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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 58/17 (BFH) |
§§: | KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 4, AO § 41 Abs. 2 |
Schlagwörter | Betrieb gewerblicher Art, Dauerdefizitärer Betrieb, Verlust |
Rechtsfrage: | Verpachteter Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - Wirtschaftliche Herausgehobenheit der Tätigkeit - Dauerverlustbetrieb ist vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG erfasst: 1. Ist, ob sich eine nachhaltige wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt, danach zu beurteilen, ob die betreffende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand die Wettbewerbsneutralität beeinträchtigen kann? - 2. Ist für die Beurteilung der "wirtschaftlichen Herausgehobenheit" der Tätigkeit im Fall der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art auf die Umstände in der Person des Pächters abzustellen? - 3. Ist unter den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG auch ein Betrieb zu subsumieren, dessen Einnahmen die betrieblichen Aufwendungen unterschreiten und der deshalb - auf die gesamte Dauer seiner Existenz betrachtet - einen Verlust erwirtschaftet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 11318/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 21 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2010 |
Erledigungs-Az: | I R 58/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |