Feststellungsbescheid, Änderung: 1. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft kommt es für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren "Steuer" führt, nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden sind nicht maßgeblich. - 2. Ob sich die Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nicht für die Gesellschaft insgesamt, sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen. - 3. Bei einer nachträglich bekannt gewordenen, steuerrechtlich beachtlichen Gewinnverteilungsabrede sind die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile erhöhen. Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit sich die Gewinnanteile verringern. - 4. Auf ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede kommt es nicht an (Aufgabe der im Urteil vom 7.5.1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987 S. 775 vertretenen Auffassung). - Urt.; BFH 24.6.2009, IV R 55/06; SIS 09 33 06
I. Die Kläger
und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr (2000) die
Gesellschafter einer (inzwischen vollbeendeten) GbR, deren
Gegenstand die Planung technischer Gebäudeausrüstung
war.
In der
Feststellungserklärung für das Streitjahr erklärte
der Kläger zu 1. für die GbR laufende Einkünfte in
Höhe von insgesamt 17.708 DM, welche in Höhe von 12.649
DM auf den Kläger zu 1. und in Höhe von 5.059 DM auf den
Kläger zu 2. verteilt wurden. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheid
vom 21.2.2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in dieser
Höhe und Verteilung Einkünfte fest. Das FA forderte in
diesem Bescheid die Kläger u.a. dazu auf, die Gewinnverteilung
zu erläutern.
Daraufhin
beauftragten die Kläger den Bevollmächtigten, einen
Steuerberater. Dieser erstellte eine berichtigte
Feststellungserklärung: Die Kläger erklärten nunmehr
Einkünfte in Höhe von insgesamt 64.026 DM, die zu
gleichen Teilen auf die Kläger aufgeteilt wurden (je 32.013
DM). Das FA änderte dementsprechend die Feststellungen mit
Bescheid vom 14.10.2002 und hob zugleich den Vorbehalt der
Nachprüfung auf. Der Änderungsbescheid wurde
bestandskräftig.
Mit Schreiben vom
22.1.2003 beantragten die Kläger eine abweichende
Gewinnverteilung: Dem Kläger zu 1. seien insgesamt 44.013 DM
und dem Kläger zu 2. insgesamt 20.013 DM zuzurechnen. Zur
Begründung führten sie aus, die GbR resultiere aus einer
missglückten GmbH-Gründung. Für diese
Vorgründungsgesellschaft gebe es keinen Gesellschaftsvertrag.
Nach Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr habe
sich herausgestellt, dass hinsichtlich der Gewinnverteilung eine
mündliche Absprache existiere, welche noch nicht beachtet
worden sei. Hiernach seien vom erzielten Gewinn vorab dem
Kläger zu 1. ein Betrag von 40.000 DM und dem Kläger zu
2. ein Betrag von 16.000 DM zuzuordnen. Der dann verbleibende
Gewinn in Höhe von 8.026 DM sei anschließend auf beide
Kläger je zur Hälfte aufzuteilen.
Das FA lehnte mit
Bescheid vom 29.1.2003 den Antrag auf Änderung ab. Eine
Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)
sei nicht möglich; denn es liege grobes Verschulden vor, da
die Gewinnverteilungsabrede dem FA nicht mitgeteilt worden
sei.
Der Einspruch
hatte keinen Erfolg.
Die Klage war
erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hat zur Begründung in
seinem in EFG 2007, 7 = SIS 07 02 44 veröffentlichten Urteil
ausgeführt, nach der Überzeugung des Senats hätten
die Kläger bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit keine
hälftige, sondern eine hiervon abweichende Gewinnverteilung
einschließlich Vorabgewinnanteilen vereinbart. Der Bescheid
sei nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Mit der Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger
beantragen sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Die Voraussetzungen
für eine Änderung des Feststellungsbescheides nach §
173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO liegen vor. Auf ein grobes
Verschulden der Kläger kommt es nicht an.
1. a) Nach § 173
Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern,
1.
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soweit Tatsachen oder Beweismittel
nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer
führen,
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2.
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soweit Tatsachen oder Beweismittel
nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer
führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran
trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich
bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i.S. der Nr. 1
stehen.
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b) Diese Vorschrift
gilt für die gesonderte Feststellung sinngemäß
(§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet deren Anwendung unter
Beachtung der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.9.1987 II R 178/85, BFHE 151,
8, BStBl II 1988, 174 = SIS 88 01 43, unter 1. der Gründe; vom
16.9.1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe;
BFH-Beschluss vom 16.9.1987 II R 261/83, BFH/NV 1988, 689).
c) Danach kommt es
für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene
Tatsache zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder
niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
„Steuer“ führt, bei der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen
Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nach § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO darauf an, ob und wie sich die
Besteuerungsgrundlagen für jeden einzelnen
Feststellungsbeteiligten erhöhen oder verringern.
aa) Für
Bescheide über die Einheitswertfeststellung hat der BFH
entschieden, dass von einer konkreten Prüfung des steuerlichen
Folgeergebnisses, das je nach Steuerart unterschiedlich sein kann,
abzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174 = SIS 88 01 43, unter 1. der Gründe; in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a
der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 689). Ebenfalls ist
bei Zerlegungsbescheiden für die Gewerbesteuer auf den
Zerlegungsanteil und nicht auf die - insgesamt - eintretende
steuerliche Wirkung bei dem Steuerpflichtigen bzw. dem
Zerlegungsberechtigten abzustellen (BFH-Urteile vom 24.3.1992 VIII
R 33/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869 = SIS 92 20 17, unter
2.c dd der Gründe; vom 12.5.1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993,
191, unter II.2.d bb der Gründe).
bb) Auch für die
einheitliche und gesonderte Feststellung von
ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer
Personengesellschaft gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO sind die steuerlichen Auswirkungen in den
Folgebescheiden für die Änderung nach § 173 Abs. 1
AO nicht maßgeblich.
(1) Nach § 179
Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden
einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtige
Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die
Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Nach
diesen Vorschriften sind insbesondere die von einer
Personengesellschaft erzielten Einkünfte sowie deren
Verteilung auf die Gesellschafter im Wege der gesonderten und
einheitlichen Feststellung zu erfassen. Im Rahmen dieser
Feststellung ist auch über die Art der erzielten
Einkünfte zu entscheiden (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 =
SIS 05 31 02, unter C.1. der Gründe).
Diese Vorschriften
bezwecken, in verfahrensrechtlich gestufter und abschichtender
Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf
dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen zu können
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl
II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter C.3.b aa der Gründe).
(2) Diesem Zweck
entsprechend kommt es für die Frage, ob eine nachträglich
bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO zu einer
höheren oder niedrigeren „Steuer“
führt, nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
an. Die sich aus dem Folgebescheid ergebenden Konsequenzen sind
hierfür ohne Bedeutung (Anwendungserlass zur Abgabenordnung -
AEAO - Nr. 10.2 zu § 173; v. Wedelstädt in
Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 39; v. Groll in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rz 150; Pahlke/
Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 173 Rz 92;
Wüllenkemper, Deutsche Steuerzeitung 1993, 206, 208; vgl.
BFH-Urteile vom 30.10.1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II
1987, 161 = SIS 87 04 53, unter a der Gründe; vom 5.12.2002 IV
R 58/01, BFH/NV 2003, 588 = SIS 03 21 85, unter 2.a der
Gründe; einschränkend: Loose in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 59; Brandis
in Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 AO Rz 4 zu §§ 172 bis
177).
(3) Dem steht das
BFH-Urteil vom 5.6.1962 I 95 und 110/60 S (BFHE 76, 282, BStBl III
1963, 100 = SIS 63 00 71) nicht entgegen. In dieser Entscheidung
hat der BFH zwar ausgeführt, für die Frage, ob eine nach
der Rechtsprechung für eine Änderung nach § 222 Abs.
1 der Reichsabgabenordnung erforderliche neue Tatsache
„von einigem Gewicht“ vorliege, sei bei der
einheitlichen Gewinnfeststellung und beim Gewerbesteuermessbescheid
der sich aus den Feststellungen ergebende Steuerbetrag
gegebenenfalls zu schätzen. Dies betrifft aber nicht die
Frage, wie bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Begriff der höheren oder niedrigeren Steuer i.S. des §
173 Abs. 1 AO zu verstehen ist. Darüber hinaus waren die
Ausführungen nicht entscheidungserheblich, weil in dem
damaligen Verfahren die Änderungen von
Körperschaftsteuerbescheiden einer GmbH streitig waren.
cc) Ob sich die
Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von
ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer
Personengesellschaft nicht für die Gesellschaft insgesamt,
sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt
zu beurteilen.
(1) Denn nicht die
Gesellschaft, sondern die von den Feststellungen betroffenen
Gesellschafter als Mitunternehmer sind die Inhaltsadressaten des
Feststellungsbescheids. Ein Feststellungsbescheid richtet sich
nämlich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der
Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2
Satz 1 AO). Das sind bei einer Personengesellschaft die
Gesellschafter, die von den Folgen der Gewinnfeststellung in der
Weise persönlich betroffen sind, dass der
Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO)
für ihren Steuerbescheid als Folgebescheid ist (BFH-Urteil vom
15.6.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914 = SIS 04 29 08, unter II.1.a aa der Gründe).
(2) Dementsprechend
hat der BFH entschieden, dass die Gesellschafter im Klageverfahren
einer Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid
nicht Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO sind (BFH-Urteil in BFHE
206, 388, BStBl II 2004, 914 = SIS 04 29 08).
d) Eine
nachträglich bekannt gewordene, steuerrechtlich beachtliche
Gewinnverteilungsabrede lässt zwar die Höhe der
Einkünfte insgesamt unberührt. Soweit sich danach aber
der Gewinnanteil für einen Feststellungsbeteiligten
erhöht, sind die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO erfüllt; soweit sich der Gewinnanteil verringert, ist der
Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Auf ein grobes
Verschulden kommt es dabei nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO
nicht an. An seiner hiervon abweichenden, im Urteil vom 7.5.1987 IV
R 33/85 (BFH/NV 1987, 775, unter 3. der Gründe) vertretenen
Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
aa) Zwar ist bei der
Änderung der Artfeststellung im Einheitswertbescheid für
die Abgrenzung zwischen § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nach
den BFH-Entscheidungen in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174 = SIS 88 01 43, unter 1. der Gründe, in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der
Gründe und in BFH/NV 1988, 689 maßgeblich, wer die
Änderung angestoßen hat: Beantragt der Steuerpflichtige
die Änderung, wird danach unwiderleglich vermutet, die
Änderung führe zu einer niedrigeren Steuer; ändert
das FA von Amts wegen, wird eine höhere Steuer unwiderleglich
vermutet. Dies soll nach dem AEAO Nr. 10.2 zu § 173 auch
für die Änderung einer Gewinnverteilung gelten.
Jedoch ist diese
Rechtsprechung von den Besonderheiten der Artfeststellung beim
Einheitswert geprägt. Die Artfeststellung als solche
lässt keine belastende oder begünstigende Tendenz
erkennen. Zudem betreffen die Feststellungen des Einheitswertes
eine Vielzahl von Steuerarten; die Auswirkungen können
unterschiedlich sein.
Demgegenüber
ändert sich bei einer anderen Gewinnverteilung bezogen auf den
einzelnen Feststellungsbeteiligten die Höhe der ihm
zuzurechnenden Einkünfte.
bb) Ein grobes
Verschulden ist im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nach Satz
2 dieser Regelung unbeachtlich, weil die nachträglich dem FA
bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede zugleich bei dem
Feststellungsbeteiligten, dessen Gewinnanteil sich erhöht,
eine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.
§ 173 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2 AO ist auch bei der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen
anwendbar (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Eigenart dieses
Verfahrens gebietet es nicht, die Vorschrift nicht anzuwenden.
Hiervon geht im Übrigen - entgegen der Auffassung des FA -
auch der AEAO in Nr. 10.2 zu § 173 aus. Denn danach bleibt
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO
„unberührt“.
cc) Diesem Ergebnis
entspricht, dass der Rechtsgedanke des § 174 Abs. 1 AO die
doppelte Erfassung von Gewinnanteilen verbietet. Hierzu käme
es aber, wenn nur die Gewinnanteile, soweit sie sich erhöhten,
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden müssten,
die Gewinnanteile der anderen Beteiligten aber nicht verringert
würden.
2. Vorliegend ist
aufgrund der nachträglich dem FA bekannt gewordenen
Gewinnverteilungsabrede der Bescheid vom 14.10.2002 nach § 173
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO zu ändern.
Die mündliche Gewinnverteilungsabrede ist
steuerrechtlich beachtlich, weil sie nach den Feststellungen des FG
von Anfang an bestand und nicht nur nachträglich
rückwirkend vereinbart worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
21.12.1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389 = SIS 73 01 96; BFH-Beschluss vom 23.1.2009 IV B 149/07, juris = SIS 09 40 50, unter II.1.b der Gründe). Für den Kläger zu 1.
erhöht sich, für den Kläger zu 2. verringert sich
danach der Gewinnanteil.