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Rechtsmittel, Staatliche Beihilfen, von einem Mitgliedstaat erlassene Steuervorbescheide, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe, Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe, Bestimmung des Referenzsystems, "Normale" Besteuerung nach nationalem Recht, Kontrolle der vom Gericht der Europäischen Union vorgenommenen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof, direkte Besteuerung, enge Auslegung, Befugnisse der Europäischen Kommission, Begründungspflicht, rechtliche Qualifizierung der Tatsachen, Begriff "Rechtsmissbrauch", ex-ante-Beurteilung durch die Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, Grundsatz der Rechtssicherheit

Kapitel:
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
  1. EuGH 05.12.2023, Rs C-451/21 P und C-454/21 P (ECLI:EU:C:2023:948)
Normen
[AEUV] Art. 107 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: EuG, 12.05.2021, EG, EU, Nichtigkeit, staatliche Beihilfe, Rückforderung, Luxemburg
  • vor: EuG, 12.05.2021, EG, EU, staatliche Beihilfe, Luxemburg, Nichtigkeit
Fachaufsätze
  • LIT 04 96 25 S. Piotrowski, ISR 4/2024 S. 154: Für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe - Begriff ...
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