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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/11 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb |
Schlagwörter | Finanzierungskosten, Rentenversicherung, Werbungskosten, Überschusserzielungsabsicht, Prognoseberechnung |
Rechtsfrage: | In den Streitjahren 2003 und 2004 angefallene Finanzierungskosten für private Rentenversicherungen gegen fremdfinanzierte Einmalbeträge als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Maßgeblicher Zeitpunkt (Abgabe des Angebotes oder Policierung der Verträge) für die Ermittlung eines Totalüberschusses - ist aufgrund der unklaren Rechtslage und des Gesetzgebungsverfahrens für die Prognoseberechnung der höhere Ertragsanteil vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) oder der niedrigere Ertragsanteil nach dem AltEinkG heranzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 12044/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 31 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.04.2013 |
Erledigungs-Az: | X R 18/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 17 69 |