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I. Die vier Gesellschafter der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer
GbR, sind hauptberufliche Land- und Forstwirte. Gegenstand der
Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung eines neu erbauten
Schweinemaststalls i.S. des § 51a des Bewertungsgesetzes
(BewG). Um diesen Zweck zu verwirklichen, übertrugen die
Gesellschafter je 150 Vieheinheiten (VE) i.S. des § 51a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG auf die Klägerin. Der Stall wurde
auf einem von der Klägerin erworbenen Grundstück
errichtet. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurden insgesamt 2.323
Stück Mastschweine aus zugekauften, zwischen 20 und 30 kg
schweren Jungschweinen erzeugt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) beurteilte die Klägerin als
Personengesellschaft, deren gemeinschaftliche Tierhaltung i.S. des
§ 51a BewG einschließlich der hiermit
zusammenhängenden Wirtschaftsgüter nach § 34 Abs. 6a
BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet. Das FA
stellte für diesen Betrieb durch Nachfeststellung auf den
1.1.1999 einen Einheitswert von 2.500 DM und im Wege der
Wertfortschreibung durch den angefochtenen Bescheid vom 30.12.2003
auf den 1.1.2001 einen Einheitswert von 134.800 DM = 68.922 EUR
fest. Diesen Einheitswert ermittelte es, indem es die Zahl der im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzeugten Schweine mit dem Faktor 0,12
(0,16 abzüglich 0,04 für die zugekauften Jungschweine) in
VE umrechnete und diese VE jeweils mit 500 DM bewertete. Von dem
sich hieraus ergebenden abgerundeten Betrag von 139.000 DM zog es
für eine abweichende Grundsteuerbelastung 3 % (4.170 DM) ab
und rundete den Unterschiedsbetrag auf 134.800 DM ab.
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Das FA wies den Einspruch mit der
Begründung zurück, nach dem bundeseinheitlich
abgestimmten Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums
vom 26.6.1975 S 3132 a - 1 - 34 (INF 1975, 487) sei für die
Tierbestände der Klägerin ein Ausgangswert von 500 DM je
VE anzusetzen. Dieser Ausgangswert führe zu einem Ertragswert,
der ungefähr der Summe der Zuschläge nach § 41 BewG
entspreche. Mit dem Ausgangswert seien neben den Tierbeständen
auch die damit zusammenhängenden sonstigen
Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäude mit den
dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen sowie
Betriebsmitteln abgegolten.
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Mit der Klage vertrat die Klägerin die
Ansicht, bei der Berechnung des Einheitswerts für ihren
Betrieb seien die in den Betrieben ihrer Gesellschafter insgesamt
bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen, und zwar so,
als ob es sich bei ihrem eigenen Betrieb und den Betrieben ihrer
Gesellschafter mit allen Flächen und VE um einen einheitlichen
Betrieb handeln würde. Der bei ihr nach ihrer Berechnung
vorliegende Überbestand an Vieh von 35 VE sei gemäß
§ 41 Abs. 2a BewG mit der Hälfte von 500 DM = 250 DM je
VE anzusetzen, also mit 8.750 DM. Der Einheitswert sei mithin auf
8.700 DM festzustellen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch
das in EFG 2008, 589 = SIS 08 12 57 veröffentlichte Urteil mit
der Begründung ab, die Klägerin erfülle alle
Anforderungen an eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 51a
BewG. Der vom FA festgestellte Einheitswert auf den 1.1.2001 sei
ohne Rücksicht auf die Verhältnisse bei den
Gesellschaftern der Klägerin nach dem Ertragswert zu
bestimmen. Der Ertragswert könne abweichend vom Regelfall
nicht im vergleichenden Verfahren gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG ermittelt werden, das ein
flächenbezogenes, an die planmäßige Nutzung der
natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Gewinnung
von lebenden Pflanzen und Tieren anknüpfendes
Wertermittlungsverfahren sei. Da die Klägerin die
natürlichen Kräfte des ihr gehörenden Grund und
Bodens nicht zu diesen Zwecken nutze, fehle es an der
erforderlichen Grundlage für die Anwendung des vergleichenden
Verfahrens. Die Tierhaltung der Klägerin sei deshalb der
sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 62
BewG zuzuordnen. Der Ertrag müsse daher durch unmittelbare,
dem Erlass in Inf 1975, 487 zu entnehmende Vergleichswerte
festgestellt werden. Der danach anzusetzende Ausgangswert von 500
DM je VE sei nicht nach § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren. Bei
dieser Vorschrift handle es sich um eine systemfremde
Ausnahmeregelung, die auf die Bewertung des sonstigen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens i.S. des § 62 BewG nicht
angewendet werden könne.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung der §§ 36, 37, 41 und 62 BewG.
Zur Begründung führte sie zunächst aus, die
Bewertung ihres Betriebs habe nicht im Einzelertragswertverfahren
nach § 37 Abs. 2 BewG, sondern im Vergleichswertverfahren nach
§ 37 Abs. 1 BewG zu erfolgen. Dabei sei nicht lediglich auf
die in ihrem Betrieb erzeugten VE abzustellen. Vielmehr
müssten auch die von ihren Gesellschaftern bewirtschafteten
Flächen und gehaltenen VE berücksichtigt werden. Dies
ergebe sich aus der auf § 51a BewG beruhenden engen
rechtlichen Verzahnung zwischen ihrem Betrieb und den Betrieben
ihrer Gesellschafter.
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Die Klägerin beantragte zunächst,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen mit der Maßgabe, den Einheitswert des
Betriebs gemäß § 37 Abs. 1 BewG im vergleichenden
Verfahren und nicht im Einzelertragswertverfahren gemäß
§ 37 Abs. 2 BewG festzustellen, hilfsweise, den Einheitswert
auf 67.400 DM herabzusetzen.
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In dem in der Streitsache ergangenen,
jedoch wegen des vom FA gestellten Antrags auf mündliche
Verhandlung nicht als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vertrat der
Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung, die Tierhaltung durch die
Klägerin gehöre nicht zur sonstigen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 62 Abs. 1 BewG. Der
Einheitswert ihres Betriebs sei im vergleichenden Verfahren nach
§ 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG zu ermitteln.
Der Vergleichswert für den Grund und Boden betrage 0 DM. Der
dennoch mögliche Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung
(§ 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) sei nach § 41 Abs. 2a
BewG um 50 % zu vermindern. Die Zahl der erzeugten Schweine sei
darüber hinaus mit dem Umrechnungsschlüssel 0,1 und nicht
0,12 in VE umzurechnen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
angefochtenen Feststellungsbescheids in Gestalt der
Einspruchsentscheidung den Einheitswert ihres Betriebs entsprechend
der vom BFH im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung
festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
würden mit dem Ertragswert bewertet, der sich nach der
Ertragsfähigkeit des Betriebs nach den Wertverhältnissen
des Hauptfeststellungszeitpunkts 1.1.1964 bemesse. Der Ertragswert
werde im vergleichenden Verfahren ermittelt. Dabei würden die
Unterschiede der Ertragsfähigkeit in Vergleichszahlen
ausgedrückt oder im Falle der sonstigen landwirtschaftlichen
Nutzung direkt als Vergleichswerte bestimmt (§ 38 Abs. 1 und
§ 62 Abs. 2 BewG).
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Gemeinschaftliche Tierhaltungen seien
landwirtschaftliche Betriebe, deren Ertragswert ebenfalls
grundsätzlich im vergleichenden Verfahren und nicht im
Einzelertragswertverfahren ermittelt werde. Der Ertragswert werde
dabei unmittelbar als Vergleichswert bestimmt. Der im Erlass in Inf
1975, 487 vorgeschriebene Ausgangswert von 500 DM je VE könne
nicht nach § 41 Abs. 2a BewG halbiert werden, da diese
Vorschrift nur für den Zuschlag wegen Abweichung des
tatsächlichen Tierbestands von den regelmäßigen
Verhältnissen der Gegend gelte, nicht aber für
Ertragswerte. Eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung i.S. des
§ 62 BewG liege nicht vor.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht des FG
gehört die Tierhaltung durch die Klägerin nicht zur
sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des §
62 Abs. 1 BewG. Der Einheitswert ihres Betriebs ist im
vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1, §§
38 bis 41 BewG zu ermitteln. Der Vergleichswert für den Grund
und Boden beträgt 0 DM. Der Zuschlag wegen verstärkter
Tierhaltung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) ist nach §
41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern. Die Zahl der erzeugten
Schweine ist darüber hinaus mit dem Umrechnungsschlüssel
0,1 und nicht 0,12 in VE umzurechnen.
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1. Der Betrieb der Klägerin wurde
gemäß § 34 Abs. 6a BewG zutreffend als Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft bewertet. Nach dieser Vorschrift bildet
auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG)
einschließlich der hiermit zusammenhängenden
Wirtschaftsgüter einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung nach
§ 51a BewG sind nach den zutreffenden, mit der Ansicht der
Beteiligten übereinstimmenden Ausführungen des FG
erfüllt (ausführlich zu § 51a BewG Sommerfeldt, DStZ
1980, 100).
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2. Der Einheitswert eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung wird nach
§ 36 Abs. 1 BewG auf der Grundlage des Ertragswerts ermittelt.
Dabei ist gemäß § 36 Abs. 2 BewG von der
Ertragsfähigkeit auszugehen, d.h. von dem bei
ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit
entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin nachhaltig
erzielbaren Reinertrag. Ertragswert ist das 18-fache dieses
Reinertrags.
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a) Der Ertragswert wird gemäß
§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG durch ein vergleichendes
Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt
werden kann. Andernfalls ist der Ertragswert nach der
Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln
(Einzelertragswertverfahren). Die Unterschiede der
Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung werden durch Vergleich
der Ertragsbedingungen beurteilt (§ 38 Abs. 1 BewG). Für
jede Nutzung wird ein individueller Vergleichswert ermittelt.
Hierbei wird den unterschiedlichen Ertragsbedingungen und der sich
daraus ergebenden unterschiedlichen Ertragsfähigkeit der
einzelnen Nutzung durch Zu- und Abrechnungen an den
bundeseinheitlichen Vergleichszahlen (§ 40 BewG), deren
Höhe sich in der Regel nach den in den
Bewertungsstützpunkten (§ 39 BewG) festgelegten Werten
richtet, Rechnung getragen.
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b) Das vergleichende Verfahren
gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG ist auch dann
anwendbar, wenn der dem Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs zuzurechnende Grund und Boden lediglich eine Hof- und
Gebäudefläche ist und daher keine natürliche
Ertragsfähigkeit aufweist. Trifft dies zu, ist es das Ergebnis
unterschiedlicher Ertragsbedingungen und somit des vom Gesetzgeber
angeordneten vergleichenden Verfahrens (§§ 37 ff. BewG).
Der Vergleichswert der Eigenfläche beträgt dann 0 DM.
Dieser Wert entspricht dem vom Gesetz geforderten Maßstab der
konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen, die - soweit
bewirtschaftete Eigenflächen des Betriebsinhabers vorliegen -
in die Nutzungen, denen sie dienen, einzubeziehen sind und in den
entsprechenden Vergleichswerten für diese Nutzungen aufgehen
(§ 40 Abs. 3 BewG). An diesem Vergleichswert von 0 DM kann
gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag wegen
eines Überbestands an Vieh gemacht werden. Der Einheitswert
besteht dann nur aus dem Zuschlag (BFH-Urteil vom 14.5.2004 II R
50/01, BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818 = SIS 04 35 26).
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Der Ansatz eines Vergleichswerts von 0 DM
für die Eigenfläche des Inhabers des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs und von daran anknüpfenden
Zuschlägen wegen eines Überbestands an Vieh setzt nicht
voraus, dass der Betriebsinhaber - wie in dem dem BFH-Urteil in
BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818 = SIS 04 35 26 zu Grunde
liegenden Fall - Pachtflächen bewirtschaftet.
Pachtflächen bilden nämlich nach § 34 Abs. 7 BewG
Stückländereien, die bei der Einheitsbewertung des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs des Pächters diesem nicht
zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 15.7.1992 II R 24/88, BFHE 168,
422, BStBl II 1992, 874 = SIS 92 21 29) und daher für die
genannte Frage keine Bedeutung haben.
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c) Diese Grundsätze gelten auch dann,
wenn es sich um eine Tierhaltungsgemeinschaft i.S. des § 51a
BewG handelt, die den ihr zuzurechnenden Grund und Boden
ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt.
Der für den Grund und Boden anzusetzende Vergleichswert
beträgt in diesem Fall 0 DM. Dennoch ist nach § 41 Abs. 1
und 2 BewG ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung zu
machen. Wie bereits ausgeführt, bildet die gemeinschaftliche
Tierhaltung (§ 51a BewG) einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft. Dieser Betrieb unterliegt den allgemeinen
Bewertungsregeln, da der Gesetzgeber keine besonderen
Bewertungsvorschriften erlassen hat, und somit auch dem
vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG. Es
handelt sich nicht um eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung
i.S. des § 62 BewG. Die gemeinschaftliche Tierhaltung ist
weder in dieser Vorschrift genannt noch ist sie einer der darin
vorgesehenen Fallgruppen ähnlich. Unerheblich ist, dass die
gemeinschaftliche Tierhaltung ohne die Sondervorschrift des §
51a BewG eine gewerbliche Tierzucht darstellen würde.
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3. Der Betrieb der Klägerin ist danach im
vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1, §§ 38 bis
41 BewG zu bewerten.
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a) Das im Eigentum der Klägerin stehende
Grundstück ist als Hof- und Gebäudefläche mit einem
Vergleichswert von 0 DM anzusetzen. Dazu kommt gemäß
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag für den
Überbestand an Vieh. Da die bei der Bewertung
maßgebenden regelmäßigen Verhältnisse der
Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG) von den Flächen ausgehen,
deren natürliche Kräfte zur Gewinnung pflanzlicher oder
tierischer Erzeugnisse genutzt werden, und die Klägerin ihr
Grundstück nicht zu diesem Zweck verwendet hat, ist der
Bemessung des Zuschlags ein gegendüblicher Viehbestand von
„null“ zu Grunde zu legen und diesem der
Viehbestand der Klägerin in vollem Umfang
gegenüberzustellen.
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Bei der Berechnung des Zuschlags für den
Überbestand an Vieh können entgegen der
ursprünglichen Ansicht der Klägerin die von ihren
Gesellschaftern bewirtschafteten Flächen und gehaltenen VE
nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der
bewertungsrechtlichen Selbständigkeit des Betriebs der
Klägerin einerseits und der Betriebe ihrer Gesellschafter
andererseits. Die in § 51a BewG vorgesehenen Wechselwirkungen
zwischen dem Betrieb, der der gemeinschaftlichen Tierhaltung dient,
und den Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder beziehen sich
nur auf die Frage, ob die Tierhaltung eine landwirtschaftliche
Nutzung oder einen Gewerbebetrieb darstellt. Die Einheitsbewertung
des Betriebs, in dem die gemeinschaftliche Tierhaltung stattfindet,
ist demgegenüber in § 51a BewG nicht geregelt.
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b) Der bei der Einheitsbewertung zum 1.1.2001
für den Betrieb der Klägerin nach § 41 Abs. 1 Nr. 1
BewG vorzunehmende Zuschlag ist demgemäß auf der
Grundlage der Gesamtzahl der im Betrieb der Klägerin im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzeugten VE zu bestimmen. Bei den
Mastschweinen handelt es sich um umlaufende Betriebsmittel,
für die nach § 35 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des
Wirtschaftsjahres maßgebend ist, das dem
Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Bei der Land- und
Forstwirtschaft dauert das Wirtschaftsjahr regelmäßig
vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (§ 4a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).
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c) Der Zuschlag bemisst sich gemäß
§ 41 Abs. 2 BewG nach der Steigerung der
Ertragsfähigkeit, die durch die Abweichung von den zum
Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 27 BewG) gegendüblichen
Verhältnissen bedingt ist. Die Finanzverwaltung hat dazu in
Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über Richtlinien zur Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) vom 17.11.1967 (BStBl
I 1967, 397) und in der darin enthaltenen Tabelle L 30
Wertansätze für den Überbestand an Vieh vorgesehen.
In diesen Wertansätzen kommt die durch die Abweichung des
Tierbestands bedingte Steigerung der Ertragsfähigkeit (§
41 Abs. 2 BewG) zutreffend zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteile vom
23.11.1979 III R 86/76, BFHE 129, 192, BStBl II 1980, 90 = SIS 80 00 53; vom 23.11.1979 III R 78/77, BFHE 129, 197, BStBl II 1980, 92
= SIS 80 00 54, und vom 10.8.1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl
II 1988, 987 = SIS 89 04 23).
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Im Streitfall ist danach einer der
Zuschläge anzusetzen, den die Tabelle L 30 für einen
Tierbestand vorsieht, der den gegendüblichen Tierbestand um
mehr als 40 % überschreitet. Welcher der in der Tabelle
für diesen Fall vorgesehenen Zuschläge heranzuziehen ist,
lässt sich aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen
nicht entscheiden (unten 5.).
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d) Der Zuschlag, der nach den vom FG
nachzuholenden Feststellungen anzusetzen ist, ist nach § 41
Abs. 2a BewG zu halbieren (vgl. Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, § 41 BewG Rz 25). Nach dieser Vorschrift, die
durch das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12.7.1989 (BGBl I 1989, 1435) in das BewG
eingefügt wurde, ist der Zuschlag wegen Abweichung des
tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten
regelmäßigen Verhältnissen der Gegend bei
Fortschreibungen (§ 22 BewG) oder Nachfeststellungen (§
23 BewG) um 50 % zu vermindern. Der Vorschrift liegen folgende
Erwägungen zugrunde (BTDrucks 11/4729, S. 12): „Der
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
Vieheinheiten, der nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen
Verhältnissen entspricht, kann kurzfristig nicht geändert
werden. Um die gravierendsten Nachteile der geltenden Regelung zu
beseitigen und die Landwirte bei den einheitswertabhängigen
Steuern und Abgaben zu entlasten, sollen die Zuschläge wegen
verstärkter Tierhaltung bei der Einheitsbewertung des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens halbiert
werden.“
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e) Soweit der zu § 51a BewG ergangene
Erlass in Inf 1975, 487 eine andere Auffassung vertritt, kann dem
aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
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4. Die Gesamtzahl der im Wirtschaftsjahr
1999/2000 im Betrieb der Klägerin erzeugten Mastschweine ist
entgegen der Ansicht des FA und des FG nicht mit dem Faktor 0,12,
sondern mit dem Umrechnungsschlüssel 0,1 in VE
umzurechnen.
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a) Der Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in VE nach dem Futterbedarf beträgt nach
§ 51 Abs. 4 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 1 zum BewG für
Mastschweine 0,16. Dieser Umrechnungsschlüssel gilt wegen der
Anknüpfung an den Futterbedarf nur für Tiere, die von
Geburt an in einem Betrieb aufgezogen wurden. Ist dies nicht der
Fall, sondern wurden wie im vorliegenden Fall Jungtiere zur
Weiterzucht gekauft, sind diese Jungtiere ebenfalls in VE
umzurechnen und diese VE von den VE für die fertigen
Mastschweine abzuziehen (BFH-Urteil vom 28.7.1999 II R 83/96, BFHE
189, 529, BStBl II 1999, 815 = SIS 99 23 34). Für die
Umrechnung der Jungtiere in VE ist die Anlage 1 zum BewG
maßgebend. Der Finanzverwaltung steht es wegen der
Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) jedenfalls dann
nicht zu, für die Jungtiere durch Verwaltungsvorschriften
einen anderen Umrechnungsschlüssel vorzusehen als Anlage 1 zum
BewG, wenn sich dies zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl.
BFH-Urteile vom 13.7.1989 V R 110-112/84, BFHE 158, 157, BStBl II
1989, 1036 = SIS 90 04 43, und in BFHE 189, 529, BStBl II 1999, 815
= SIS 99 23 34).
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b) Die von der Klägerin zugekauften
Jungschweine sind aufgrund ihres Gewichts von über 20 kg als
„Läufer“ i.S. der Anlage 1 zum BewG
anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 189, 529, BStBl II 1999, 815 = SIS 99 23 34) und daher mit dem Faktor 0,06 in VE umzurechnen. Der
früher in R 124a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und nunmehr in R 13.2
Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien für
schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa
30 kg) vorgesehene Umrechnungsschlüssel von 0,04 würde
sich zulasten der Klägerin auswirken und ist daher nicht
anwendbar. Der Umrechnungsschlüssel, mit dem die im Betrieb
der Klägerin erzeugten Mastschweine in VE umzurechnen sind,
beträgt mithin 0,16 abzüglich 0,06, also 0,1. Es sind
danach lediglich 232 VE anzusetzen.
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5. Da das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist
nicht spruchreif. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen
kann nicht entschieden werden, welcher der in der Tabelle L 30
(a.a.O.) für einen Tierbestand, der den gegendüblichen
Tierbestand um mehr als 40 % überschreitet, vorgesehenen
Viehzuschläge anzusetzen ist und ob und ggf. inwieweit wegen
der Preisverhältnisse eine Erhöhung oder
Ermäßigung des Wertansatzes nach Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr.
3 Satz 3 BewR L vorzunehmen ist. Das FG wird nunmehr entsprechende
Feststellungen nachzuholen haben. Dabei ist auch die vom FA im
angefochtenen Feststellungsbescheid berücksichtigte
abweichende Grundsteuerbelastung zu beachten.
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