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§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß
			Kapitel: 
Unternehmensbereich > Sonstiges > Unternehmensbereich / Verschiedenes
		
			Unternehmensbereich > Sonstiges > Unternehmensbereich / Verschiedenes
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Düsseldorf 08.10.2003, 13 K 2684/02 E
									
 EFG 2004 S. 48
			Normen
[EStG] § 24 Nr. 1 c, § 34 Abs. 1
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 20 Abs. 3
[HGB] § 89 b
					
	
			[EStG] § 24 Nr. 1 c, § 34 Abs. 1
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 20 Abs. 3
[HGB] § 89 b
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- nach: BFH, 15.09.2010, SIS 11 00 66, Fünftelregelung, Handelsvertreter, Rückwirkung, Übermaßbesteuerung
- nach: BFH, 15.09.2010, SIS 11 00 66, Fünftelregelung, Handelsvertreter, Rückwirkung, Übermaßbesteuerung
- nach: BFH, 15.09.2010, SIS 11 00 66, Fünftelregelung, Handelsvertreter, Rückwirkung, Übermaßbesteuerung, Tarif
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 15.9.2010, SIS 11 00 66, Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002: Gegen die Fünftel-Regelung in § 34 ...
- FG Köln 19.6.2007, SIS 08 06 48, Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß: 1. Die Besteuerung von Abfindungszahlungen nach ...
 
	
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