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Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung

Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung: Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht. Das gilt auch dann, wenn der Umfang des danach zu besuchenden Unterrichts zehn oder weniger Wochenstunden umfasst. - Urt.; BFH 28.4.2010, III R 93/08; SIS 10 15 97

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 28.04.2010, III R 93/08
    BStBl 2010 II S. 1060
    NJW 2010 S. 2911
    LEXinform 0179525

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 25/2010 S. 1954
    R.G. in BFH/PR 8/2010 S. 296
    R.G. in StC 8/2010 S. 9
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Nürnberg, 12.11.2008, Kindergeld, Berufsausbildung, Jungarbeiterklasse, Au-pair
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.1.2018, SIS 18 03 30, Anerkennung einer Berufsausbildung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation, Fernstudium: 1...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • FG Baden-Württemberg 28.4.2014, SIS 14 28 90, Kindergeld, Anforderungen an den zeitlichen Umfang einer Bildungsmaßnahme: 1. Hat das Kind das 21. Lebens...
  • BFH 22.11.2012, SIS 13 06 96, Praktikum als Berufsausbildung beim Kindergeld: Bei einer im Inland durch ein Praktikum erfolgenden Beruf...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • BZSt 12.7.2011, SIS 11 22 74, DA-FamEStG, Änderung Juli 2011: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs wurde in zahl...
  • FG München 18.8.2010, SIS 11 10 34, Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang: Ein Kind ist nicht in ...
  • FG Münster 9.7.2010, SIS 10 34 02, Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung: 1. Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Be...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Der im September 1985 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Jungarbeiterklasse einer Staatlichen Berufsschule. Die Unterrichtszeit betrug acht (Schul-)Stunden pro Woche. Im Oktober 2004 begann er mit einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

 

 

2

Auf den im Oktober 2005 gestellten Antrag des Klägers setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) im Februar 2006 Kindergeld für S für die Zeit ab August 2004 fest und lehnte eine Festsetzung für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 mit der Begründung ab, der Besuch der Jungarbeiterklasse stelle keine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) dar. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) gab der auf die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 gerichteten Klage mit Urteil vom 12.11.2008 III 103/2006 (EFG 2009, 597) statt.

 

 

4

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

 

 

5

Zu klären sei, in welchem Umfang Zeit und Arbeitskraft des Kindes bei einer schulischen Ausbildung, die eine ernsthafte Vorbereitung auf das Berufsziel beinhalte, gebunden sein müssten. Nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 5.8.2004 - DA-FamEStG 2004 - 63.3.2 Abs. 5 (BStBl I 2004, 742 = SIS 04 37 71) müsse die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt werde und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen erschienen. Eine tatsächliche Unterrichts- und Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden könne danach nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände vorlägen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgehe. Da das Gesetz keinen zeitlichen Mindestrahmen vorgebe und es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nicht erforderlich sei, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehme, stütze sich die DA-FamEStG auf die Rechtsprechung des BFH zu Au-pair-Verhältnissen, die für die Berücksichtigung als Berufsausbildung wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden verlange. Die Grundsätze für Au-pair-Verhältnisse seien nach Sinn und Zweck auch für andere Ausbildungsverhältnisse generell anwendbar. Kindergeldrechtlich sei es unerheblich, ob die Jungarbeiterklasse nur besucht worden sei, um die gesetzliche Schulpflicht zu erfüllen, oder ob der Schulbesuch - wie bei Au-pair-Verhältnissen - freiwillig gewesen sei.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG, S habe sich in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 in Ausbildung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

9

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen - Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

 

 

10

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49, m.w.N.).

 

 

11

Zur Berufsausbildung in diesem Sinne gehört auch die Schulausbildung, an der das Kind teilnimmt, um der Schulpflicht nachzukommen. Entgegen DA-FamEStG 2004 63.3.2 Abs. 5 Satz 5 (ebenso DA-FamEStG 63.3.2 Abs. 5 Satz 5 i.d.F. vom 30.9.2009, BStBl I 2009, 1030 = SIS 09 30 63) kommt es insoweit nicht darauf an, ob die tatsächliche Unterrichtszeit (mindestens) zehn Wochenstunden beträgt. Entscheidend ist allein, ob das Kind an der entsprechenden Schulausbildung teilnimmt, wie sie durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen ist.

 

 

12

Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes als Berufsausbildung aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 9.6.1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 = SIS 99 18 10; VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27 = SIS 00 50 22; VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09; vom 19.2.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469 = SIS 02 08 23; BFH-Beschluss vom 31.8.2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256 = SIS 06 44 78), finden auf die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht keine Anwendung. Denn anders als bei einem Sprachunterricht im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes, der auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruht und bei dem das Erfordernis der Teilnahme an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden der Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten dient (vgl. Senatsurteil vom 18.3.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 = SIS 09 27 02), ist das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet.

 

 

13

Das FG hat seiner Entscheidung diese Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt und hat in Würdigung der Umstände des Einzelfalls für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass S im Streitzeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004 an einer staatlichen Berufsschule die Fachklasse für gewerblich tätige Jungarbeiter mit einer wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl von acht Stunden tatsächlich und regelmäßig besucht hat und hierzu nach den Regelungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in Verbindung mit der im Streitzeitraum gültigen Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern zur Erfüllung seiner Schulpflicht verpflichtet war.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Bei freiwilligen Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere solchen außerhalb eines geregelten Bildungsganges, sind – zur Abgrenzung von Urlaubs- bzw. Freizeitaktivitäten – an die Ernsthaftigkeit bestimmte Anforderungen zu stellen. Im Allgemeinen wird eine gewisse Einbindung in eine schulische Organisation verlangt werden können, was durch das Erfordernis einer Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von 10 Wochenstunden gewährleistet wird. Anders ist es jedoch, wenn – wie im Streitfall – die Teilnahme an einem Unterricht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Kind wird dann weiterhin berücksichtigt, auch wenn es neben der Schulausbildung berufstätig ist und über entsprechende Einkünfte verfügt. Das muss nicht unbedingt vorteilhaft sein. Denn sobald dabei der Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge (7.680 EUR; ab 2010: 8004 EUR) überschritten, besteht für das gesamte Jahr kein Kindergeldanspruch.