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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-492/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, RL 96/71/EG, RL 2014/67/EU Art. 9
Schlagwörter EG, EU, grenzüberschreitender Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitnehmer, Entsendung, Dienstleistungsfreiheit, Binnenmarkt, Lohnunterlagen, Geldbußen, Meldung, Zentrale Koordinationsstelle, ZKO, Frist
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen? - 2. Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird: - Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen? - 3. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht? - 4. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht? - 5. Sind Art. 56 AEUV und Art. 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht genüge getan wird? - 6. Sind Art. 56 AEUV und Art. 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Art. 9 der Richtlinie 2014/67/EU angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z.B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?
Vorinstanz: Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 328 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2019
Erledigungs-Az: Rs C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 49