Gewonnenes Fertighaus, keine AfA: Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen. - Urt.; BFH 26.4.2006, IX R 24/04; SIS 06 34 87
I. Im Jahr 1998 führten die Firmen D
und P eine gemeinsame Werbeaktion durch, in deren Rahmen sie den
Teilnehmern versprachen, unter ihnen Gewinne zu verlosen. Der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) sandte eine
Postkarte mit den erforderlichen persönlichen Daten (Name,
Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer) innerhalb der gesetzten Frist
ein; an weitere Bedingungen war die Teilnahme an dem
„Gewinnspiel“ nicht geknüpft. Der Kläger
gewann den Hauptpreis, ein Fertighaus im Wert von 380.000 DM. Der
Kläger konnte keinen Geldbetrag anstelle des Fertighauses
verlangen.
Der Kläger erwarb das Erbbaurecht an
einem Grundstück und errichtete darauf in den Jahren 1999 und
2000 das Fertighaus. Nach dessen Fertigstellung vermietete er das
Objekt ab April 2000. Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung errechnete er die Absetzung für Abnutzung (AfA)
u.a. auch aus dem Betrag von 380.000 DM (5 % = 19.000 DM). Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
berücksichtigte diesen AfA-Betrag nicht und stellte den
verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2000 mit 0 DM fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos
(Urteil veröffentlicht in EFG 2004, 1354 = SIS 04 30 55).
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
i.V.m. § 7 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -,
§ 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV
- ): § 11d EStDV finde keine Anwendung; auch das Prinzip der
Einmalabschreibung sei nicht einschlägig. Der Einsatz des vom
Kläger (nicht steuerbar) erworbenen Vermögens
(Fertighaus) für steuerlich relevante Zwecke der Vermietung
führe zu einem Wertverzehr, der in Gestalt der AfA
gemäß § 7 EStG zu berücksichtigen sei.
Bemessungsgrundlage seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder - so hier - der an deren Stelle tretende Wert von 380.000 DM.
Die Fertighausfirma habe nicht unentgeltlich an den Kläger
geliefert, sondern das Entgelt für das Haus unter
Abkürzung des Zahlungsweges von Dritten (den Firmen D/P)
erhalten. Es mache keinen Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt,
wenn der Hauptpreis in einem Gewinnspiel in bar an den Gewinner
ausbezahlt werde und dieser anschließend diesen Geldbetrag
zum Erwerb eines Fertighauses verwende.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben
und den Bescheid vom 7.11.2001 über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
zum 31.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2002
dahin gehend zu ändern, dass auf den 31.12.2000 ein
verbleibender Verlustvortrag für die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.385 DM festzustellen
ist.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht eine AfA
versagt; denn der Kläger hat keine Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses getragen.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG
i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG
können bei im Inland belegenen, vom Steuerpflichtigen
hergestellten oder angeschafften Gebäude im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren 5 v.H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als AfA abgezogen werden,
soweit das Gebäude Wohnzwecken dient.
a) Danach setzt die Inanspruchnahme von AfA
u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige - bei unentgeltlichem Erwerb
sein Rechtsvorgänger (§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV) -
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude
selbst aufgewendet hat. § 7 EStG dient nicht dem Ausgleich
eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern ist nach
seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des
Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut
typisierend (vgl. im Einzelnen Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl.,
§ 7 Rz. 2, 3; Blümich/Brandis, § 7 EStG, Rz. 30-34)
periodengerecht zu verteilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 15.3.1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623 =
SIS 90 15 08, m.w.N.). Unstreitig hat der Kläger für das
gewonnene Fertighaus (Zeit-Wert: 380.000 DM) keine eigenen
derartigen Aufwendungen getragen.
b) Die Vorschrift des § 11d EStDV ist
weder in direkter noch analoger Anwendung im Streitfall
einschlägig. Denn das Fertighaus wurde auf dem
Erbbaugrundstück des Klägers als Wirtschaftsgut erstmals
erstellt; insoweit fehlte es bereits an einem vorher (bei einem
Dritten) vorhandenen Wirtschaftsgut und damit dem für die
Anwendung des § 11d EStDV erforderlichen
Vermögens-Übergang.
c) Zutreffend hat das FG den Wert des
Fertighauses dem Kläger nicht als eigene absetzungsfähige
(Dritt-)Aufwendungen zugerechnet.
Dass ein Dritter - wie hier die Firmen D/P -
die Kosten des Fertighauses getragen hat, hindert - mangels
Bedeutsamkeit der Mittelherkunft für den Ausgabenabzug (vgl.
BFH-Urteil vom 4.9.2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001,
785 = SIS 01 01 21, unter II. 2. a) - grundsätzlich zwar die
Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten in der Person
des Klägers nicht. Jedoch sind die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung von Aufwendungen im Wege eines
abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges (vgl. dazu
BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999,
782 = SIS 99 20 55, unter C. IV. 1. c); BFH-Urteile vom 24.2.2000
IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314 = SIS 00 06 75; vom
15.11.2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318 = SIS 06 03 85) im Streitfall
nicht gegeben.
Zum einen haben nämlich die Firmen D und
P im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse und nicht im
Interesse gerade des Klägers gehandelt. Zum anderen haben die
Firmen über die Fertighaus-Firma keine Zuwendung an den
Kläger erbracht, sondern durch diese als Dritten (§ 267
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) auf eine aus der
Durchführung des Gewinnspiels resultierende eigene
(wenn auch unvollkommene) Verbindlichkeit geleistet; diese
kann zwar nicht eingeklagt, aber - wie auch hier geschehen -
erfüllt werden, ohne dass das Geleistete zurückgefordert
werden kann (§ 762 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Palandt/Sprau,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 762 Rn. 5, 6;
Hk-BGB/Schulze, 4. Aufl., § 762 Rn. 1; Ernst, NJW 2006, 186).
Zum Dritten wurde - in Abgrenzung zum Sachverhalt des Urteils in
BFHE 211, 318 = SIS 06 03 85, und ausweislich der vom FG
festgestellten (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Teilnahmebedingungen
des Gewinnspiels - an den Kläger kein Geldbetrag,
sondern das Fertighaus übertragen.