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Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen

Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen: Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen. - Urt.; BFH 28.10.2009, VIII R 22/07; SIS 10 05 14

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 28.10.2009, VIII R 22/07
    BStBl 2010 II S. 469
    NJW 2010 S. 1840
    LEXinform 0588307

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.5.2010
    K.D.H. in BB 15/2010 S. 884
    erl in StuB 6/2010 S. 236
    -/- in NWB 12/2010 S. 877
    L.R. in DStZ 9/2010 S. 309
    H.J.P. in BFH/PR 6/2010 S. 211
    KAM in Stbg 10/2010 S. M 8
Normen
[EStG] § 20
[HGB] § 255
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 25.04.2007, SIS 07 23 06, Anschaffungskosten, Werbungskosten, Gebühr, Vermögensverwaltung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 8.11.2023, SIS 24 01 56, Umtausch-Schuldverschreibungen mit Barzuzahlung: 1. Die Anschaffungskosten des Erwerbs von Umtausch-Teils...
  • BFH 26.4.2018, SIS 18 09 65, Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15 b ES...
  • FG Düsseldorf 29.11.2016, SIS 17 02 64, Höhe der Anschaffungskosten bei teilwertreduzierten Optionen, Optionsprämien als Anschaffungsnebenkosten ...
  • FG Hamburg 8.12.2015, SIS 16 04 20, Während der Investitionsphase eines Private Equity- bzw. Venture Capital-Fonds aufgrund eines vorformulie...
  • FG Hamburg 18.6.2015, SIS 15 22 07, Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen: 1. Au...
  • BFH 24.2.2015, SIS 15 12 99, Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungste...
  • FG Hamburg 23.4.2014, SIS 14 20 60, Anschaffungsnebenkosten beim geplanten aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen: 1. Anschaffungskosten...
  • BFH 12.3.2013, SIS 13 14 02, Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens: Aufwendungen zur Sic...
  • Niedersächsisches FG 12.9.2012, SIS 13 09 44, Als "Vorabverwaltungsgebühr" geleistete Zahlung als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen: 1....
  • FG Köln 15.11.2011, SIS 13 12 06, Abziehbarkeit von Vermögensverwaltungsgebühren: Aufwendungen, die nicht nur der Erzielung von Kapitalertr...
  • FG Baden-Württemberg 24.10.2011, SIS 12 14 49, Steuerliche Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung, Abzugsverbot n...
  • FG Köln 6.10.2010, SIS 10 41 97, Anschaffungskosten, Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten: Kosten der finanziellen und rechtl...
Fachaufsätze
  • LIT 01 94 07 K.D. Hahne, BB 15/2010 S. 884: Kosten der Vermögensverwaltung können Anschaffungskosten für Kapitalanlagen sein - BB-Kommentar zum BFH-U...

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie beantragten, ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

 

 

2

Dieses Strategieentgelt hatte der Kläger an eine GmbH gezahlt, mit der er einen Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hatte. Gegenstand des Vertrages war die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen des Klägers durch die GmbH auf der Grundlage einer von mehreren Gewinnstrategien, zwischen denen der Kläger wählen konnte. Der Kläger entschied sich für eine Kombination aus der Gewinnstrategie I (Investitionen zu 100 % in offene Immobilienfonds) und Gewinnstrategie III (Investitionen zu maximal 30 % in Aktienmärkte).

 

 

3

Auf dieser Grundlage zahlte der Kläger als anzulegenden Betrag 160.000 EUR zu Gunsten der GmbH an eine Bank, die davon nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages 3,5 % des Betrages (5.600 EUR) als Strategieentgelt an die GmbH abzog.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte es ab, das Strategieentgelt als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

 

5

Der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2007, 1148 = SIS 07 23 06 veröffentlichten Urteil statt.

 

 

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Es trägt vor, das angefochtene Urteil verletze § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie § 20 EStG, weil es das Strategieentgelt nicht den Anschaffungskosten der Kapitalbeteiligungen, sondern den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zugerechnet habe.

 

 

8

Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

9

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

10

Das Strategieentgelt könne schon deshalb nicht den Anschaffungskosten zugerechnet werden, weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Leistung die zu erwerbenden Wirtschaftsgüter noch nicht kenne und die Vermögensverwaltung selbst oder die Strategie kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne darstelle.

 

 

11

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

12

Zu Unrecht hat das FG das Strategieentgelt des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. der §§ 9, 20 EStG zugeordnet. Es betrifft vielmehr - einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand i.S. des auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG geltenden § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die Anschaffung von Kapitalanlagen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.6.2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342 = SIS 00 60 19).

 

 

13

1. Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.

 

 

14

a) Danach setzt die Zurechnung von Aufwand zu den Anschaffungskosten von Kapitalvermögen grundsätzlich voraus, dass er einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann. So bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den Merkmalen der jeweiligen Kapitalanlage, auf die sie bezogen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3.11.1961 VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35 = SIS 62 00 20; vom 26.11.1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331 = SIS 75 01 94; vom 15.12.1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16 = SIS 89 01 03; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7.2.1929 I A 377/28, RStBl 1929, 193).

 

 

15

Denn Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG ist nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der - jeweils gesondert zu beurteilenden - Anlagengegenstände (BFH-Urteil vom 27.6.1989 VIII R 30/88 BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 = SIS 89 21 01; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.3.1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463 = SIS 82 13 01).

 

 

16

b) Zu Unrecht verneint allerdings das FG, dass das gezahlte Strategieentgelt den Kapitalanlagen zugerechnet werden kann, die die GmbH für den Kläger auf der Grundlage der mit dem Entgelt vergüteten Strategiewahl des Klägers erworben hat.

 

 

17

Die Zurechenbarkeit zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen als Erfordernis für die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB setzt nämlich weder grundsätzlich voraus, dass es zu dem Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch dass dieser Erwerb bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen abgewickelt sein muss.

 

 

18

aa) Insbesondere hindert die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts konzeptionell bedingt die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren - weil deren Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig war -, nicht die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Erwerb der Kapitalanlagen. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 27.3.2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491 = SIS 07 19 25).

 

 

19

So sind Anschaffungskosten schon dann anzunehmen und bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zu aktivieren, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits in dem Sinne „angeschafft“ hat, dass er das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt hat und deshalb bilanzrechtlich das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr dem Veräußerer, sondern bereits dem Erwerber zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 29.11.1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303 = SIS 84 07 06).

 

 

20

Auf dieser Grundlage sind insbesondere Planungskosten für - unbedingt geplante - Anschaffungen unabhängig davon den Anschaffungskosten zuzurechnen, dass es ggf. zu der geplanten Investition nicht kommt, der Aufwand aber zumindest in irgendeiner Form einer späteren entsprechenden Investition dient (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101 = SIS 84 01 08; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303 = SIS 84 07 06; insbesondere zu vergeblichen Planungskosten BFH-Urteile vom 30.8.1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381; vom 10.11.1999 X R 158/96, BFH/NV 2000, 696 = SIS 00 55 19).

 

 

21

bb) Dementsprechend gehören selbst vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 20.4.2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597 = SIS 04 22 03, m.w.N.). Dies gilt auch für Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (BFH-Urteil in BFHE 217, 491 = SIS 07 19 25).

 

 

22

cc) Hat der Steuerpflichtige nach diesen Grundsätzen seine Erwerbsentscheidung - wie im Streitfall durch die Beauftragung der GmbH und die Überweisung des von der GmbH anzulegenden Geldbetrags - getroffen, so sind im Zusammenhang mit diesem Auftrag gezahlte Entgelte des Steuerpflichtigen für Makler- und Vermittlungsleistungen den Anschaffungskosten zuzurechnen.

 

 

23

Solche Anschaffungskosten konnten indessen im Streitjahr im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) nur nach Maßgabe der - hier nicht in Betracht kommenden - Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von Bedeutung sein (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1342 = SIS 00 60 19). Im Übrigen ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter im Bereich der Überschusseinkünfte ausgeschlossen (vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 850 „Nebenkosten“; zu § 20 EStG vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 2000, 1342 = SIS 00 60 19, sowie vom 4.4.1995 VIII B 52/94, BFH/NV 1995, 882: betreffend Darlehen; in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 = SIS 89 21 01; vom 22.4.1999 VIII B 81/98, BFH/NV 1999, 1328 = SIS 99 51 28: betreffend Aktien und sonstige Wertpapiere; zu Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leibrentenrechten vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 = SIS 02 02 12).

 

 

24

dd) Ob das hier streitige „Strategieentgelt“ zu diesen den Anschaffungskosten zuzurechnenden Aufwendungen gehört oder - wie z.B. Verwaltungsgebühren - bei den sofort abziehbaren Werbungskosten in Ansatz zu bringen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4.5.1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225 = SIS 93 25 04), bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19.4.1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600 = SIS 77 03 28; vom 14.11.1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 = SIS 90 02 09; vom 30.7.1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918 = SIS 91 21 06; vom 9.2.1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47 = SIS 94 22 06; vom 11.10.2000 IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438 = SIS 01 58 25; zu Anschaffungsnebenkosten vgl. Schmidt/ Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 81, 84; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 39; zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14.5.1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620 = SIS 86 17 10; vom 28.11.1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327 = SIS 91 09 04).

 

 

25

Ist danach der Aufwand - wie hier das Strategieentgelt - auf die erworbenen oder noch zu erwerbenden Kapitalanlagen bezogen, handelt es sich um Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB (s. dazu unter II.2. der Entscheidungsgründe). Nur wenn der Aufwand ohne Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 225).

 

 

26

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des FG, das Strategieentgelt gehöre nicht zu den - einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen - Anschaffungskosten der Kapitalanlagen, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen, mit den §§ 9, 20 EStG i.V.m. § 255 HGB unvereinbar.

 

 

27

a) Das FG hat diese Auffassung unter Hinweis auf Tz. 2 des Fonds-Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Inhalt des Auftrages an die GmbH begründet, die ihr zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte unter Beachtung der vereinbarten Anlagestrategie nach ihrem freien Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Dazu gehöre auch die Umschichtung von Vermögen, d.h. die Veräußerung zunächst gekaufter Investmentfondsanteile und der Erwerb neuer, anderer Anteile, mit der Folge, dass das Strategieentgelt irgendwelchen Wertpapieren nicht zugeordnet werden könne.

 

 

28

b) Dieser Auffassung des FG ist auf der Grundlage seiner für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu folgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Rechtsauffassung des FG - wie unter II.1.b aa und bb der Entscheidungsgründe ausgeführt - auch bei einer später konkretisierten Kaufentscheidung für eine Kapitalanlage die früher entstandenen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu erfassen sind, sofern die Kaufentscheidung selbst - wie im Streitfall mit der Überweisung des zur Kapitalanlage bestimmten Betrages - „grundsätzlich getroffen ist“ (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491 = SIS 07 19 25) und ersichtlich auch tatsächlich nach Maßgabe der vom Kläger zu bestimmenden und bestimmten Anlagestrategie umgesetzt wurde.

 

 

29

Der Umstand, dass das dafür zu zahlende Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Verwaltungskosten zuzuordnen. Denn mit der - lediglich einmalig mit 3,5 % des zur Vermögensanlage überwiesenen Kapitals (160.000 EUR) zu vergütenden - Wahl der Kombination aus den Gewinnstrategien I (Investition zu 100 % in offene Immobilienfonds) und III (Investition von maximal 30 % in Aktienmärkte) hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung vorgegeben, welcher Art die von der GmbH zu erwerbenden Kapitalanlagen sein sollten.

 

 

30

Damit liegt eine objektbezogene Festlegung hinsichtlich der Kapitalanlagen vor. Die dafür geleistete gesonderte Vergütung in Form des Strategieentgelts hat nach den getroffenen Vereinbarungen mit der weiteren - nicht objektorientierten - Vergütung für die allgemeine Vermögensverwaltung und dem weiteren An- und Verkauf der Kapitalanlagen ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Vergütungsregeln des Vermögensverwaltungsvertrages keine Berührung.

 

 

31

Bei dieser Sachlage ist das Strategieentgelt nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem - bereits grundsätzlich beschlossenen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491 = SIS 07 19 25) - Erwerb von Wirtschaftsgütern dem im Streitfall einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.