Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

FG-Prozess, Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

FG-Prozess, Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde: Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8.9.2005 IV B 42/05, BFHE 210 S. 225, BStBl 2005 II S. 838 = SIS 05 44 32 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an BFH-Beschluss vom 30.11.2005 VIII B 181/05, BFHE 211 S. 37, BStBl 2006 II S. 188 = SIS 06 04 07). - Urt.; BFH 14.3.2007, IV S 13/06 (PKH); SIS 07 61 26

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 14.03.2007, IV S 13/06 (PKH)
    BStBl 2007 II S. 468
    LEXinform 5004363

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 31.5.2007
    J.B. in INF 11/2007 S. 410
    T.C. in DStZ 12/2007 S. 369
    S.M. in HFR 7/2007 S. 687
Normen
[FGO] § 128, § 133 a
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.7.2013, SIS 13 25 48, Verweisung in einen anderen Rechtsweg: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemä...
  • BFH 18.7.2007, SIS 07 35 75, Erinnerung gegen Kostenansatz, KV-Nr. 6220 oder 6502 bei eingelegter außerordentlicher Beschwerde: Unter ...
  • BFH 22.6.2007, SIS 07 35 62, Befangenheitsantrag, keine Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss: 1. Gegen den Beschluss, mit dem ein An...
  • BFH 5.6.2007, SIS 07 24 45, Kein Rechtsbehelf gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss über...
  • BFH 11.5.2007, SIS 07 27 81, Außerordentliche Beschwerde: 1. Seit Inkrafttreten des § 133 a FGO zum 1.1.2005 ist eine außerordentliche...
  • BFH 9.5.2007, SIS 07 35 59, Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit, Entscheidung trotz Unterbrechung des Verfahrens, Wegfall de...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Über das Vermögen des Antragstellers, P, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert.

 

Der Antragsteller hatte beim Finanzgericht (FG) erfolglos Anträge wegen Aussetzung der Vollziehung und einstweiliger Anordnung betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften erhoben. Gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung der Anträge hat er sich mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewendet. Außerdem hat er die Richter des FG-Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Beide Anträge wurden vom FG mit Beschluss vom 10.5.2006 6 B 6188/05 als unzulässig verworfen.

 

Der Antragsteller beantragt nun Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 10.5.2006. Von dem ursprünglich gestellten Antrag, PKH alternativ für eine Gegenvorstellung zu gewähren, ist der Antragsteller mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters vom 12.1.2007 wieder abgerückt.

 

Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren, das vom Antragsteller noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht worden war, aufgenommen. Der Antragsteller hatte zuvor vorgetragen, eine Gegenvorstellung bzw. eine Beschwerde beim judex a quo sei sinnlos. Das Gericht habe trotz beigebrachter Beweise, dass vom Antragsgegner (Finanzamt - FA - ) gefälschte Akten vorgelegt worden seien, nicht gehandelt, sondern rechtsbeugend und rechtsverweigernd entschieden. Das Gericht könne kein rechtliches Gehör gewähren, wenn es auf der Grundlage gefälschter Akten entscheide. Nach dem Senatsbeschluss vom 13.10.2005 IV S 10/05 (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76 = SIS 06 00 22) müsse Rechtsschutz auch gegen den Richter gewährt werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 15.5.2006 Bezug genommen.

 

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Stattdessen verweist er auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.9.2005 X S 2/05 (PKH) (BFH/NV 2005, 2246 = SIS 05 48 81), mit dem ihm in einem anderen Verfahren PKH gewährt worden sei, und erklärt, dass sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert hätten.

 

II. Das Verfahren kann fortgesetzt werden. Das vom Antragsteller anhängig gemachte Verfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zunächst unterbrochen. Denn im Steuerprozess wird auch das Verfahren auf Bewilligung von PKH nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Senatsbeschluss vom 27.9.2006 IV S 11/05 (PKH), BStBl II 2007, 130 = SIS 06 45 95). Die Unterbrechung ist jedoch beendet, weil der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen hat.

 

III. Der Antrag auf Gewährung von PKH war abzulehnen.

 

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolges spricht (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39 ff., m.w.N.).

 

2. Für eine außerordentliche Beschwerde besteht keine Erfolgsaussicht.

 

Der Antragsteller strebt nach Klarstellung seines Antrags eine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 10.5.2006 an. Eine ordentliche Beschwerde wäre weder gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch statthaft (§ 128 Abs. 2 FGO) noch gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge gegeben (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

 

Aber auch eine außerordentliche Beschwerde wäre nicht statthaft. Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 8.9.2005 IV B 42/05 (BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 = SIS 05 44 32) entschieden, es gebe auch nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3220) weiterhin einen Anwendungsbereich für die außerordentliche Beschwerde. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest, nachdem das Bundesverfassungsgericht in Fortführung seines Plenumsbeschlusses vom 30.4.2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395 = SIS 03 28 91) auch unter der geänderten Rechtslage seit Inkrafttreten des AnhRüG zum 1.1.2005 entschieden hat, dass eine außerordentliche Beschwerde unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit sei (Kammerbeschluss vom 16.1.2007 1 BvR 2803/06, bisher nicht veröffentlicht). Der Senat schließt sich deshalb jetzt der von anderen Senaten des BFH bereits vertretenen Auffassung an, dass die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188 = SIS 06 04 07; vom 26.1.2006 II B 93/05, BFH/NV 2006, 1157 = SIS 06 21 79, und vom 21.2.2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128 = SIS 06 21 54).

 

Schon unter diesem Gesichtspunkt hat die beabsichtigte außerordentliche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Antragsteller erhobenen Beanstandungen der Sache nach um die Rüge von Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Hierfür ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO der spezielle Rechtsbehelf (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 = SIS 05 44 32). Nach deren Ablehnung durch das FG ist der Finanzrechtsweg erschöpft. Es stehen keine weiteren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe mehr zur Verfügung.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Erhebt ein Beteiligter eine – nicht mehr statthafte – außerordentliche Beschwerde zum BFH, mit der er schwerwiegende Verfahrensfehler der Entscheidung des FG geltend macht, ist darin regelmäßig eine Gegenvorstellung zu sehen. Darüber hat aber nicht der BFH, sondern das FG zu entscheiden. Der BFH gibt solche „Beschwerden“ daher durch Beschluss an das FG ab (BFH v. 29.7.2003, X B 91/03, BFH/NV 2003 S. 1600 = SIS 03 49 95; BFH v. 22.3.2004, VIII B 134/03, BFH/NV 2004 S. 1117 = SIS 04 30 40). Die Frage, ob die Gegenvorstellung zulässig ist, obliegt dann dem FG als Ausgangsgericht (BFH v. 5.6.2003, I B 35/03, BFH/NV 2003 S. 1431 = SIS 03 46 08).

 

Besteht der Beteiligte jedoch auf einer Entscheidung durch den BFH, wird die Beschwerde kostenpflichtig als unstatthaft verworfen (z.B. BFH v. 4.6.2003, III B 63/03, BFH/NV 2003 S. 1211 = SIS 03 37 49). Außerdem kann nach Meinung des BFH (z.B. BFH v. 30.8.2006, X B 127/06, n.v.) jedoch eine von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als solche erhobene außerordentliche Beschwerde nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden.

 

Künftig wird sich allerdings auch die Frage stellen, ob die Gegenvorstellung weiterhin als statthaft angesehen werden kann. Denn sie ist, da gesetzlich nicht geregelt, mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit kaum vereinbar (dazu BVerfG v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107 S. 395 = SIS 03 28 91).