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Nichtärztlicher Logotherapeut, USt

Nichtärztlicher Logotherapeut, USt: Die Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG 1991/1993 umsatzsteuerfrei. - Urt.; BFH 23.8.2007, V R 38/04; SIS 07 36 03

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 23.08.2007, V R 38/04
    BStBl 2008 II S. 37
    LEXinform 0586022

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.12.2007
    J.S. in DStZ 22/2007 S. 717
    A.O. in HFR 1/2008 S. 57
    W.T. in UVR 2/2008 S. 36
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
[UStG 1991/1993] § 4 Nr. 14
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 16.05.2002, SIS 05 42 79, Heilberuf, Heilberufliche Tätigkeit, Heilbehandlung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.9.2018, SIS 18 21 02, EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung: 1. Liegt unter Umständ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG Baden-Württemberg 6.7.2016, SIS 16 22 27, Ort der Leistung für Seminare, keine Umsatzsteuerbefreiung für Geistheiler: 1. Umsätze einer in der Schwe...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
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  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 25.9.2012, SIS 12 29 31, Heilberufliche Tätigkeiten, Umsatzsteuerbefreiung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Steuerbefreiu...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
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  • FG Düsseldorf 7.10.2011, SIS 12 22 96, Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer Tomatis-Therapeutin: 1. Umsätze einer selbständigen Heilpädagog...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Münster 10.11.2009, SIS 10 04 21, Frage der Steuerbefreiung bei Umsätzen aus einer sog. Rückenschule, Nachweis der beruflichen Befähigung: ...
  • OFD Karlsruhe 3.8.2009, SIS 09 33 34, Heilberufliche Tätigkeiten, Umsatzsteuerbefreiung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Steuerbefreiu...
  • BMF 26.6.2009, SIS 09 20 98, Medizinische Betreuung, USt-Befreiung, Einführungsschreiben: Das Bundesfinanzministerium hat ein Einführu...
  • BFH 30.4.2009, SIS 09 20 83, Funktionstraining, USt-Freiheit: Funktionstraining, das von den Krankenkassen nach § 43 SGB V in Verbindu...
  • Niedersächsisches FG 20.4.2009, SIS 09 28 17, Psychotherapeut mit "European Certificate of Psychotherapy", USt-Freiheit: 1. § 4 Nr. 14 UStG setzt vorau...
  • FG München 17.2.2009, SIS 09 22 94, Umsätze aus der Durchführung von Seminaren im Zusammenhang mit Persönlichkeits- und Weiterbildungstrainin...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 12 21, Heilberufliche Tätigkeiten, Umsatzsteuerbefreiung: Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30.1.2008 (...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Münster 21.10.2008, SIS 09 08 43, Steuerbefreiung, Frage der Einordnung der Kinesiologie als Heilbehandlung: Die Kinesiologie ist keine ähn...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2008, SIS 08 28 91, Ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, Steuerfreiheit: Ergänzend zu Abschn. 90 UStR enthält eine Verwaltung...
  • FG Nürnberg 11.12.2007, SIS 08 15 73, Umsätze aus der Durchführung von Fastenseminaren nicht umsatzsteuerfrei: Bei der Organisation und Durchfü...

I. Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Logotherapeut in den Streitjahren 1992 bis 1994 gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG) umsatzsteuerfrei waren.

 

Der Kläger ist promovierter Theologe. Er ist selbständig tätig und betreibt ein Institut für Existenzanalyse und Logotherapie.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit ab, da der Kläger keine den in dieser Vorschrift genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit ausübe; es fehle bereits an einer vergleichbaren gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelung.

 

Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die streitigen Umsätze des Klägers ab und ließ dementsprechend zusätzliche, unstreitige Vorsteuerbeträge, die das FA bisher nicht berücksichtigt hatte, zum Abzug zu.

 

Das FG führte aus, § 4 Nr. 14 UStG sei auf die Umsätze des Klägers aus Logotherapie und Existenzanalyse nicht anzuwenden. Es komme darauf an, dass die Tätigkeit des Klägers ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern finanziert werde. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.

 

Das Urteil ist in EFG 2005, 1567 = SIS 05 42 79 abgedruckt.

 

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

 

Der Kläger trägt vor, bereits in den Streitjahren ausgebildeter Psychotherapeut mit der Fachrichtung Logotherapie gewesen zu sein. Er habe das European Certificate of Psychotherapy erhalten. Inzwischen sei ihm von der … Psychotherapieakademie eine Professur verliehen worden und er lehre an der Privatuniversität … Psychotherapie. Ferner legte er eine Bescheinigung vor, wonach er in Österreich seit dem 12.4.2007 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Daher ist der Kläger der Auffassung, psychotherapeutische Umsätze auszuführen.

 

Deren Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ergebe sich daraus, dass für Psychotherapie allgemein und nicht speziell für die Logotherapie eine Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger in Betracht komme. Auf die Methode der Psychotherapie und darauf, ob diese Methode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden sei, komme es nicht an.

 

Ferner meint der Kläger, der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei verletzt, wenn seine Umsätze aus Logotherapie steuerpflichtig, die gleichen Umsätze eines Arztes allerdings steuerfrei seien.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die streitigen Umsätze von der Umsatzsteuer zu befreien, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als Logotherapeut nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind.

 

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 der in den Streitjahren geltenden Fassungen des UStG sind „die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“ steuerfrei.

 

a) Diese Vorschrift setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 6.11.2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, UR 2003, 585 = SIS 04 01 38 Rz 5; vom 27.4.2006 C-443/04 und C-444/04, Solleveld u.a., BFH/NV Beilage 2006, 299, UR 2006, 587 = SIS 06 24 66 Rz 24, 37; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.7.2005 V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904 = SIS 05 42 05; vom 18.8.2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79).

 

aa) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) umfassen Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (BFH-Urteile vom 30.6.2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675 = SIS 05 36 35; vom 13.7.2006 V R 7/05, BFH/NV 2006, 2387, DStR 2006, 1982 = SIS 06 42 39, m.w.N.).

 

bb) Im Urteil „Solleveld“ in BFH/NV Beilage 2006, 299, UR 2006, 587 hat der EuGH die Grundsätze für die Definition der „arztähnichen Berufe“ durch die Mitgliedstaaten präzisiert:

 

Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG bei der Definition der arztähnlichen Berufe ein Ermessen, das sich nicht nur auf die für die Ausübung dieser Berufe erforderliche Qualifikation, sondern auch auf die Festlegung der spezifischen Heiltätigkeiten bezieht, die zu diesen Berufen gehören (Rz 29, 30). Die Mitgliedstaaten können einzelne Berufe von den arztähnlichen Berufen ausnehmen, selbst wenn sie hinsichtlich bestimmter Aspekte im nationalen Recht besonders geregelt sind (Rz 33).

 

Begrenzt wird dieses Ermessen jedoch zum einen durch das Ziel der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten Voraussetzung, „dass die Befreiung nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gilt, die von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Qualifikationen ... besitzen. Daher sind nicht alle Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen“. (Rz 37).

 

Zum anderen verbietet zwar der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. „Bei der Prüfung, ob Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gleichartig sind, sind jedoch die beruflichen Qualifikationen der Behandelnden zu berücksichtigen.“ (Rz 40).

 

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hängt der Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach der Rechtsprechung des Senats nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab. Indizien für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation sind die Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V (BFH-Urteil in BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904 = SIS 05 42 05, m.w.N.). Weiteres Indiz ist, dass der Behandelnde die Qualifikation hat, die in einem Versorgungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V für Leistungen von Fachkräften zur medizinischen Rehabilitation benannt ist (BFH-Urteil vom 25.11.2004 V R 44/02, BFHE 208, 80, BStBl II 2005, 190 = SIS 05 13 21, unter II.2.c).

 

b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitigen Umsätze des Klägers nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit:

 

aa) Für Logotherapeuten bestand keine berufsrechtliche Regelung. Die Logotherapie war nach Anlage 1 der in den Streitjahren gültigen Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 SGB V über die Durchführung der Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich ausgenommen. Da der Kläger ausschließlich die Logotherapie praktizierte, ist - entgegen seiner Auffassung - auf diese Methode und nicht allgemein auf Psychotherapie abzustellen.

 

bb) Soweit der Kläger vorträgt, bereits in den Streitjahren Psychotherapeut gewesen zu sein, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren schon aufgrund der Bindung an die Feststellungen des FG nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Denn das FG stellte lediglich fest, dass der Kläger in den Streitjahren Theologe war. Ebenfalls neu in diesem Sinne ist das Vorbringen des Klägers, er sei Inhaber des … Certificate of Psychotherapy, ihm sei eine Professur verliehen worden und er lehre an der … Psychotherapie. Gleiches gilt für die vom Kläger eingereichte Bescheinigung, wonach er in Österreich seit dem 12.4.2007 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist.

 

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt, wenn logotherapeutische Heilbehandlungen eines Arztes aufgrund seiner breiten heilberuflichen Ausbildung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerbefreit sein sollten, die Leistungen des Klägers hingegen steuerpflichtig sind. Denn Heilbehandlungen sind nur gleichartig und damit hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich zu behandeln, wenn die Qualifikationen der Leistenden vergleichbar sind (EuGH-Urteil Solleveld u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 299, UR 2006, 587 = SIS 06 24 66 Rz 40 ff.). Der Kläger hatte aber nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt in den Streitjahren keine ähnlich breite heilberufliche Ausbildung wie ein Arzt, sondern war Theologe.