Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Betreuungsfreibetrag, Übertragung, Voraussetzungen

Betreuungsfreibetrag, Übertragung, Voraussetzungen: Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat. - Urt.; BFH 18.5.2006, III R 71/04; SIS 06 37 82

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 18.05.2006, III R 71/04
    BStBl 2008 II S. 352
    LEXinform 5003107

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.2.2008
    M.I.T. in INF 21/2006 S. 810
    F.G. in HFR 11/2006 S. 1110
Normen
[EStG i.d.F. des FamFöG] § 32 Abs. 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 10.02.2003, SIS 05 34 19, Betreuungsfreibetrag, Übertragung, Antrag, Kindergeld
  • vor: FG Baden-Württemberg, 10.02.2003, SIS 05 34 19, Betreuungsfreibetrag, Übertragung, Antrag, Kindergeld
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.9.2018, SIS 18 19 55, Änderungsbefugnis für Steuerbescheide im Zusammenhang mit der Übertragung des Kinderfreibetrages und BEA-...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 8.6.2018, SIS 18 20 48, Keine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit und keine Übertr...
  • FG Rheinland-Pfalz 4.12.2015, SIS 16 02 05, Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.8.2014, SIS 16 15 66, Im Veranlagungszeitraum 2008 sind für minderjährige Kinder allein die melderechtlichen Verhältnisse für d...
  • FG Münster 20.9.2013, SIS 14 02 25, Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung: 1. Ein Steuerpflichtiger kann...
  • BFH 13.11.2012, SIS 13 13 89, Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 1. § 32 Abs. 6 Sa...
  • OFD Frankfurt 8.12.2011, SIS 12 09 53, Kinderfreibetrag, Übertragung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur Übertragung der Freibeträge ...
  • BFH 27.10.2011, SIS 12 07 33, Zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: Die Übertrag...
  • FG Baden-Württemberg 16.1.2009, SIS 11 28 61, Keine Verfassungswidrigkeit der Übertragung des Betreuungsfreibetrags, Antrag auf Übertragung des Betreuu...
  • OFD Frankfurt 15.10.2007, SIS 07 37 96, Kinderfreibetrag, Übertragung: Eine Verwaltungsanweisung gibt Hinweise zur Übertragung der Freibeträge fü...
  • FG München 9.5.2007, SIS 07 25 28, Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 1. Der Freibetrag...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1992 von seiner Ehefrau geschieden. Die gemeinsame im Februar 1988 geborene Tochter S lebte bei ihrer Mutter und war ausschließlich dort melderechtlich erfasst.

 

Im Einkommensteuerbescheid 2000 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) für die Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Familienförderungsgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM sowie den Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.512 DM.

 

Im Januar 2002 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und gewährte den Betreuungsfreibetrag nicht mehr, da die geschiedene Ehefrau des Klägers gemäß § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG beantragt hatte, ihr den Betreuungsfreibetrag zu übertragen.

 

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, da er seinen zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei, dürfe der Betreuungsfreibetrag nicht ohne seine Zustimmung übertragen werden. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

 

Das Finanzgericht (FG) hob den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 auf (vgl. SIS 05 34 19). Es führte aus:

 

Die Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) setze nach § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 1 EStG voraus, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkomme. In diesem Fall sei eine Übertragung gegen den Willen des anderen Elternteils sachlich gerechtfertigt, da er keine seine Leistungsfähigkeit schmälernden Aufwendungen getätigt habe und daher keiner steuerlichen Entlastung bedürfe.

 

Erfülle ein Elternteil aber seine Unterhaltspflichten, so habe er Anspruch auf steuerliche Entlastung durch Gewährung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Da der Betreuungsfreibetrag auch dem Elternteil zustehe, in dessen Haushalt das Kind nicht lebe, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, diesen Freibetrag ohne Angabe von Gründen gegen den Willen des Klägers auf die geschiedene Ehefrau nur auf deren Antrag hin zu übertragen.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG hat zu Unrecht die Übertragung des Betreuungsfreibetrags von der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Kind bzw. der Erteilung seiner Zustimmung abhängig gemacht.

 

1. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3.456 DM für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1.512 DM vom Einkommen abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

 

Nach § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 1 EStG wird abweichend von § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Nach § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreuungsfreibetrag auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen.

 

Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Übertragung eines Kinderfreibetrags davon ab, dass der Elternteil, dessen Kinderfreibetrag übertragen werden soll, seine Unterhaltspflichten verletzt. Dagegen reicht für die Übertragung des Betreuungsfreibetrags, der dem Elternteil zusteht, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, ein Antrag des anderen Elternteils auf Übertragung aus. Durch diese Regelung sollte eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags abweichend vom Kinderfreibetrag ermöglicht werden (BTDrucks 14/1513, 15).

 

2. Im Streitfall war S im maßgeblichen Zeitraum nicht beim Kläger, sondern in der Wohnung der Mutter gemeldet. Da die Mutter die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf sich beantragt hatte, stand dem Kläger kein Betreuungsfreibetrag mehr zu.

 

3. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.

 

a) In der Literatur sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit erhoben worden, weil nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182 = SIS 99 04 06) die betreuungsbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit unabhängig von der Art der Betreuung des Kindes und den konkreten Aufwendungen zu berücksichtigen sei (Heuermann, DStR 2000, 1546; Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 32 Rz. 56).

 

b) Der Senat teilt diese Bedenken nicht.

 

aa) Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen ist und von diesem Elternteil umfassend betreut wird. Daher ist es sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich diesem Elternteil zu gewähren.

 

Im Übrigen hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, dass ihm über die zivilrechtliche Barunterhaltsverpflichtung hinaus gegenüber seiner Tochter Betreuungsaufwand entstanden sei. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt entspricht somit der vom Gesetzgeber angenommenen typischen Betreuungssituation.

 

bb) Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags gegen den Willen des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, steht auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des BVerfG in BStBl II 1999, 182 = SIS 99 04 06.

 

Das BVerfG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums müsse einkommensteuerlich unbelastet bleiben unabhängig davon, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt werde. Das EStG habe den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern das Kind persönlich betreuten, eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes - zum Beispiel im Kindergarten - pädagogisch für richtig hielten oder sich beide für eine Erwerbstätigkeit entschieden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch nähmen.

 

Die Ausführungen des BVerfG beziehen sich in erster Linie darauf, dass der bei einem Kind anfallende Betreuungsbedarf dem Grunde nach als Bestandteil des familiären Existenzminimums unbelastet bleiben muss. Aussagen bzw. Vorgaben dahin gehend, wie der Betreuungsbedarf bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten aufzuteilen sei, fehlen.

 

Entscheidend ist demnach, dass auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der gesetzlich vorgesehene Betreuungsfreibetrag in vollem Umfang gewährt wird. Dies hat der Gesetzgeber sichergestellt.

 

cc) Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrages und des Betreuungsfreibetrags sind auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unbedenklich.

 

Der Kinderfreibetrag stellt nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG das sächliche Existenzminimum des Kindes frei. Damit wird die geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern durch den Unterhalt für das Kind berücksichtigt. Es ist daher sachgerecht, die Übertragung des Kinderfreibetrages von der Nichterfüllung bzw. Erfüllung der Unterhaltspflichten abhängig zu machen. Ob beide Elternteile entsprechend ihrer zivilrechtlichen Verpflichtung für den Unterhalt des Kindes aufkommen, ist ein objektives und leicht nachprüfbares Kriterium.

 

Der Betreuungsfreibetrag wird gewährt, weil die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert sind durch die Erfüllung ihrer Betreuungspflichten, die „ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen“. Ob derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist und bei dem es somit typischerweise nicht in den Haushalt aufgenommen ist, auch Betreuungsleistungen erbringt, ist dagegen objektiv nicht leicht erkennbar bzw. nachprüfbar. Vielmehr bedürfte es im Einzelfall umfangreicher in das Privatleben der Familien hineinreichender Überprüfungen von entsprechenden Behauptungen des anderen Elternteils. Ferner liegt der Betreuungsaufwand für das Kind - ggf. an Wochenenden und Feiertagen oder auch in den Schulferien - bei dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, im Regelfall im Umfang wesentlich unter dem Betreuungsaufwand, den der Elternteil erbringt, bei dem das Kind gemeldet ist. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag sind daher sachlich gerechtfertigt.

 

dd) Die Anknüpfung an die Eintragung im Melderegister ist gleichfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Nach § 32 Abs. 7 EStG wird die Gewährung des Haushaltsfreibetrags ebenfalls davon abhängig gemacht, wo das Kind gemeldet ist. Der Senat hat im Urteil vom 30.6.2005 III R 55/01 (BFH/NV 2005, 1992 = SIS 05 44 89) die Anknüpfung an die melderechtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten für zulässig gehalten. Dieselben Erwägungen gelten für § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG.

 

ee) Durch das zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) ist § 32 Abs. 6 EStG geändert worden. Neben dem Kinderfreibetrag wird nunmehr ein Freibetrag von 1.080 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abgezogen, der bei minderjährigen Kindern wie bisher auf Antrag demjenigen Elternteil übertragen wird, bei dem das Kind gemeldet ist. Die Frage, ob auch dieser sog. „Sammelfreibetrag“ gegen den Willen des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, übertragen werden kann (für „zwangsweise“ Übertragung z.B. Schmidt/ Glanegger, a.a.O., § 32 EStG Rz. 56; Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 Rn. 931, 932; zweifelnd Blümich/Heuermann, § 32 EStG Rz. 231; a.A. Greite in Korn, § 32 EStG Rz. 122), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH bejaht die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Denn der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass das Kind in den Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen ist und von diesem Elternteil umfassend betreut wird.

 

Durch das 2. FamFG vom 16.8.2001 wurde ab 2002 neben dem Kinderfreibetrag der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (sog. Sammelfreibetrag) eingeführt. Dieser Sammelfreibetrag kann bei minderjährigen Kindern von dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, auf den anderen Elternteil übertragen werden. Ob auch hier eine zwangsweise Übertragung möglich ist, ist umstritten und wurde vom BFH offen gelassen (für zwangsweise Übertragung z.B. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 32 Rz. 56; a.A. Korn/Greite, EStG, § 32 Rz. 122).