Keine AfA nach Rückgängigmachung der Anschaffung: Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben. - Urt.; BFH 19.12.2007, IX R 50/06; SIS 08 14 86
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariellen
Kaufvertrag im Dezember 1996 einen ideellen Miteigentumsanteil,
verbunden mit dem noch zu bildenden Teileigentum an einer ca. 110
qm großen (zu errichtenden) Gewerbeeinheit eines
Gebäudes, und zahlte in diesem Monat den vereinbarten
Kaufpreis.
Im Januar des Streitjahres (1997) schloss
die Klägerin einen Mietvertrag (mit einer Laufzeit von zehn
Jahren) über die Nutzung dieser Gewerbeeinheit als
Büroräume. Der Vertrag wurde jedoch auf Betreiben der
Mieterin wieder aufgehoben, weil die der Klägerin von der
Verkäuferin zugesagte förmliche Genehmigung zur
gewerblichen Nutzung nicht vorlag. Nachdem auch eine Vermietung an
die Verkäuferin gescheitert und ein Nachweis der gewerblichen
Nutzung der Räume nicht zu erlangen war, lehnte die
Klägerin im September des Streitjahres die Erfüllung des
Kaufvertrages ab. Er wurde (auf Vorschlag der Verkäuferin)
durch einen notariellen Vertrag am 19. Dezember des Streitjahres
„seinem gesamten Inhalt nach“ aufgehoben.
Die von der Klägerin u.a. als (vorab
entstandene vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Absetzung für
Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) für elf Monate in Höhe
von 6.698 DM ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) nicht zum Abzug zu. Einspruch und Klage blieben
ohne Erfolg (vgl. SIS 07 11 44).
Das Finanzgericht (FG) führte zur
Begründung u.a. aus, die Klägerin sei nicht - wie von ihr
geltend gemacht - ab Dezember 1996 wirtschaftliche
Eigentümerin der noch zu errichtenden Gewerbeeinheit gewesen
und könne deshalb im Streitjahr keine AfA geltend machen.
Selbst wenn wirtschaftliches Eigentum jedoch unterstellt werde,
seien die Anschaffungskosten und damit die Voraussetzung für
die Gewährung der AfA durch den Aufhebungsvertrag
entfallen.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 39 Abs. 2
Nr. 1 der Abgabenordnung; § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums
verneint und wegen der Aufhebung des Kaufvertrages die
Gewährung der AfA versagt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr unter
Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von
6.698 DM bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
auf 2.847,38 EUR (5.569 DM) herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Streitfall kann offen bleiben,
ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann die Klägerin
wirtschaftliche Eigentümerin der noch zu errichtenden
Gewerbeeinheit geworden ist. Das FG hat die Gewährung von AfA
für das Streitjahr zutreffend wegen des in diesem Jahr
geschlossenen Aufhebungsvertrages abgelehnt.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG
i.V.m. § 7 EStG kann der Steuerpflichtige die von ihm
getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bebauten
Grundstücks im Wege der AfA - verteilt auf die Nutzungsdauer -
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er dieses Grundstück zur
Erzielung von Vermietungseinkünften nutzt (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.1.1996 IX R 60/94, BFH/NV 1996, 600
= SIS 96 14 15, m.w.N.).
a) Die Inanspruchnahme von AfA setzt danach
u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut (Gebäude)
selbst aufgewendet hat. § 7 EStG dient nicht dem Ausgleich
eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern ist nach
seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des
Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut
typisierend periodengerecht zu verteilen (z.B. BFH-Urteil vom
26.4.2006 IX R 24/04, BFHE 214, 58, BStBl II 2006, 754 = SIS 06 34 87, m.w.N.).
b) Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der
Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im
Zeitpunkt der Vornahme der AfA bereits gezahlt hat (z.B.
BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 600 = SIS 96 14 15, und vom 16.4.2002
IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152 = SIS 02 87 02, unter II. 4. a,
jeweils m.w.N.). Anschaffungskosten trägt auch, wer den
Kaufpreis noch nicht beglichen hat, sondern ganz oder teilweise
schuldet (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1152 = SIS 02 87 02, unter II.
4. a, m.w.N.).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann
die Klägerin für das Streitjahr keine AfA geltend machen.
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den
Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)
ist der im Jahr 1996 geschlossene Kaufvertrag im Streitjahr in
vollem Umfang aufgehoben worden. Damit steht fest, dass die
Klägerin keine Anschaffungskosten zu tragen hat; auf den
Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als
Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nach den
Ausführungen unter II. 1. nicht an.