Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.10.2019 - 7
K 11111/17 = SIS 21 19 23 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Streitig ist, ob bei der Verschmelzung
zweier Personengesellschaften der (laufende) Verlust der
übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der
übernehmenden Gesellschaft bereits in dem Jahr verrechnet
werden kann, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag
liegt.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Sie wurde
im Jahr 2002 gegründet. Komplementärin der Klägerin
ohne vermögensmäßige Beteiligung war die
X-Verwaltungs GmbH. Das Kommanditkapital der Klägerin betrug
50.000 EUR. Kommanditisten waren M mit einer Kommanditeinlage von
44.000 EUR (88 %), die D-GmbH & Co. KG (D-KG) mit einer
Kommanditeinlage von 3.500 EUR (7 %) sowie L mit einer
Kommanditeinlage von 2.500 EUR (5 %).
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An der H-GmbH & Co. KG (H-KG) war als
Komplementärin die H-GmbH beteiligt. Das Kommanditkapital der
H-KG betrug 250.000 EUR. Als Kommanditisten waren wiederum M (88
%), die D-KG (7 %) sowie L (5 %) beteiligt.
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Mit notariellem Vertrag vom 03.07.2015
wurde das Vermögen der H-KG („übertragende
Gesellschaft“) im Wege der Verschmelzung durch
Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die
Klägerin („übernehmende
Gesellschaft“) übertragen. Der
Verschmelzungsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
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„§ 2
Vermögensübertragung
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2.1 Die übertragende Gesellschaft
überträgt hiermit ihr Vermögen als Ganzes mit allen
Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
gemäß §§ 2 Nr. 1, 39 ff. UmwG auf die
übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten im Wege der Verschmelzung durch
Aufnahme.
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2.2 Die Übernahme erfolgt zu handels-
und steuerrechtlichen Buchwerten nach Maßgabe der
Schlussbilanz der [H-KG] zum 31.12.2014. Die
Vertragsschließenden verpflichten sich, das Antragsrecht
gegenüber der Finanzbehörde gem. § 3 Abs. 2 UmwStG
entsprechend auszuüben.
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2.3 Von der übertragenden Gesellschaft
auf die übernehmende Gesellschaft übergehende
Verlustvorträge werden bei den Gesellschaftern der
übernehmenden Gesellschaft auf individualisierten
Verlustvortragskonten entsprechend ihrer Beteiligungsquote gebucht.
Auf den Gesellschafter [L] anteilig entfallende
Verlustvorträge werden vollständig von dem Gesellschafter
[M] übernommen.
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§ 3 Gegenleistung
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3.1 Als Gegenleistung für die
Übertragung des Vermögens der übertragenden
Gesellschaft werden die Kommanditanteile der Gesellschafter,
bestehend aus einer Kommanditeinlage (Haftsumme) und einer
Pflichteinlage, in der übernehmenden Gesellschaft jeweils wie
folgt erhöht:
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3.1.1 der Kommanditanteil von [L] wird
durch eine Pflichteinlage von 2.500,00 EUR um 5,00 EUR erhöht
auf 2.505,00 EUR;
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3.1.2 der Kommanditanteil von [M] wird
durch eine Pflichteinlage von 44.000,00 EUR um 88,00 EUR
erhöht auf 44.088,00 EUR;
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3.1.3 der Kommanditanteil der [D-KG] wird
durch eine Pflichteinlage von 3.500,00 EUR um 7,00 Euro erhöht
auf 3.507,00 EUR.
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3.2 Diese Erhöhungen der
Kommanditanteile im Rahmen einer Pflichteinlage werden auf dem
festen Kapitalkonto (Kapitalkonto) des jeweiligen Kommanditisten
gebucht.
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3.3 Die Haftsummen (Kommanditeinlagen) der
Kommanditisten bleiben unverändert.
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3.4 Sollte das Vermögen des
übertragenden Rechtsträgers gemäß der zugrunde
zu legenden Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum
31.12.2014 den Nominalbetrag der Summe aus den
Erhöhungsbeträgen der Kommanditanteile nach Absatz 1
übersteigen, wird der übersteigende Betrag in eine
gesamthänderisch gebundene Rücklage bei der
übernehmenden Gesellschaft eingestellt. Sonstige
Gegenleistungen, insbesondere Geldzahlungen oder
Darlehensforderungen, werden keinem der Beteiligten
gewährt.
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3.5 Die Beteiligungen werden kostenfrei und
mit Gewinnbezugsrecht ab dem Stichtag gewährt. Der [H-GmbH]
wird die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters
bei der [Klägerin] eingeräumt; sie erbringt keine
Kapitaleinlage und ist am Vermögen sowie Gewinn und Verlust
der Gesellschaft nicht beteiligt. Im Hinblick darauf, dass alle
Kommanditisten der [H-KG] schon Kommanditisten der [Klägerin]
waren und sind, ist dem Erfordernis des § 40 UmwG Genüge
getan.
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§ 4
Verschmelzungsstichtag
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4.1 Die Übertragung des Vermögens
von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende
Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf
des 31.12.2014 (24:00 Uhr) (steuerlicher
Übertragungsstichtag). Vom 1.1.2015, 0:00 Uhr
(handelsrechtlicher Übertragungsstichtag, im Folgenden
‘Stichtag’) an gelten alle
Handlungen, Erklärungen und Geschäfte der
übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der
übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.
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4.2 Der Verschmelzung wird die Bilanz der
übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2014 (Anlage 1) als
Schlussbilanz zu Grunde gelegt.
(…)“
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Mit weiterem Vertrag vom 03.07.2015
veräußerte M einen Teilkommanditanteil (an der
Klägerin) in Höhe von 41.500 EUR zuzüglich 83 EUR
mit Wirkung zum 31.07.2015 an A. Der Kaufpreis betrug 1 EUR; als
aufschiebende Bedingung war die Eintragung der Verschmelzung und
der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister
vereinbart.
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Am 30.07.2015 wurde die Verschmelzung der
H-KG auf die Klägerin in das Handelsregister bei der
Klägerin eingetragen.
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Die am 22.12.2015 beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingegangene Erklärung
der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2014
enthielt - wie die beigefügte Gewinnermittlung und -verteilung
- zusammengefasste Werte für die Klägerin und die H-KG
(„kumulierte Erklärung“). Angaben
zu den nur verrechenbaren Verlusten nach § 15a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) enthielt die Erklärung
nicht.
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Am 04.02.2016 erließ das FA einen
(unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden)
erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) für 2014.
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Dagegen legte die Klägerin Einspruch
ein und verwies auf die bei der H-KG für deren Gesellschafter
M und D-KG nach § 15a Abs. 4 EStG zum 31.12.2013
festgestellten verrechenbaren Verluste in Höhe von 589.348,63
EUR sowie 47.418,84 EUR; diese seien bei der Gewinnfeststellung der
Klägerin für 2014 zu berücksichtigen. Die H-KG habe
zudem wegen der vorgenommenen Verschmelzung keine steuerrechtlichen
Erklärungen mehr einzureichen.
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Während des Einspruchsverfahrens
erließ das FA am 10.08., 15.09. und 10.10.2016
Änderungsbescheide. Die von der Klägerin begehrte
Verrechnung von Verlusten der H-KG mit den Gewinnen der
Klägerin für das Streitjahr 2014 nahm das FA nicht
vor.
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Den Einspruch wies es mit
Einspruchsentscheidung vom 31.03.2017 als unbegründet
zurück.
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Mit der nachfolgenden Klage machte die
Klägerin geltend, dass steuerlicher Übertragungsstichtag
der 31.12.2014 sei und deshalb alle Einkommens- und
Vermögensänderungen noch das Jahr 2014 beträfen. Die
Einkünfte der H-KG und der Klägerin seien bereits in
diesem Zeitraum miteinander zu verrechnen. Die rein technisch
bedingte Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
für die übertragende Gesellschaft bedeute nicht, dass
deshalb separate Gewinnfeststellungen erfolgen müssten. Der
Einbringende sei nur noch Mitunternehmer der übernehmenden
Gesellschaft. Aus § 2 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes
(UmwStG) ergebe sich keine Beschränkung für die
Verlustnutzung. Bei der vorliegenden Verschmelzung zweier
Personengesellschaften sei kein schädliches Ereignis im
Zusammenhang mit § 8c des Körperschaftsteuergesetzes
erkennbar.
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Mit Beschluss vom 27.10.2017 lud das
Finanzgericht (FG) M und die D-KG zum Klageverfahren bei.
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Mit Urteil vom 17.10.2019 - 7 K 11111/17
wies das FG die Klage als unbegründet ab. Die von der
Klägerin begehrte Saldierung von Einkünften der H-KG und
der Klägerin im Streitjahr 2014 habe das FA zu Recht
abgelehnt. Zwar sei eine Rückwirkung der Einbringung in eine
Personengesellschaft nach § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 24
Abs. 4, § 2 Abs. 1 UmwStG mit Wirkung auf den steuerlichen
Übertragungsstichtag für die Ermittlung des Einkommens
und des Vermögens zulässig. Dies führe gleichwohl
nicht dazu, dass die übertragende Gesellschaft
rückwirkend als nicht mehr existent gelte. Die bis zum Ablauf
des steuerlichen Übertragungsstichtags verwirklichten
Besteuerungsgrundlagen seien ihr weiterhin zuzurechnen; dies sei in
Bescheiden umzusetzen, die inhaltlich die übertragende
Gesellschaft beträfen. Bis zum Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags seien die übertragende und die
übernehmende Gesellschaft selbständige Rechtsträger,
die auch getrennt zu veranlagen seien. Eine Verschmelzung wirke
sich deshalb nicht auf das Ergebnis aus, das die übertragende
Gesellschaft im Jahr der Verschmelzung bis zum steuerlichen
Übertragungsstichtag erzielt habe. Die Verschmelzung bewirke
nicht, dass ein Verlust der übertragenden Gesellschaft zu
einem Verlust der übernehmenden Gesellschaft werde.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von Bundesrecht (§ 24 Abs. 4
Halbsatz 2 i.V.m. § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG).
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Sie beantragt,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 17.10.2019 - 7 K 11111/17 und die Einspruchsentscheidung vom
31.03.2017, soweit diese die Gewinnfeststellung betrifft,
aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014
vom (zuletzt) 10.10.2016 dahin zu ändern, dass darin das
Ergebnis der H-KG aus dem Jahr 2014 (Verlust in Höhe von
369.379,20 EUR) berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat es zu Recht
abgelehnt, den von der H-KG im Streitjahr erlittenen Verlust bei
der Gewinnfeststellung der Klägerin zu
berücksichtigen.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein
die Gewinnfeststellung der Klägerin (dazu 1.). Die nach §
24 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG steuerneutrale Einbringung in Gestalt
der Verschmelzung der H-KG auf die Klägerin (dazu 2.) konnte
nach § 24 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG mit
Rückwirkung zum steuerlichen Übertragungsstichtag
(31.12.2014) erfolgen (dazu 3.). Dies führt jedoch nicht zu
einer Saldierung der laufenden Einkünfte der Klägerin und
der H-KG (dazu 4.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
allein die Gewinnfeststellung der Klägerin für 2014. Das
FA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die
Klage wegen gesonderter Feststellung des verrechenbaren Verlusts
nach § 15a Abs. 4 EStG für 2014 zurückgenommen hat;
dieser (selbständige) Verwaltungsakt (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.09.2019 - IV R 32/16, BFHE 266,
209, BStBl II 2020, 199 = SIS 20 00 98, Rz 11) war daher weder
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils noch des
Revisionsverfahrens.
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2. Die Verschmelzung einer
Personen(handels)gesellschaft auf eine andere
Personen(handels)gesellschaft (§ 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1,
§§ 39 ff. des Umwandlungsgesetzes - UmwG - ) stellt
steuerrechtlich die Einbringung von Betriebsvermögen in eine
Personengesellschaft im Sinne des § 24 UmwStG dar (BFH-Urteil
vom 12.05.2016 - IV R 29/13 = SIS 16 19 15, Rz 19; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz 01.47). Im
Streitfall konnte die Verschmelzung der H-KG auf die Klägerin
gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie
§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG zum Buchwert
erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und
bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.
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3. Gemäß § 24 Abs. 4 UmwStG
gilt § 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 UmwStG (im Fall
der Einbringung in eine Personengesellschaft) entsprechend; in den
Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge - wie hier im Wege der Verschmelzung
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) - gilt auch § 20 Abs. 5 und Abs.
6 UmwStG entsprechend. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG sind das
Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der
übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob
das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags (§ 20 Abs. 6 UmwStG) auf die
Übernehmerin übergegangen wäre. Als steuerlicher
Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) darf in den
Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne des §
2 UmwG der Stichtag angesehen werden, für den die
Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen im Sinne des
§ 17 Abs. 2 UmwG aufgestellt ist; dieser Stichtag darf
höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur
Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 20 Abs. 6 Satz 1
UmwStG).
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4. Diese rechtlichen Grundsätze hat das
FG im Streitfall beachtet. Eine Saldierung des im Jahr 2014 von der
H-KG erzielten Verlusts mit dem Gewinn der Klägerin ist
ausgeschlossen.
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a) Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des
§ 17 Abs. 2 UmwG und damit steuerlicher
Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) im Sinne des
§ 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG ist vorliegend der 31.12.2014. Da
die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind
das Einkommen und das Vermögen der Einbringenden (der
Kommanditisten der H-KG) und der Klägerin so zu ermitteln, als
ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des 31.12.2014
auf die Klägerin übergegangen wäre. Damit geht
einher, dass der Gewinn, den die H-KG im Wirtschaftsjahr 2014, das
heißt in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2014 erzielt hat,
noch der H-KG zuzurechnen ist. Die Rückwirkung nach § 20
Abs. 5 Satz 1 UmwStG bewirkt allein, dass nicht nur das ab dem
Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister
(30.07.2015) erzielte Einkommen, sondern auch das im
Rückwirkungszeitraum (01.01. bis 29.07.2015) von der H-KG
erzielte Einkommen bereits der Klägerin zuzurechnen ist. Sie
wirkt indes nicht über den 01.01.2015 hinaus zurück in
das Jahr 2014 hinein.
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Dem steht abweichend von der Ansicht der
Klägerin nicht entgegen, dass das Gesetz in § 20 Abs. 5
Satz 1 UmwStG einen Übergang des eingebrachten
Betriebsvermögens mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags fingiert. Dies führt zwar im Fall
der Verschmelzung von Personengesellschaften und der Einbringung
des gesamten Mitunternehmeranteils dazu, dass der Übernehmerin
das eingebrachte Betriebsvermögen zugerechnet wird und dass
der Einbringende seine Mitunternehmerstellung in der
übertragenden Personengesellschaft verliert und seine
Mitunternehmerstellung in der übernehmenden
Personengesellschaft erlangt (Patt in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock - D/P/M -, Die
Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 170). Zudem entstehen
etwa ein Einbringungsgewinn oder ein sogenannter
Einbringungsfolgegewinn der übernehmenden Personengesellschaft
auf den Zeitpunkt der Einbringung (Patt in D/P/M, Die
Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 158). Diese
umwandlungsbedingten Gewinne sind dementsprechend in dem
Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem der steuerliche
Übertragungsstichtag liegt.
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Dies ändert aber nichts daran, dass sich
die laufende Ergebniszurechnung erst mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags - das heißt am Tag danach
(handelsrechtlicher Übertragungsstichtag) - ändert. Die
im eingebrachten Betriebsvermögen verwirklichten Sachverhalte
werden nur insoweit der übernehmenden Personengesellschaft
zugerechnet (und in deren Gewinnermittlung berücksichtigt),
als sie auf den Rückwirkungszeitraum entfallen (Patt in D/P/M,
Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 172). Wählen
die Einbringungsbeteiligten - wie im Streitfall - den 31.12. als
Einbringungszeitpunkt, so ist der Einbringende bis zum 31.12.,
24:00 Uhr, Vermögensinhaber, ab dem 01.01., 00:00 Uhr, ist es
die übernehmende Personengesellschaft (vgl. Möhlenbrock
in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, Einführung UmwStG Rz
180; Menner in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz,
6. Aufl., § 20 Rz 625). Dies ist gerade der Hintergrund
dafür, der Einbringung die reguläre Schlussbilanz des
übertragenden Rechtsträgers zugrunde zu legen und damit
Zwischenabschlüsse entbehrlich zu machen. Erst danach wird die
übernehmende Gesellschaft mit dem übernommenen
Betriebsvermögen steuerpflichtig.
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Wenngleich die an der Umwandlung beteiligten
Rechtsträger den steuerrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt
für den fiktiven Vermögensübergang ohnehin nicht
frei bestimmen können (BFH-Urteil vom 22.09.1999 - II R 33/97,
BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2 = SIS 99 23 30, unter II.1.a),
entspricht dies auch der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien
des Verschmelzungsvertrags. Danach erfolgte die
Vermögensübertragung im Innenverhältnis mit Wirkung
zum Ablauf des 31.12.2014 (24:00 Uhr). Erst vom 01.01.2015, 00:00
Uhr, an galten alle Handlungen, Erklärungen und Geschäfte
der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der
übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (§ 4.1 des
Verschmelzungsvertrags). Hingegen würde der Rechtsstandpunkt
der Klägerin jedenfalls im Ergebnis zu einer Rückwirkung
bis zum 01.01.2014 führen. Dies hat der Gesetzgeber nicht
vorgesehen.
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b) Eine (andere) rechtliche Grundlage für
eine Konsolidierung der im Jahr 2014 von den an der Umwandlung
beteiligten Rechtsträgern erzielten Ergebnisse auf der Ebene
der Klägerin existiert nicht. Eine solche hat auch die
Klägerin nicht benannt.
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c) Damit entspricht die Rechtslage dem §
2 UmwStG zugrunde liegenden Verständnis. Zwar werden die
Umwandlungsfolgen auf den steuerlichen Übertragungsstichtag
zurückbezogen, so dass ein etwaiger Übertragungsgewinn
oder ein Übernahmeergebnis in dem Jahr entsteht, in dem der
steuerliche Übertragungsstichtag liegt (Slabon in
Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., §
2 Rz 47). Das ändert aber nichts daran, dass die
Ergebniszurechnung erst am handelsrechtlichen
Übertragungsstichtag beginnt und damit den nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag liegenden Zeitraum
(Rückwirkungszeitraum) betrifft.
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Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht
auf das BFH-Urteil vom 29.01.2003 - I R 38/01 (BFH/NV 2004, 305 =
SIS 04 09 34) verwiesen. Danach folgt aus der rückwirkenden
Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften mit dem steuerlichen
Übertragungsstichtag 31.12.1996 nicht, dass für das
dortige Streitjahr (1996) keine die übertragende Gesellschaft
betreffenden Steuerbescheide mehr hätten ergehen dürfen.
§ 2 Abs. 1 UmwStG führe nicht dazu, dass die
übertragende Gesellschaft gleichsam rückwirkend als nicht
mehr existent gelte. Die Vorschrift bewirke lediglich, dass die
Steuerpflicht dieser Gesellschaft mit dem Ablauf des Stichtags ende
und dass alle später von der übertragenden Gesellschaft
verwirklichten Vorgänge steuerlich der Übernehmerin
zuzurechnen seien. Die bis zum Übertragungsstichtag
verwirklichten Besteuerungsgrundlagen seien hingegen weiterhin der
übertragenden Gesellschaft zuzurechnen und in Bescheiden
umzusetzen, die inhaltlich diese Gesellschaft beträfen (unter
II.1.b [Rz 14]). Entsprechendes gilt - trotz der unterschiedlichen
Besteuerungssysteme - für die Verschmelzung zweier
Personengesellschaften. Insofern erfolgt eine Gleichbehandlung.
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31
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Ebenso zutreffend hat das FG auf das
BFH-Urteil vom 13.02.2008 - I R 11/07 (BFH/NV 2008, 1538 = SIS 08 32 24) Bezug genommen, das ebenfalls die Verschmelzung zweier
Kapitalgesellschaften (mit - vermeintlichem - steuerlichem
Übertragungsstichtag 30.12.1998) betraf. Danach ist der von
der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr (01.01.
bis 30.12.1998) erzielte Gewinn nicht mit einem von der
übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Verlust zu
verrechnen. Vielmehr unterliege der Gewinn der übertragenden
Gesellschaft einer eigenständigen Steuerfestsetzung, die
gegenüber der übernehmenden Gesellschaft als
Rechtsnachfolgerin erfolge. Bis zum Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags stellten die übertragende und die
übernehmende Gesellschaft zwei selbständige
Rechtsträger dar und seien als solche getrennt zu veranlagen
(unter II.1.a [Rz 15]).
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Das BFH-Urteil vom 31.05.2005 - I R 68/03
(BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380 = SIS 05 30 37) steht dieser
Sichtweise nicht entgegen. Soweit der BFH dort davon ausgegangen
ist, dass bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ein im
Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft
eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der
übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden kann, beruht dies auf der Auslegung des § 12
Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995, der eine Rechtsnachfolge der
Übernehmerin in den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des
§ 10d EStG ausdrücklich vorsah, so dass es nach Ansicht
des BFH sinnwidrig gewesen wäre, eine Verrechnung der
laufenden Verluste zu versagen.
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33
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d) Aus dem BFH-Urteil vom 03.02.2010 - IV R
61/07 (BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942 = SIS 10 19 13) folgt
nichts anderes. Auch insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen. Nach
dieser Entscheidung ist im Fall der rückwirkenden
formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG nach § 2
i.V.m. § 14 UmwStG 1995/1999 für Zwecke der Bestimmung
der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren
Verluste im Sinne von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung
des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen
Übertragungsstichtag (im Streitfall: 30.11.1998)
zurückzubeziehen. Dies betrifft jedoch allein die nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag, das heißt im
Rückwirkungszeitraum (im dortigen Streitfall:
Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.12. bis zum 31.12.1998), erlittenen
Verluste. Für die Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG
maßgeblich war die Haftungsverfassung in diesem Zeitraum,
nicht die am 30.11.1998. Dementsprechend hat der BFH der dortigen
Vorinstanz für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, den
Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auf der
Grundlage der (positiven) steuerlichen Kapitalkonten der
Kommanditisten zum 01.12.1998 - gegebenenfalls einschließlich
etwaiger Einlagen und Entnahmen im Rumpfwirtschaftsjahr 1998 - zu
bestimmen und den für den Verlustausgleich nach § 15a
Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG maßgeblichen (fiktiven)
Haftungsumfang der Kommanditisten zum 31.12.1998 zu ermitteln (Rz
29).
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34
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e) Entsprechendes gilt für das von der
Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 22.09.1999 - II R 33/97 (BFHE
189, 533, BStBl II 2000, 2 = SIS 99 23 30), das die Feststellung
des Einheitswerts des Betriebsvermögens betrifft. Danach
ergebe sich aus der Formulierung „mit Ablauf des Stichtags
der Bilanz“ in § 2 Abs. 1 UmwStG 1977,
dass der (fiktive) Vermögensübergang am Ende des
maßgeblichen Stichtags (im dortigen Streitfall: 31.05.1987)
erfolge, auf den die Schlussbilanz des übertragenden
Rechtsträgers aufgestellt sei, das heißt in der denkbar
letzten Zeiteinheit dieses Tages, nicht „nach Ablauf des
Stichtags der Bilanz“ (unter II.1.b [Rz 11]).
Dies betrifft jedoch allein den fiktiven
Vermögensübergang am steuerlichen
„Übertragungsstichtag“, nicht die
Ergebniszurechnung.
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f) Soweit das FG München im Urteil vom
18.12.2012 - 13 K 875/10 - für Zwecke der Gewerbesteuer - eine
andere Auffassung vertreten haben sollte, könnte sich der
erkennende Senat dieser aus den oben dargestellten Gründen
nicht anschließen.
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g) Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Beteiligten
(zwischenzeitig) streitig diskutierte Beschränkung der
Verlustnutzung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 24
Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4) UmwStG für die rechtliche Würdigung des
Streitfalls im Jahr 2014 ohne Bedeutung. Auch dies spricht gegen die zu
weit gehende Auffassung der Klägerin, da der Gesetzgeber den
Wirkbereich auch dieser Norm ansonsten wohl ausgedehnt
hätte.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO.
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