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Grundsätzlich kein Anspruch des Einspruchsführers auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Fundstellen
  1. FG Düsseldorf 20.10.2005, 15 K 4546/03 E
    EFG 2006 S. 240
Normen
[AO 1977] § 363 Abs. 2
[EStG] § 10, § 22
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 26.09.2006, SIS 07 03 12, Ruhen des Verfahrens, Einspruch, Rentenversicherung, Werbungskosten, Sonderausgabe
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 8.11.2006, SIS 07 04 29, Gesetzliche Rentenversicherung, Beiträge als Sonderausgaben auch ab 2005: Beiträge zu den gesetzlichen Re...
  • BFH 26.9.2006, SIS 07 03 12, Ruhendes Einspruchsverfahren, Fortsetzung, Ermessen: Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes...
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