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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 15/15 (BFH)
§§: UStG § 18 a, AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, BRAO § 43 a Abs. 2, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
Schlagwörter Meldung, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsempfänger
Rechtsfrage: Mandantenbezogene Angabepflichten in Deutschland ansässiger Rechtsanwälte in der zusammenfassenden Meldung: 1. Muss eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen - im Inland nicht steuerbare - rechtsberatende Leistungen erbringt, auch im Hinblick auf ihr Berufsgeheimnis bzw. ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO in der zusammenfassenden Meldung über gemeinschaftliche sonstige Leistungen gemäß § 18 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Mandanten angeben? - 2. Liegt in der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten sowie ggf. der Bemessungsgrundlage der Umsätze in der zusammenfassenden Meldung eine Tatbestandsverwirklichung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor? - 3. Erklärt der Mandant mit der Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung angibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.04.2015
Vorinstanz/AZ: 2 K 3593/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 1657
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 22 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.09.2017
Erledigungs-Az: XI R 15/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 21 24