Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, Zeitpunkt: 1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen. - 2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen. - 3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist. - Urt.; BFH 21.2.2007, VII B 84/06; SIS 07 11 16
I. Der Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) hat die
Steuerberaterprüfung 2001 nicht bestanden. Deswegen hat er
Klage erhoben, die jedoch vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg
hatte. Das FG urteilte, die Prüfungsentscheidung sei zu Recht
ergangen. Zu der insofern vom Kläger gerügten Besetzung
des Prüfungsausschusses heißt es, es sei nicht zu
beanstanden, dass für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten
stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses tätig
geworden seien. Der Prüfungsausschuss habe dies - u.a. -
für die Steuerberaterprüfung 2001 so beschlossen. Die
für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten einzusetzenden
Prüfer seien dem Prüfungsausschuss von einem Mitarbeiter
des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium - FinMin - )
namentlich benannt worden; der Ausschuss habe zugestimmt. Es sei
auch bestimmt worden, welche ordentlichen Mitglieder des
Prüfungsausschusses die Bewertung von Aufsichtsarbeiten
vornehmen sollten.
Dieses Urteil ist vom FG am 22.2.2006 zur
Post gegeben worden. Das FinMin hat es am 24.2.2006 erhalten. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem es mit
Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, will es jedoch erst am
6.3.2006 erhalten haben. Seine Kanzleimitarbeiterin, die dazu vom
FG telefonisch befragt worden ist, hat erklärt, das Postfach,
in das alle für die Kanzlei bestimmte Post eingelegt werde,
sei in der Woche vom 27. Februar bis 3.3.2006 nicht geleert worden.
Als sie es am 6.3.2006 erstmals wieder geleert habe, habe sich in
ihm das Urteil des FG befunden. Hingegen hat der
Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er selbst habe
am 1.3.2006 das Postfach geleert und an diesem Tage das Urteil
nicht im Postfach vorgefunden. Das könne darauf beruhen, dass
er aus seiner früheren Kanzlei ausgeschieden sei und es nach
wie vor häufig vorkomme, dass seine Post im Postfach falsch
einsortiert werde. Im Übrigen aber komme es für den Lauf
der Rechtsmittelfrist nur darauf an, wann er das Urteil mit
Empfangswillen entgegengenommen habe, also auf das in seinem
Empfangsbekenntnis angegebene Datum.
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) ist zulässig, aber nicht
begründet.
1. Die Frist für die Einlegung der
Beschwerde (§ 116 Abs. 2 FGO) ist durch den Eingang der
Beschwerdeschrift beim Bundesfinanzhof am 6.4.2006 gewahrt worden.
Denn sie hat erst mit der Zustellung des Urteils des FG am 6.3.2006
zu laufen begonnen.
Urteile des FG werden gemäß §
53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
(ZPO) zugestellt. Wählt das Gericht den Weg der Zustellung
gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei
einem Rechtsanwalt wie dem Vertreter des Klägers nach Abs. 1
dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das Urteil nicht
bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder - sofern
dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als Zustellung
einen Mitarbeiter seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil
entgegengenommen hat - mit dem Eingang in der Kanzlei des
Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn der
Bevollmächtigte es entgegengenommen und seinen Willen dahin
gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als
Zustellung gelten zu lassen. Dies hat der beschließende Senat
bereits in der Entscheidung vom 23.4.1999 VII B 41/99 (BFH/NV 1999,
1475 = SIS 99 52 91) zu § 5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes entschieden. Es gilt jedoch in
gleicher Weise für die jetzt vorgeschriebene Zustellung
gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 174 ZPO. Das
Verfahren bei Zustellungen ist zwar durch das
Zustellungsreformgesetz vom 25.6.2001 (BGBl I 2001, 1206), durch
das u.a. die Zustellung von Entscheidungen der FG nach
Maßgabe des § 174 ZPO vorgeschrieben worden ist,
grundlegend umgestaltet worden. Die Zustellung wird jetzt in §
166 Abs. 1 ZPO als Bekanntgabe eines Schriftstückes in der im
Einzelnen in der ZPO näher bestimmten Form definiert,
während ihre Beurkundung (z.B. durch das anwaltliche
Empfangsbekenntnis) nur (noch) dem Nachweis der Zustellung dient
(vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.7.2005 NotZ 12/05, NJW
2005, 3216). Nach dem neuen Zustellungsrecht ist mit anderen Worten
das Empfangsbekenntnis als Urkunde über den Zustellungsvorgang
nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung, wohl aber nach
wie vor die - in dem Empfangsbekenntnis verkörperte -
Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag
entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als
Zustellung gegen sich gelten zu lassen.
Hieraus ergibt sich jedoch nichts, was den
Senat zu einer Änderung seiner - soweit ersichtlich, auch vom
Schrifttum zu § 174 ZPO einhellig geteilten - Auffassung
veranlassen könnte, nicht der Tag der Einlegung in ein
Postfach oder - vorbehaltlich der eben erwähnten
Maßgaben - der Ablieferung in den Räumen der Kanzlei
eines Anwalts sei für den Beginn der Rechtsmittelfrist
maßgebend, sondern die Entgegennahme durch denselben. Die
Zustellung mittels Empfangsbekenntnis ist vielmehr - nach wie vor -
auf die Mitwirkungsbereitschaft des Anwalts angewiesen (mag dieser
auch standesrechtlich zu einer solchen Mitwirkung für
verpflichtet zu halten sein). Nimmt der Anwalt ein in seinen
Machtbereich gelangtes Urteil also nicht entgegen oder weist er
seine Bekanntgabe auf dem Wege der Übermittlung durch die Post
mit Empfangsbekenntnis sogar zurück, so ist es nicht
zugestellt und die Rechtsmittelfrist daher nicht in Lauf gesetzt.
Erst wenn er die Bekanntgabe als Zustellung akzeptiert - was
allerdings, wie zur Vermeidung von Missverständnissen
hinzugefügt werden mag, keine inhaltliche Kenntnisnahme von
dem Schriftstück voraussetzt -, beginnt die Rechtsmittelfrist,
mag er auch diesen Willensentschluss erst später nach
außen hin dokumentieren, insbesondere indem er das
Empfangsbekenntnis unterzeichnet oder z.B. gegen die ihm so bekannt
gemachte Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt (vgl.
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 17.5.2006 2 B
10.06, Die öffentliche Verwaltung 2006, 788).
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der
Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des FG erst am
6.3.2006 als zugestellt entgegengenommen hat (und dass es vorher
entweder noch nicht an ihn gelangt war oder in seinem Postfach
gelegen hat, ohne dass dessen Inhalt von dem Bevollmächtigten
des Klägers geleert worden wäre). Das vom
Bevollmächtigten des Klägers ausgestellte
Empfangsbekenntnis, aber auch sein Vorbringen in diesem Verfahren
ist in diesem Sinne klar und eindeutig. Ihm zu misstrauen, gibt der
Geschehensablauf - insbesondere die Absendung bereits am 22.2.2006
- keinen hinreichenden Anlass. § 174 ZPO verlässt sich
nämlich darauf, dass ein Anwalt als unabhängiges Organ
der Rechtspflege zuverlässig genug ist, um den zutreffenden
Tag der Entgegennahme einer gerichtlichen Entscheidung zu bekennen.
Erklärt er, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem
bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund,
dem zu misstrauen (BVerwG-Urteil vom 25.4.2005 1 C 6.04, Buchholz,
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 130a VwGO
Nr. 72 = SIS 06 36 94). Das gilt hier für den Vortrag des
Bevollmächtigten des Klägers, das Urteil habe sich am
1.3.2006 noch nicht in dem Postfach der Kanzlei befunden, zumal
dieser einen Zusammenhang aufgezeigt hat (Ausscheiden aus einer
Kanzlei), der es immerhin möglich erscheinen lässt, dass
das Urteil zunächst in ein falsches Postfach eingelegt bzw. an
einer falschen Adresse abgeliefert worden ist. Eine Pflicht, das
Postfach an den beiden Folgetagen, dem 2. und 3.3.2006 zu leeren
und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis,
dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen,
bestand allenfalls standesrechtlich; deren Verletzung würde
sich aber nicht dahin auswirken, dass die Zustellung als an diesen
Tagen mit der Folge des Anlaufens der Rechtsmittelfrist bewirkt
anzusehen wäre, so dass es einerlei ist, ob das Urteil an
diesen Tagen in das Postfach eingelegt worden ist oder
tatsächlich erst am 6.3.2006. Entscheidend ist allein, dass
mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen ist, dass der
Bevollmächtigte des Klägers es, wie von ihm bekundet,
erst am 6.3.2006 entgegengenommen hat.
2. Die danach zulässige Beschwerde
(§ 116 Abs. 1 FGO) ist nicht begründet. Der geltend
gemachte Zulassungsgrund, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), liegt nicht vor,
wobei der beschließende Senat dahinstehen lässt, ob die
diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerde in jeder Hinsicht
den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
genügen.
a) Die Beschwerde hält für
grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die
Frage, ob § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschften (DVStB) eine förmliche
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die
Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von
Prüfungsarbeiten erfordert. Was die Beschwerde dabei unter
einem „förmlichen“ Beschluss versteht,
bleibt unerörtert und ist auch sonst nicht ohne weiteres
erkennbar; die Beschwerde will offenbar bei der Beschlussfassung
über die Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von
schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht bestimmte
Förmlichkeiten gewahrt wissen, sondern, wie ihre
Ausführungen zum tatsächlichen Ablauf des
Prüfungsverfahrens erkennen lassen, eine klare und
ausdrückliche Beschlussfassung hierüber (anstelle eines
stillschweigenden Gewährenlassens des FinMin, wie es die
Beschwerde offenbar für den Streitfall unterstellt).
Die entsprechend zu fassende Frage ist jedoch
nicht klärungsbedürftig, weil sie nach § 24 Abs. 1
DVStB eindeutig so zu beantworten ist, wie es die Beschwerde
offenbar selbst für richtig hält und wie sie jedenfalls
vom FG (stillschweigend) beantwortet worden ist, welches
ausgeführt hat, dass sich die Prüfungsausschüsse I
und II am 14.12.2000 „dafür ausgesprochen“
hätten, auch stellvertretende Mitglieder der beiden
Ausschüsse auf Vorschlag des FinMin zur Bewertung der
Aufsichtsarbeiten miteinzubeziehen. Das könne sich, so hat das
FG dargelegt, nur auf die Steuerberaterprüfung 2001 bezogen
haben. Weiter hat das FG dazu ausgeführt, in der betreffenden
Sitzung habe der Vertreter des FinMin die in Betracht kommenden
stellvertretenden Mitglieder (mündlich) namentlich benannt und
die Prüfungsausschüsse hätten dem Vorschlag des
FinMin ohne Gegenstimme zugestimmt.
Mehr verlangt § 24 Abs. 1 DVStB nicht,
ohne dass dies einer weiteren Klärung in einem
Revisionsverfahren bedürfte. Wenn die Beschwerde das Verfahren
im Streitfall gleichwohl für unzureichend hält, so beruht
dies im Wesentlichen darauf, dass sie die vom FG angeführte
Niederschrift über die vorgenannte Sitzung anders
interpretiert als dieses, die tatsächlichen Feststellungen des
FG also für unzutreffend hält. In einem künftigen
Revisionsverfahren wäre jedoch nach § 118 Abs. 2 FGO von
den Feststellungen des FG auszugehen, weil diese so ohne
Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemein anerkannte
Erfahrungssätze getroffen werden konnten und auch nicht
dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass sie aufgrund der
vorliegenden Beweise, insbesondere der Niederschrift über die
genannte Sitzung, nicht nachvollziehbar wären.
b) Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene
Frage, ob es mit § 24 Abs. 1 DVStB vereinbar ist, dass der
Prüfungsausschuss pauschal alle Stellvertreter zur Bewertung
von Aufsichtsarbeiten heranzieht und es der obersten
Landesbehörde überlässt, diejenigen Stellvertreter
auszuwählen, die tatsächlich tätig werden,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Wie sich
aus dem eben Ausgeführten ergibt, waren dem
Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über die
Heranziehung von Stellvertretern diese namentlich bekannt. Insofern
hat der Prüfungsausschuss also nicht
„pauschal“ Prüfer zur Korrektur von
Aufsichtsarbeiten herangezogen. Die Frage, ob das
Prüfungsverfahren zu beanstanden wäre, wenn es anders
wäre, wenn also das von der Beschwerde gebildete Beispiel
einträfe, dass zum Zeitpunkt der Sitzung des
Prüfungsausschusses noch nicht berufene stellvertretende
Mitglieder desselben zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten
herangezogen worden sind, würde sich in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht stellen, weil ein solcher Sachverhalt im
Streitfall nicht gegeben, jedenfalls vom FG nicht festgestellt
ist.
c) Die dritte, von der Beschwerde gesondert
formulierte Frage, ob § 24 Abs. 1 DVStB verlangt, dass die -
zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten heranzuziehenden -
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
namentlich benannt werden, bedarf danach keiner Erörterung
mehr. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht stellen, weil diese angebliche Voraussetzung für ein
rechtmäßiges Prüfungsverfahren im Streitfall
erfüllt ist.
Soweit das Vorbringen der Beschwerde in diesem
Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollte, dass diese für
erforderlich hält, dass die Prüfungskommission durch
„förmlichen“ Beschluss selbst festlegt,
welche stellvertretenden Mitglieder in welchen
Prüfungsverfahren in welcher Weise mitwirken, könnte auch
dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die
Beschwerde übersieht, dass sich der beschließende Senat
bereits in seinem Urteil vom 27.10.1992 VII R 4/92 (BFH/NV 1993,
692) eingehend mit der Frage der Besetzung eines
Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung mit
stellvertretenden Mitgliedern und zur Abwicklung der schriftlichen
Steuerberaterprüfung in diesem Falle auseinandergesetzt hat.
Er hat in dieser Entscheidung nicht nur für rechtlich
unbedenklich gehalten, dass neben den ordentlichen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses eine Mehrzahl von Stellvertretern berufen
wird, die neben den ordentlichen Mitgliedern mit der
selbständigen Begutachtung der Arbeiten und der nachfolgenden
Notenfestsetzung im Prüfungsausschuss betraut werden, sondern
auch für die Verteilung der Begutachtungen auf die einzelnen
Prüfer einen Prüfungsplan für ausreichend erachtet,
ohne dass dem eine in der Geschäftsordnung des
Prüfungsausschusses getroffene Vertretungsregelung zugrunde
liegen müsse. Mit dieser Entscheidung hätte sich die
Beschwerde auseinandersetzen müssen, um die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen; sie
hätte angeben müssen, welche insoweit noch ungeklärt
gebliebenen Rechtsfragen sich in dem Streitfall auf der Grundlage
der tatsächlichen Feststellungen des FG stellten und inwiefern
ihre richtige Beantwortung zweifelhaft ist, so dass sie der
höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren
bedürfen. Daran fehlt es völlig.