere
Veräußerung des rückübertragenen
Grundstücks grundsätzlich als Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a EStG anzusehen sind.
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b) Ein entgeltlicher Erwerb ist auch im Wege
des Tausches möglich. Die Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts entsprechen dabei dem gemeinen Wert des
weggegebenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 2.4.2008 IX R 18/06,
BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679 = SIS 08 21 97, m.w.N.).
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Demgegenüber handelt es sich nicht um
einen Anschaffungsvorgang, wenn kraft Hoheitsakts Grundbesitz
entzogen und Ersatzland zugewiesen wird (BFH-Urteil vom 29.3.1995 X
R 3/92, BFHE 177, 418 = SIS 95 17 21). Denn ein
Anschaffungsgeschäft verlangt, dass die Erwerbshandlung des
Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt (vgl.
BFH-Urteil vom 19.4.1977 VIII R 23/75, BFHE 122, 453, 455, BStBl II
1977, 712 = SIS 77 03 98). So ist der Erwerb von Ersatzland im
Zusammenhang mit einer Enteignung keine Anschaffung i.S. von §
23 EStG. Am willentlichen Erwerb fehlt es auch bei
Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Enteignung bzw.
Umlegung.
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG
zutreffend zunächst eine Anschaffung des Grundstücks Flur
2, Flurstück 002 seitens des Klägers von der Stadt P auf
der Grundlage des Vertrags vom 2.7.1997 und mit der
Veräußerung des beplanten Grundstücks an die L GmbH
ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bejaht.
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a) Die Auslegung des Vertrags vom 2.7.1997
durch das FG als gemischter Vertrag, wonach der Kläger das
unparzellierte Grundstück gegen das beplante eingetauscht hat,
ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Mit dem Vertrag vom 2.7.1997 übertrug die
Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und
seinem Bruder (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), der
Stadt P das Gesamtgrundstück Flur 2, Flurstück 001, um
der Stadt die Beplanung samt Veräußerung des
entstandenen Baulands zu ermöglichen. Entgelt für das
streitbefangene Grundstück (nach Beplanung Flur 2,
Flurstück 002) war nicht die Zahlung des Preises für
Bauerwartungsland, wie die Parteien dies für andere Teile des
Grundstücks Flur 2, Flurstück 001 annahmen, sondern die
Einräumung eines Anspruchs des Klägers auf
Übertragung des entsprechenden Grundstücks nach Erreichen
der Baulandqualität. Wirtschaftlich gesehen sollten der
Kläger und sein Bruder aus dem Abschluss des Gesamtvertrags
den Vorteil der Baulandqualität je eines Grundstücksteils
von 700 qm haben. Insoweit hat die Grundstücksgemeinschaft
einen Vertrag zugunsten jeweils des Klägers und seines Bruders
abgeschlossen, d.h. der Kläger und sein Bruder haben
gemeinschaftlich zu ihren je eigenen Gunsten verfügt. Für
Zwecke der Besteuerung entspricht dies gemäß § 39
Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) einer Veräußerung
der Hälfte des Gesamtgrundstücks Flur 2, Flurstück
001 durch den Kläger gegen Bezahlung sowie - bezogen auf die
streitbefangene Teilfläche - Einräumung eines
Übertragungsanspruchs nach Beplanung.
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Dabei sind der Erwerb des
Übertragungsanspruchs des Klägers und der Erwerb des
beplanten Grundstücks als wirtschaftlich identisch zu
erachten, wie auch der Erwerb eines Restitutionsanspruchs der
Anschaffung des von diesem erfassten Grundstücks
gleichsteht.
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Dieser Erwerb erfolgte auch entgeltlich,
nämlich im Gegenzug zur Übertragung der nicht
parzellierten 700 qm ohne Bezahlung in Geld. Dass für die 700
qm Bauerwartungsland die Stadt P bei ihrem Erwerb keine
Gegenleistung in Geld zu entrichten hatte, bedeutet nicht, dass sie
diese Fläche unentgeltlich erworben und entsprechend
unentgeltlich an den Kläger weitergegeben hätte. Vielmehr
kam es dem Kläger darauf an, dieses Teilgrundstück gerade
beplant zu bekommen, ohne etwa den Aufwand einer
Grundstücksteilung in Kauf nehmen zu müssen.
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Entsprechend scheitert die Anschaffung des
Klägers auch nicht daran, dass die Stadt P nur juristische
Eigentümerin des Grundstücks geworden wäre, der
Kläger aber durchgehend wirtschaftlicher Eigentümer
(§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) geblieben wäre. Zum einen
ist nicht ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten auf das
unparzellierte Grundstück der Kläger während der
Phase der Beplanung hätte haben sollen. Insbesondere kann ein
Rückübertragungsanspruch, wie das FG zutreffend
feststellt, keine tatsächliche Sachherrschaft vermitteln. Zum
anderen hätte ein faktischer Zurückbehalt allenfalls
gemeinschaftliches wirtschaftliches Eigentum des Klägers und
seines Bruders bewirken können. Anhaltspunkte für eine
etwaige vorgezogene Auseinandersetzung der
Grundstücksgemeinschaft speziell bezogen auf das vom
Kläger zurückerworbene Grundstück fehlen. Vielmehr
hat die Stadt P von der Grundstücksgemeinschaft erworben.
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Angesichts des willentlichen Erwerbs des
Klägers scheitert seine Anschaffung auch nicht daran, dass der
Vertrag vom 2.7.1997 einem förmlichen Umlegungsverfahren
vergleichbar wäre. Eine vergleichbare Zwangssituation des
Klägers ist nicht festgestellt.
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b) Da die Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG von zehn Jahren frühestens mit Abschluss des
Vertrags vom 2.7.1997 begann, war sie bei der
Veräußerung am 23.12.2003 an die L GmbH jedenfalls noch
nicht abgelaufen.
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3. Nicht zu beanstanden ist auch die
Berechnung des Veräußerungspreises seitens des FG.
Insbesondere bestimmen sich die Anschaffungskosten des Klägers
nach dem Wert der eingetauschten Teilfläche Bauerwartungsland
von 700 qm. Zwar war der Kläger daran nur zur Hälfte
beteiligt. Jedoch hat die Stadt P von der
Grundstücksgemeinschaft des Klägers und seines Bruders
insgesamt 1.400 qm gegen Rückübertragungsanspruch nach
Beplanung erworben, worauf anteilig auf den Kläger die
Hälfte, also eben die 700 qm entfallen. Die Anschaffungskosten
des erworbenen Rückübertragungsanspruchs entsprachen dem
Wert des dafür hingegebenen Bauerwartungslands, d.h. 50 DM pro
qm.
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