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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 76/01
§§: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 818 Abs. 3
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Änderung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Kann eine Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrages rückwirkend aufgehoben werden, wenn der Familienkasse zum Zeitpunkt der Festsetzung (interne Verfügung vom 18.11.1996) die (prognostizierten) Einkünfte und Bezüge (12.119 DM) des Kindes für das Jahr 1997 bekannt waren und sich diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geändert haben. Stellt die am 27.12.1996 verkündete Gesetzesänderung, nach der die Erhöhung des Grenzbetrages von 12.000 DM auf 12.360 DM um ein Jahr auf Januar 1998 verschoben wurde, ein rückwirkendes Ereignis i.S. der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bzw. eine "Änderung der Verhältnisse" nach § 70 Abs. 2 EStG dar? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.04.2001
Vorinstanz/AZ: 6 K 810/98 KI
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 76 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.11.2001
Erledigungs-Az: VI R 76/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 53 37