Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 =
SIS 20 05 79 und der Bescheid der
Beklagten über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
2015 vom 16.12.2015 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die von der
Klägerin angefertigte Aufsichtsarbeit „Steuern vom
Einkommen und Ertrag“ unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu bewerten
zu lassen und unter Berücksichtigung der Neubewertung einen
neuen Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen
Steuerberaterprüfung 2015 zu erlassen.
Im Übrigen wird die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) nahm - nach zwei
vorhergehenden erfolglosen Versuchen - an der von der
Steuerberaterkammer … als Vertreterin der Beklagten und
Revisionsbeklagten (Beklagte) durchgeführten
Steuerberaterprüfung 2015 teil. Die Bearbeitung der
schriftlichen Aufsichtsarbeiten erfolgte handschriftlich, in der
Aufsichtsarbeit war der Name des Prüflings anzugeben und die
Aufsichtsarbeit war vom Prüfling zu unterzeichnen. Im Ergebnis
wurde die Klägerin wegen nicht ausreichender schriftlicher
Prüfungsleistungen („Verfahrensrecht und andere
Steuerrechtsgebiete“ Note 5,00; „Steuern
vom Einkommen und Ertrag“ Note 4,50;
„Buchführung und Bilanzwesen“ Note
5,00; Gesamtnote 4,83) mit schriftlichem Bescheid vom 16.12.2015
nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
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In dem dagegen gerichteten Klageverfahren
vor dem Finanzgericht (FG) begehrte die Klägerin eine
Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten „Verfahrensrecht und
andere Steuerrechtsgebiete“ sowie
„Steuern vom Einkommen und Ertrag“ durch
andere Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts sowie unter Wahrung ihrer Anonymität, hilfsweise eine
Neubewertung dieser Aufsichtsarbeiten. Bezogen auf die
Aufsichtsarbeit „Buchführung und
Bilanzwesen“ beantragte die Klägerin -
wegen einer ihrer Meinung nach irreführenden Aufgabenstellung
- eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit, hilfsweise eine
Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit durch andere Prüfer unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie unter Wahrung
ihrer Anonymität, äußerst hilfsweise eine
Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit.
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Parallel zum Klageverfahren, das deswegen
zwischenzeitlich ruhte, wurde auf Antrag der Klägerin das
sogenannte verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren nach
§ 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Berufsausübungsgesellschaften in der für die
streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung
(DVStB) durchgeführt.
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Die entsprechenden Prüfer der von
ihnen bewerteten Klausur „Verfahrensrecht und andere
Steuerrechtsgebiete“ gaben im Zuge dieses
Verfahrens eine gemeinsame Stellungnahme zu den gegen die Benotung
erhobenen Einwendungen der Klägerin ab, in deren Zuge sich der
Zweitprüfer teilweise den Ausführungen der
Erstprüferin anschloss, zum Teil aber auch eigene
Ausführungen machte. Die Ausführungen der
Erstprüferin und die Ausführungen des Zweitprüfers
zu jeder der Einwendungen der Klägerin waren jeweils als
solche gekennzeichnet. Das von beiden Prüfern getragene
Gesamtergebnis ihrer Überdenkung lautete, dass die Kandidatin
nur wenige Probleme der Klausur erkannt und gelöst habe. In
der Mehrzahl der Fälle erkenne sie die Probleme der Arbeit
nicht, löse diese unvollständig oder falsch. Große
Teilbereiche seien gar nicht angesprochen oder bearbeitet worden
und die Prüfung der Sachverhalte sei ausgesprochen
unsystematisch und durcheinander erfolgt. Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse sei die Arbeit lediglich als mangelhaft zu
bewerten, da sie weder erkennen lasse, dass die Kandidatin
über ausreichende Grundlagenkenntnisse verfüge, noch,
dass sie diese auch anwenden könne.
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Zur Bewertung der Klausur „Steuern
vom Einkommen und Ertrag“ verfasste der
Erstkorrektor eine Stellungnahme zu den einzelnen Einwendungen der
Klägerin, in der er eingangs feststellte „Ich nehme in
Abstimmung mit dem Zweitkorrektor … wie folgt Stellung
…“. Das Ergebnis der Überdenkung
lautete zusammengefasst, dass der einkommensteuerrechtliche Teil
der Arbeit zwar gute Ansätze enthalte, der
körperschaftsteuerrechtliche Teil jedoch faktisch nicht
beziehungsweise ungenügend gelöst worden sei, sodass
angesichts grundlegender Defizite in der Summe nicht mehr als die
Note 4,50 vergeben werden könne. Dies gelte sowohl vor dem
Hintergrund des amtlichen Punkteschemas als auch als Ergebnis einer
wertenden Gesamtschau. Es liege keine Leistung vor, die
durchschnittlichen Anforderungen entspreche. Der Zweitkorrektor
erklärte hierzu am Ende der Stellungnahme schriftlich:
„Ich habe die Stellungnahme des Erstkorrektor mit diesem
abgestimmt und stimme der darin enthaltenen Bewertung
vollinhaltlich zu.“
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Zur Klausur „Buchführung und
Bilanzwesen“ gaben der Erst- und der
Zweitkorrektor jeweils eigene Stellungnahmen ab. Der Erstkorrektor
gelangte nach Abhandlung der einzelnen Argumente der Klägerin
zu der Zusammenfassung, dass er zwar 4,5 Wertungspunkte
zusätzlich vergeben könne, im Gegenzug indes einen zuvor
zur Aufwertung vergebenen Zusatzpunkt kürzen müsse. Mit
insgesamt 33,5 Wertungspunkten sei die Klausur weiterhin mangelhaft
(Note 5,00). Diese Benotung entspreche auch seinem Gesamteindruck,
dass die Kandidatin, die nur wenige Probleme der Klausur erkannt
und gelöst habe, über nicht ausreichende
Grundlagenkenntnisse im geprüften Bereich verfüge. Der
Zweitkorrektor zeigte nach einer Auseinandersetzung mit den
einzelnen Einwänden der Klägerin die Bereitschaft, zwei
Wertungspunkte zusätzlich zu vergeben, was an der Benotung im
Ergebnis aber nichts ändern würde. Auch nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse sei die Arbeit als mangelhaft zu
bewerten, da sie weder ausreichende Grundlagenkenntnisse noch die
Fähigkeit, solche anzuwenden, erkennen lasse. Große
Teilbereiche seien nicht angesprochen oder bearbeitet worden. In
der Mehrzahl der Fälle erkenne die Kandidatin die Probleme der
Aufgabe nicht oder löse sie falsch.
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Das Überdenkungsverfahren führte
dementsprechend - gemäß Bescheid vom 19.04.2016 - im
Ergebnis nicht zu einer Änderung der Bewertung oder der
Gewährung einer Wiederholungsprüfung, weil die
Prüfer an ihrer Benotung festhielten. Sie taten dies auch in
ihren Stellungnahmen zum Klageverfahren, die die Beklagte als
Bestandteil ihrer Klageerwiderung beim FG einreichte.
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Das FG wies die Klage mit
veröffentlichtem Urteil vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 (EFG 2020,
938 = SIS 20 05 79) ab.
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Unter Berücksichtigung der
eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfungsmöglichkeit von
Prüfungsentscheidungen sei die Bewertung der Aufsichtsarbeiten
im Streitfall nicht rechtsfehlerhaft. Anders als die Klägerin
meine, sei es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die
Aufsichtsarbeiten - wie in § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB
ausdrücklich ermöglicht - mit dem Namen der
Prüflinge versehen worden seien. Keinen durchgreifenden
Bedenken begegne es zudem, wenn sich die Prüfer im Rahmen des
Überdenkungsverfahrens abstimmten oder wenn sich bei Abgabe
einer Stellungnahme der Erstprüfer einer Äußerung
des Zweitprüfers anschließe. Die Durchführung des
Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB habe
nicht unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die
Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 24 DVStB zu
erfolgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die
Aufgabenstellung zum Teil I der Aufsichtsarbeit
„Buchführung und Bilanzwesen“ nicht
unpräzise und widersprüchlich gewesen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass das Urteil des FG aus den nachfolgend - im Kern
zusammengefasst - dargestellten Gründen Bundesrecht
verletze.
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Das seitens der Steuerberaterkammer im
Streitfall auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB
gewählte Verfahren, dass die Arbeiten mit der Anschrift und
der Unterschrift des Bewerbers zu versehen seien, verletze den
verfassungsrechtlichen Anonymitätsgrundsatz.
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Die namentliche Nennung der Kandidaten im
Prüfungs- und Überdenkungsverfahren sei mit Blick auf das
verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit sowie das Verbot
mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit Art. 12
des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 GG nicht vereinbar. Die
einfachgesetzliche Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB
rechtfertige einen solchen Eingriff angesichts der Möglichkeit
einer anonymen Kennziffernvergabe nicht. Eine verfassungskonforme
Auslegung der Norm reduziere das Ermessen der Steuerberaterkammer
vielmehr dahingehend, dass sie lediglich von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen dürfe. Der
Anonymitätsgrundsatz (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 09.07.1982 - 7 C 51.79,
Deutsches Verwaltungsblatt 1983, 90) sei eine Ausprägung des
Gebots der Chancengleichheit in einer Berufszugangsprüfung.
Für Steuerberaterprüfungen gelte dies insbesondere
deshalb, weil die Prüfer sich im Verhältnis zu den
Prüflingen in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation
befänden. Der Beruf des Steuerberaters sei in der allgemeinen
Wahrnehmung männlich geprägt. Männern werde ohne
sachlichen Grund ein höheres Verständnis für
wirtschaftliche Sachverhalte zugetraut. Von diesem zu Unrecht noch
vorherrschenden Rollenverständnis und der (unterbewussten)
Differenzierung zwischen Männern und Frauen seien auch
Prüfer im Rahmen der Bewertung von Aufsichtsarbeiten - im
gegenständlichen Verfahren seien fünf der sechs
Prüfer männlich - nicht auszunehmen.
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Die Beklagtenseite habe zudem im Streitfall
das Überdenkungsverfahren verfahrensfehlerhaft
durchgeführt, was im Ergebnis zu einer Rechtswidrigkeit der
Bewertungen führe.
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Entgegen der Auffassung des FG habe das
Überdenkungsverfahren unter Anwendung der
Verfahrensvorschriften für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten
zu erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es
Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers, die konkrete Ausgestaltung
eines Überdenkungsverfahrens von Prüfungsentscheidungen
als Teil des Prüfungsverfahrens zu schaffen (BVerwG-Urteil vom
24.02.1993 - 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132). Die
Überdenkungsvoten seien letztlich Teil der Bewertung. §
29 Abs. 1 Satz 1 DVStB gebe dem Überdenkungsverfahren zwar
eine normative Grundlage, regele indes das konkrete Verfahren nicht
weitergehend. In § 24 DVStB seien demgegenüber
detaillierte Vorgaben für die Bewertung von
Prüfungsleistungen geregelt worden. Verfahrensrechtlich sei
insbesondere geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung
betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung
eigenständig und unabhängig voneinander vornähmen
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
16.01.1995 - 1 BvR 1505/94, NVwZ 1995, 469). Dieser Grundsatz sei
vorliegend durch gemeinsame Überdenkungen von Erst- und
Zweitprüfer verletzt worden.
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Die Prüfer hätten zudem die
seitens der Klägerin erhobenen Einwände im Rahmen der
Überdenkung nicht hinreichend geprüft und gewürdigt;
insbesondere auch deshalb, weil sie zum Teil einen möglichen
Einfluss auf das Gesamtergebnis verneinten.
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Das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass sich
die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens - so wie
vorliegend zum Teil der Fall - nicht festlegen müssten, ob die
vorgebrachten Einwendungen begründet seien und dass dies nicht
entscheidungserheblich sei. Nach der Rechtsprechung des BVerwG
müsse der Prüfer im Überdenkungsverfahren vielmehr
entscheiden, ob er an seinen Wertungen trotz der Einwendungen des
Prüflings festhalte, und dies begründen. Ändere er
eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trage,
müsse er weiter bestimmen, ob dies Auswirkungen auf die
Benotung habe (vgl. BVerwG-Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B
1.16).
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Im Rahmen der Überdenkung sei
vorliegend zudem das Verschlechterungsverbot nicht beachtet
worden.
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Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung dürften die Prüfer aufgrund des
prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 12
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des Überdenkungsverfahrens
ihren Bewertungsmaßstab nicht ändern, es gelte -
ausnahmsweise - ein prüfungsrechtliches
Verschlechterungsverbot (grundlegend BVerwG-Urteil vom 24.02.1993 -
6 C 38.92, NVwZ 1993, 686). Hiergegen sei vorliegend im Rahmen der
Überdenkung ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer zum
Teil verstoßen worden, indem zusätzliche Punkte
vergeben, bereits vergebene Punkte indes wieder abgezogen worden
seien.
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Die Prüfer und dem folgend das FG
hätten zudem das sogenannte Folgefehlerprinzip, wonach ihr
bestimmte Punkte für folgerichtige Antworten zustünden,
verkannt und vielmehr Folgefehler erneut negativ in die Bewertung
einbezogen beziehungsweise dies bestätigt, was sie, die
Klägerin, im Überdenkungs- und Klageverfahren
ausdrücklich gerügt habe.
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Das FG hätte ferner ihren Zeitverlust
aufgrund der unklaren Aufgabenstellung und der daraus
resultierenden, im Ergebnis nicht gewerteten Ausführungen zum
Handelsrecht in der Aufsichtsarbeit „Buchführung und
Bilanzwesen“ berücksichtigen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil
vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 =
SIS 99 16 25) sei es „ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz
des Prüfungsrechts‚ dass Prüfungsaufgaben so
gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres
erkennen kann, was von ihm verlangt wird“.
Mehrdeutigkeiten dürften nicht zu Lasten des Kandidaten gehen.
Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Teil I der
fraglichen Klausur sei mangels präziser Fallfrage entgegen der
Auffassung des FG weder eindeutig noch widerspruchsfrei gewesen.
Die Aufgabenstellung - „Beurteilen Sie die nachfolgenden
Einzelsachverhalte 1 bis 4 aus steuerrechtlicher Sicht unter
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und
Steuerrechts sowie die
Verwaltungsanweisungen.“ - lasse es vollkommen
unklar, welche Steuerarten zu beurteilen und welche Schwerpunkte
bei der Beurteilung zu setzen seien. Soweit zum Schluss der
Schilderung des allgemeinen Sachverhalts noch gefordert worden sei,
den Jahresabschluss für das Jahr 2014 zu erstellen, was eine
handelsrechtliche Begutachtung einschließe, sei die
Aufgabenstellung insofern widersprüchlich, als die
anschließende Aufgabenstellung nur steuerrechtliche
Beurteilungen beinhalte. Dieser Prüfungsteil sei mit einer
rechtskonformen Aufgabenstellung zu wiederholen.
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Das FG bestätige in seiner Beurteilung
der prüfungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der
Bewertungen der Steuerberaterprüfung zudem in Verkennung
geltenden Rechts die Verwendung einer amtlichen Musterlösung
in Form einer vom Votanten auszufüllenden Tabelle, die durch
ihre Vorgaben den Grundsätzen einer freien Bewertung der
Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1, § 24 DVStB und den
verfassungsmäßigen Grundsätzen zur Bewertung von
berufszugangsregelnden Prüfungen widerspreche. In der
Rechtsprechung sei anerkannt, dass es bei Prüfungsverfahren
einen vom Prüfer auszuübenden Beurteilungsspielraum gebe.
Die Prüfer seien durch diese Verkürzung ihres
Beurteilungsspielraumes nicht mehr in der Lage gewesen, von der
amtlichen Lösungsskizze abweichende Bearbeitungen
nachzuvollziehen und diese positiv zu berücksichtigen. Das FG
habe vorliegend die Rechtmäßigkeit des
Bewertungsvorgangs anhand der Musterlösung als
Beurteilungsmaßstab zu Unrecht nicht in Frage
gestellt.
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Das angefochtene Urteil könne ferner
einer Überprüfung auch deshalb nicht standhalten, weil
das FG eine eigene Klausurbewertung vorgenommen habe. Es habe im
Rahmen seines Urteils die Grenzen der eigenen Kontrolldichte bei
Prüfungsentscheidungen verkannt. Zu allen Aufsichtsarbeiten
führe das FG aus, dass sich aus den gegen die
Aufsichtsarbeiten vorgebrachten Einwendungen keine Änderung
der gegebenen Note ergeben könne. Es befasse sich im Rahmen
der Urteilsgründe folglich mit der Frage, ob eine andere
Bewertung der Klausur geboten sei, und nehme eine eigene Wertung
vor, statt die Voten nur auf Bewertungsfehler zu untersuchen. Die
konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in einem Notensystem
durch die Prüfer sei der Überprüfung durch die
Gerichte allerdings entzogen. Eine gerichtliche Korrektur von
Prüfungsnoten komme nicht in Frage. Bei einer
prüfungsrechtlichen Verpflichtungsklage‚ die als
Versagungsgegenklage einen gestaltenden Anfechtungsteil enthalte,
habe das Gericht lediglich zu prüfen, ob das
Prüfungsverfahren rechtmäßig stattgefunden und der
Prüfer bei der Bewertung der Prüfungsleistung die Grenzen
seines Bewertungsspielraumes beachtet habe. In den Bereich des
prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürften die
Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (BVerwG-Beschluss vom
13.05.2004 - 6 B 25.04).
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Das FG habe zudem im Rubrum den falschen
Beklagten genannt. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) sei die Klage gegen die Behörde zu
richten, die den ursprünglichen, angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen habe. Die seitens des Gerichts benannte A sei keine
Behörde, sondern als Rechtsträgerin eine
Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts.
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24
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Schließlich liege dem Urteil eine
Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches
Gehör zugrunde, da das FG ihre Stellungnahme bei der
Urteilsfindung nicht hinreichend gewürdigt habe. Das FG habe
weite Teile ihres Vortrags zu den einzelnen
prüfungsrechtlichen Beanstandungen nicht in seine Entscheidung
einbezogen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung und die Bescheide vom
16.12.2015 und vom 19.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten,
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1.
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die Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Aufsichtsarbeiten
„Verfahrensrecht und andere
Steuerrechtsgebiete“ sowie „Steuern vom
Einkommen und Ertrag“ durch andere Prüfer
unter Wahrung der Anonymität der Klägerin zu
bewerten;
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2.
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hilfsweise zum Antrag zu 1. die
Aufsichtsarbeiten neu zu bewerten;
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3.
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die Klägerin die Aufsichtsarbeit
„Buchführung und Bilanzwesen“ neu
anfertigen zu lassen;
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4.
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hilfsweise zum Antrag zu 3. die
Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
diese Aufsichtsarbeit durch andere Prüfer unter Wahrung der
Anonymität der Klägerin neu zu bewerten;
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5.
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hilfsweise zum Antrag zu 3. und 4. diese
Aufsichtsarbeit neu zu bewerten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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27
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Es sei nach der einschlägigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass
die Aufsichtsarbeiten nicht anonym, sondern mit Namensnennung der
Prüflinge geschrieben und bewertet worden seien (s.
Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 = SIS 14 19 22). Die Prüfer verfügten
über die im Berufsleben erforderliche Sozialkompetenz und
seien durchaus in der Lage, ihre Entscheidungen allein auf
Grundlage einer objektiven Bewertung der Prüfungsleistungen
der Prüflinge vorzunehmen. Die Forderung anonymisierter
Prüfungen sei nicht sachgerecht und gehe an der
Lebensrealität vorbei. So stünden die Prüflinge den
Prüfern in den mündlichen Prüfungen sogar in Person
gegenüber, während ihnen in der schriftlichen
Prüfung nur deren Name bekannt sei. Auch würden die Namen
der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten den
Prüfungsausschüssen im Vorfeld der Prüfung ohnehin
bekannt gegeben, um im Interesse der unabhängigen und
objektiven Beurteilung etwa bestehende Befangenheiten abzufragen.
Schlussendlich belegten die statistischen Daten, dass im
streitgegenständlichen Zuständigkeitsbereich prozentual
mehr weibliche als männliche Teilnehmer die
Steuerberaterprüfung bestünden.
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Das Überdenkungsverfahren unterliege
nicht den Anforderungen des § 24 DVStB. Es handele sich nicht
um eine vollständige Neubewertung der Prüfungsleistung,
sondern die Überdenkung erfordere lediglich eine - vorliegend
gegebene - hinreichende Würdigung der nachvollziehbaren und
substantiierten Einwendungen des Prüflings. Entgegen der
Auffassung der Klägerin stehe es den Prüfern dabei frei,
sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens hinsichtlich der
Vergabe einzelner Punkte nicht abschließend zu entscheiden,
sofern sich daraus nach ihrer Würdigung keine bessere Note
ergäbe. Dies sei Ausfluss des anerkannten Grundsatzes, dass
die Prüfer sich sowohl über die prüfungsspezifische
Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte als auch über die
Prüfungsleistung im Ganzen ein Urteil zu bilden hätten
(Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B 158/13 = SIS 14 27 41). Ein Verstoß gegen das
prüfungsrechtliche Verschlechterungsverbot sei im vorliegenden
Fall mangels Vergabe einer schlechteren Note ebenfalls nicht
ersichtlich. Eine wertende Gesamtbeurteilung erlaube bis zu dieser
Grenze durchaus die Saldierung neu zu gewährender und
abzuziehender Bewertungspunkte im Rahmen der Überdenkung. Auch
die Ausgabe der Musterlösung mit Bewertungsschema berühre
die Rechtmäßigkeit der Prüfung vorliegend nicht. Es
entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass
derartige Bewertungsschemata die Freiheit des Prüfers, sich
ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung
der einzelnen Bearbeitungsschritte und die Prüfungsleistung im
Ganzen zu bilden, nicht einschränkten (Senatsbeschluss vom
08.07.2014 - VII B 158/13 = SIS 14 27 41, m.w.N.). Das FG habe keinesfalls eine unzulässige
eigene Bewertung der Prüfungsleistung vorgenommen, sondern
ausdrücklich festgestellt, dass Einwendungen der
Klägerin, die den Bereich des gerichtlich nicht
überprüfbaren Bewertungsspielraumes der Prüfer
beträfen, nicht zu einer Beanstandung der Bewertung im Rahmen
einer gerichtlichen Überprüfung führen könnten
(…).
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29
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II. 1. Die Revision hat in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern ist sie begründet und
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und des angefochtenen
Bescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
2015 vom 16.12.2015 sowie zur Verpflichtung der Beklagten, die von
der Klägerin angefertigte Aufsichtsarbeit „Steuern vom
Einkommen und Ertrag“ unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu bewerten
zu lassen und unter Berücksichtigung der Neubewertung einen
neuen Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen
Steuerberaterprüfung 2015 zu erlassen (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1, § 101 Satz 2 FGO). Im Übrigen ist die Revision
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Weder haben die übrigen Haupt- noch die Hilfsanträge der
Klägerin Erfolg. Insoweit hat das FG die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Senat konnte diese Entscheidung gemäß
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 FGO trotz des
angekündigten Ausbleibens der Beklagten treffen. Denn die
Beklagtenseite ist in der nach § 91 Abs. 1 FGO rechtzeitig
zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung
gemäß § 91 Abs. 2 FGO auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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a) Prüfungsentscheidungen können -
wovon das FG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist
und was auch den Maßstab für die vorliegende
Revisionskontrolle bildet - gerichtlich nur beschränkt
überprüft werden. Prüferische Bewertungen sind von
den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers
abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche
Urteile. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die
Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln
leidet, ob die Prüfer den prüferischen
Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für
die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen
eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03,
BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842 = SIS 04 14 40, m.w.N. aus der
ständigen Rechtsprechung).
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b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die
angefochtene Prüfungsentscheidung rechtlich in Teilen zu
beanstanden.
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aa) Der Einwand der Klägerin, im
Streitfall liege ein Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt vor,
dass es gemeinsame beziehungsweise zwischen Erst- und
Zweitprüfer abgestimmte Überdenkungen gegeben habe,
führt im Ergebnis zur Begründetheit ihrer Revision,
soweit sie eine Neubewertung der von ihr angefertigten
Aufsichtsarbeit „Steuern vom Einkommen und
Ertrag“ beantragt.
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(1) Eine gemeinsam abgestimmte
Überdenkung von Klausuren durch Erst- und Zweitprüfer ist
aus den nachfolgend dargestellten Gründen unzulässig. Das
in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren im
Steuerberaterexamen gibt dem Prüfling die Möglichkeit,
eine erneute Überprüfung seiner Examensergebnisse durch
die jeweiligen Prüfer zu beantragen, falls er Zweifel an der
Richtigkeit der Bewertung hat und sich dagegen wehren möchte.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG bildet das grundrechtlich durch
Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der
Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen
Kontrollverfahrens der Sache nach eine
Verfahrensgewährleistung. Ebenso wie der durch Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf
gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient das
Überdenkungsverfahren der effektiven Durchsetzung seines
materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten
Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung.
Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm
im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher
Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Prüfers
hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des
grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu
(BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 - 6 B 21.21, Rz 15). Die
rechtliche Grundlage für das Überdenkungsverfahren im
Steuerberaterexamen bildet § 29 Abs. 1 Satz 1 DVStB, wonach
die Prüfer verpflichtet sind, ihre Bewertung der
Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem
Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit
begründeten Einwendungen bei der zuständigen
Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung
über das Ergebnis der Prüfung noch nicht
bestandskräftig ist. Zwar enthält § 29 DVStB keine
weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des
Überdenkungsverfahrens. Das BVerwG hat insofern - indes in
Zusammenhang mit der Juristenausbildung - zutreffend entschieden,
dass das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der
eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der
Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es
den Prüfern im Rahmen des Überdenkungsverfahrens
ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den
Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines
entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer
nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet,
ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens
schriftlich niedergelegt haben (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012 - 6
B 39.12, Rz 8). Eine Abstimmung und Beratung über die zu
vergebende Note ist allenfalls im Nachgang hierzu zulässig.
Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird nur dann genügt,
wenn Prüfungsleistungen, deren Bewertung intensiv in die
Freiheit der Berufswahl eingreift, einer Bewertung durch zwei oder
mehr Prüfer zugeführt werden. Der
objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer
Prüfermehrheit würde aber durch Zulassung gemeinsamer
Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht
(BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12, Rz 7, m.w.N.). Jeder
Prüfer muss seine Bewertungen vielmehr eigenständig
überdenken (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE
165, 202, Rz 26, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats ebenso
für die Überdenkung im Rahmen des Steuerberaterexamens,
da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlussprüfung
handelt.
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(2) Die eigenständige Überdenkung
der Prüfungsleistung durch die Prüfer in Kenntnis des vom
anderen Prüfer gefundenen Ergebnisses - gewissermaßen
eine „offene“ Überdenkung - ist mit
dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem
Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens hingegen
vereinbar. Eine unabhängige Beurteilung wird durch solche
Vorkenntnis nicht in Frage gestellt (BVerwG-Beschluss vom
19.05.2016 - 6 B 1.16, Rz 12 ff.). Dementsprechend gestattet §
24 Abs. 2 Satz 2 DVStB es auch, dass dem Zweitprüfer die
Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit durch den
Erstprüfer mitgeteilt wird. Für das
Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich
beschränkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens
ist, kann an dieser Stelle nichts anderes gelten.
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35
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Gemessen an diesen Anforderungen sind die
vorliegend streitgegenständlichen Überdenkungen der
Klausuren „Buchführung und
Bilanzwesen“ sowie „Verfahrensrecht und
andere Steuerrechtsgebiete“ nicht
verfahrensfehlerbehaftet. Für die Stellungnahmen zur Klausur
„Buchführung und Bilanzwesen“ steht
dies schon deshalb außer Frage, weil der Erst- und der
Zweitkorrektor jeweils eigene Stellungnahmen abgegeben haben ohne
ersichtliche Abstimmung untereinander. Die Stellungnahme der
Prüfer zur Klausur „Verfahrensrecht und andere
Steuerrechtsgebiete“ war inhaltlich ebenfalls
keine unzulässige gemeinsame Stellungnahme. Beide Prüfer
haben darin zu den Einwendungen jeweils eigene und als solche
gekennzeichnete Ausführungen gemacht. Dies verdeutlicht, dass
sie ihre Bewertung jeweils eigenständig und
eigenverantwortlich überdacht haben.
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36
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(3) Zu der Klausur „Steuern vom
Einkommen und Ertrag“ haben die Prüfer
indes nach den für den Senat gemäß § 118 Abs.
2 FGO bindenden Feststellungen des FG, das eine solche Abstimmung
in den Entscheidungsgründen angenommen und die Stellungnahmen
im Überdenkungsverfahren im Tatbestand des angefochtenen
Urteils wegen der Einzelheiten zulässigerweise in Bezug
genommen hat, eine untereinander abgestimmte Stellungnahme
abgegeben. Ein Zweitprüfer muss sein Bewertungsergebnis zwar
nicht eigenständig begründen, wenn er mit der
Erstbewertung voll inhaltlich übereinstimmt (BVerwG-Beschluss
vom 18.12.1997 - 6 B 69.97, Rz 6). Dem Anspruch auf
eigenständiges Überdenken wird allerdings dann nicht mehr
genügt, wenn sich der Zweitkorrektor - wie er im Streitfall
erklärt hat - darauf beschränkt, die Stellungnahme des
Erstkorrektors mit diesem abzustimmen anstatt die von ihm
vorgenommenen Bewertungen autonom einer Überprüfung zu
unterziehen. Auch der Erstkorrektor hat vorliegend erklärt,
seine Überdenkung mit dem Zweitkorrektor abgestimmt zu haben.
Eine solche zwischen Erst- und Zweitkorrektor abgestimmte
Stellungnahme steht - anders als eine
„offene“ Überdenkung - nicht mehr
in Einklang mit der oben zitierten einschlägigen
Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat im Ergebnis seiner
Beratung als zutreffend anschließt.
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37
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Aus diesem Verfahrensfehler im
Überdenkungsverfahren folgt im Streitfall die Rechtswidrigkeit
der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit „Steuern vom
Einkommen und Ertrag“, was einen Anspruch der
Klägerin auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste
Prüfer begründet.
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38
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(a) Ist auf Antrag des Prüflings ein
verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend
durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende
Verfahrensgewährleistung zwar zunächst erfüllt,
selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer
Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten.
Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die
Rechtsordnung dem Prüfling nämlich nicht. Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen
Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Prüfungsbehörde
sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes
Kontrollverfahren durchzuführen. Andernfalls liefe die aus
Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung
leer. Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei
der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende
Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass
dessen Zweck nicht erreicht wird (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 -
6 B 21.21, Rz 15). Ein Verfahrensfehler im Kontrollverfahren
führt in solchen Fällen zur Aufhebung der
Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein
Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden
kann (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.02.2023 -
1 B 235/22, m.w.N.). Da der Anspruch des Prüflings auf
„Überdenken“ der
Prüfungsentscheidung einen Ausgleich für die nur
eingeschränkt mögliche Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte darstellt, ist ein
relevanter Fehler in diesem Sinne im Falle eines nicht
eigenständigen Überdenkens der Prüfungsleistung
durch die eigentlich dazu berufenen Prüfer zu bejahen. Es
wäre wohl nicht auszuschließen, dass die betreffende
Arbeit bei einem ordnungsgemäßen Überdenken
hätte besser bewertet werden können. Dies führt zur
Rechtswidrigkeit der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit,
was einen Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste
Prüfer begründet. Denn sofern sich ein Prüfer als
befangen gezeigt hat, etwa durch die Festlegung im
Überdenkungsverfahren, dass eine Änderung der Note nicht
in Betracht komme, ist ein neutrales Überdenken durch diesen
Prüfer nicht mehr möglich. Im Ergebnis besteht ein
Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen
Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzprüfer
(vgl. zu einem fehlerhaften Überdenkungsverfahren in der
juristischen Staatsprüfung Urteil des Verwaltungsgerichts
Bremen vom 06.09.2022 - 7 K 1636/20, Rz 41). Dementsprechend war
das angefochtene FG-Urteil und der Bescheid der Beklagten über
das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015 vom 16.12.2015
unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten
aufzuheben.
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39
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(b) Eine zusätzliche Aufhebung der
Mitteilung vom 19.04.2016 über das Ergebnis des
Überdenkungsverfahrens war in diesem Zusammenhang nicht
geboten. Das verwaltungsinterne Nachprüfungsverfahren
ergänzt die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle
der Prüfungsentscheidungen und endet gemäß §
29 Abs. 2 DVStB mit einer schriftlichen Mitteilung über das
Ergebnis des Überdenkens. Das Ergebnis des
Überdenkungsverfahrens und dessen Durchführung sind zwar
als Tatsache im Rahmen der Überprüfung der
Prüfungsentscheidung zu berücksichtigen. Das
Überdenkungsverfahren steht jedoch als rein
verwaltungsinternes Kontrollverfahren - wie auch die Regelung in
§ 29 Abs. 1 Satz 2 DVStB zeigt - eigenständig neben dem
finanzgerichtlichen Rechtsweg. Weder seine (letztlich für den
Prüfling optionale) Durchführung noch das Ergebnis selbst
sind für eine etwaige Bestandskraft der
Prüfungsentscheidung von Belang. Es handelt sich nicht um ein
Einspruchsverfahren (vgl. auch § 348 Nr. 4 der
Abgabenordnung). Da es jedoch Einfluss auf die Bewertung haben
kann, ist eine Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung
auf Grundlage von § 74 FGO bis zum Abschluss des
Überdenkungsverfahrens auszusetzen (s. näher Jatzke, DStR
2016, 497). Eine materielle Kontrolle der Mitteilung auf
Ergebnisrichtigkeit und damit eine Korrektur durch das Gericht
findet indes nicht statt. Da das Klagebegehren der Klägerin im
Streitfall aber ersichtlich auf eine Aufhebung der
Prüfungsentscheidung selbst gerichtet war, ist die
vorsorgliche Einbeziehung auch der Mitteilung des Resultats des
Überdenkungsverfahrens in ihren Klageantrag vor dem
Hintergrund der Regelung in § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs.
1 Satz 2 FGO, wonach der Senat an das Klagebegehren, nicht aber an
die Fassung der Anträge gebunden ist, im Ergebnis
unbeachtlich.
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40
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bb) Die auf eine Verletzung des
Anonymitätsgrundsatzes gestützte Argumentation der
Klägerin verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das von der
Beklagten gewählte Verfahren, die Aufsichtsarbeiten namentlich
zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte
Kennzahlen zu verwenden, ist - wie der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 = SIS 14 19 22 entschieden hat - zulässig
und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 18 Abs.
1 Satz 4 DVStB sieht die Möglichkeit einer nicht
anonymisierten Klausurkorrektur ausdrücklich vor. Danach
bestimmt die zuständige Steuerberaterkammer, ob die
Aufsichtsarbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des
Bewerbers oder mit einer zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.
Diese zulässigerweise auf Grundlage der § 158 Nr. 1
Buchst. b und § 37b des Steuerberatungsgesetzes in einer
Rechtsverordnung getroffene Regelung ist mit höherrangigem
Recht vereinbar. Es fehlt schon eine unmittelbare oder mittelbare
Benachteiligung einer Person, sodass es auf eine Rechtfertigung zur
Wahrung des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG nicht ankommt.
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41
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Über eine - im Streitfall unstreitig
nicht gegebene - unmittelbare Benachteiligung einer Person aufgrund
ihres Geschlechts hinaus, bietet der Gleichheitssatz in Art. 3 GG
auch Schutz vor mittelbarer Ungleichbehandlung aufgrund des
Geschlechts. So steht das Grundgesetz auch solchen Regelungen
entgegen, die zwar neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf
Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch ganz überwiegend ein
Geschlecht benachteiligen. Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz gerade
vor faktischen Benachteiligungen. Mit dem Ziel der Angleichung der
Lebensverhältnisse von Männern und Frauen haben deshalb
nicht nur unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht
anknüpfende Regelungen für den Gleichheitssatz Bedeutung,
sondern auch faktisch unterschiedliche Auswirkungen einer Regelung
auf Männer und Frauen. Regelungen, die weit mehr Frauen als
Männer nachteilig betreffen, stellen faktische
Benachteiligungen dar, die nur bei Vorliegen hinreichend
gewichtiger Gründe gerechtfertigt werden können
(BVerfG-Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18, BVerfGE 153, 358 = SIS 20 10 00, Rz 68 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 14.04.2010 - 1
BvL 8/08, BVerfGE 126, 29, Rz 65). Verfahrensrechtlich verlangt das
Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dem
Vorliegen einer Benachteiligung nachzugehen, wenn dies als
jedenfalls überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist
(BVerfG-Beschluss vom 16.11.1993 - 1 BvR 258/86, BVerfGE 89, 276,
unter C.I.2.e).
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42
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Eine solche Verletzung des Gleichheitsrechts
nach Art. 3 Abs. 2 bzw. 3 GG wegen des Geschlechts vermochte der
Senat in der von der Steuerberaterkammer auf Grundlage von §
18 Abs. 1 Satz 4 DVStB gewählten Gestaltung der schriftlichen
Steuerberaterprüfung nicht zu erkennen. Ausgeführt hat
der Senat insoweit bereits, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG
hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der
Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für
Prüfungsarbeiten nicht zwingend gebietet (Senatsbeschluss vom
08.05.2014 - VII B 41/13 = SIS 14 19 22, Rz 7). Zwar garantiert Anonymität
grundsätzlich die größtmögliche
Objektivität bei der Korrektur von Aufsichtsarbeiten
(zutreffend Neufang, Der Steuerberater 2012, 315). Daraus ist
jedoch keine (verfassungs)rechtliche Verpflichtung abzuleiten, das
Prüfungsverfahren weitestmöglich anonym zu gestalten.
Einschlägige Studien, welche die Annahme der Klägerin
stützen könnten, dass die Verwendung des Namens in der
Steuerberaterprüfung zu einer Benachteiligung des jeweiligen
Prüflings wegen des Geschlechts führt, liegen nicht vor;
vielmehr sprechen die von Beklagtenseite vorgelegten Statistiken
über die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung, denen eine
geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht entnommen werden kann,
gegen die klägerische These und allenfalls für das
Vorliegen einer nur theoretischen Gefahr. Für den
Prüfungserfolg in der Steuerberaterprüfung ist das
Geschlecht statistisch gesehen unerheblich (vgl. auch Mansmann, NWB
Karriereführer 2013, S. 19). Aufgrund der folglich nur
geringen Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit ist mithin
selbst in Fällen, in denen für Prüfungsarbeiten
Kennzahlen vergeben werden könnten, dies gleichwohl von
Verfassungs wegen nicht geboten. Solange - wie auch im vorliegenden
Streitfall geschehen - von der entsprechenden Prüfungsstelle
entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte
Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich
durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht
beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13 =
SIS 14 19 22, Rz 7; in diesem
Sinne auch BVerwG-Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 16.79, Die
öffentliche Verwaltung 1979, 752; BVerwG-Beschluss vom
26.05.1999 - 6 B 65.98, NVwZ - Rechtsprechungs-Report 1999, 745;
BVerwG-Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38.00, Sächsische
Verwaltungsblätter 2000, 263; BVerwG-Urteil vom 21.03.2012 - 6
C 19.11, NVwZ 2012, 1188).
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43
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Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insofern
auch, dass das Prüfungsverfahren in den einzelnen
Bundesländern - trotz bundeseinheitlicher Prüfung -
unterschiedlich ausgestaltet ist, weil zahlreiche
Steuerberaterkammern sich auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 4
DVStB für eine Anonymisierung entschieden haben. Denn nach den
verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte
Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben
Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen
Regelungen durch Landesrecht; im Bereich der
Länderzuständigkeit müssen
länderübergreifend keine identischen Regelungen
bestehen.
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44
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Da eine Benachteiligung aufgrund des
Geschlechts durch eine fehlende Anonymisierung des
Prüfungsverfahrens mithin nicht festgestellt werden konnte
oder auch nur wahrscheinlich wäre, fehlt es an einer
mittelbaren Benachteiligung im Sinne von Art. 3 GG.
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45
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cc) Soweit die Klägerin vorträgt,
ihre Einwände seien im Rahmen der Überdenkung schon
deshalb nicht hinreichend geprüft und gewürdigt worden,
weil die Prüfer ihnen einen möglichen Einfluss auf das
Gesamtergebnis abgesprochen hätten, führt dies ebenfalls
nicht zu einer (weitergehenden) Begründetheit ihrer Revision.
Im Rahmen der Überdenkung haben die Prüfer sich zwar mit
den seitens des Prüflings erhobenen Einwendungen und den
beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Dies erfordert
eine begründete Entscheidung, ob an den betreffenden Wertungen
festgehalten wird. Im Falle der Änderung einer Einzelwertung
ist ferner zu entscheiden, ob dies Auswirkungen auf die Benotung
hat (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz
26, m.w.N.). Einem Einwand bereits deshalb nicht Rechnung zu
tragen, weil ein möglicher Einfluss auf das Gesamtergebnis von
vornherein verneint wird, verletzt diese Maßstäbe indes
nicht, weil sich die potentielle Rechtsverletzung allenfalls aus
einer unzutreffenden Gesamtbewertung ergeben kann. Insofern liegt
in einer dergestalt durchgeführten Überdenkung weder ein
Verfahrensfehler noch ein prüfungsrechtlich relevanter
materieller Bewertungsfehler.
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46
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dd) Auch die Argumentation, die Prüfer
hätten im Rahmen der Überdenkung zum Teil das in einem
solchen Verfahren geltende Verschlechterungsverbot missachtet,
indem sie zunächst vergebene Punkte durch Verrechnung mit im
Rahmen der Überprüfung erstmalig zugestandenen Punkten
wieder abgezogen hätten, verfängt im Ergebnis nicht. Denn
die aus dem Verschlechterungsverbot folgenden Limitationen für
die nachträgliche Bemängelung von im ersten
Korrekturdurchgang übersehenen Fehlern des Prüflings sind
im vorliegenden Fall nicht betroffen, da die seitens der
Klägerin reklamierten Prüfungsbewertungen nicht zu einer
Abwertung der Gesamtprüfungsnote geführt haben. Eine
Saldierung zusätzlicher Punkte mit aus Sicht der Prüfer
zu Unrecht vergebenen Punkten, welche ihnen im Rahmen des
Überdenkungsverfahrens auffallen, ist bis zur Grenze einer
Gesamtverschlechterung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch FG
Köln, Urteil vom 27.01.2005 - 2 K 1010/01, Rz 57). Das
Verschlechterungsverbot schützt nur vor einer Verschlechterung
der Prüfungsgesamtnote, solange nicht das Bewertungssystem an
sich geändert wird (BVerwG-Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98,
BVerwGE 109, 211, Rz 19 ff.), wofür vorliegend belastbare
Feststellungen fehlen.
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47
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ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin
erweist sich die angegriffene Prüfungsentscheidung auch nicht
wegen Nichtberücksichtigung des Folgefehlerprinzips als
rechtswidrig. Die diesbezüglichen Einwendungen der
Klägerin, ihr hätten bestimmte Punkte für
folgerichtige Antworten gegeben werden müssen, verfangen
nicht. Sie greift hier vielmehr die in den Beurteilungsspielraum
der Prüfer fallende Einschätzung an, wie die konkrete
Punktevergabe und die dabei vorzunehmende Gewichtung vorzunehmen
ist.
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48
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ff) Der Senat folgt ferner nicht der
Beanstandung der Klägerin, dass die benannte Aufgabenstellung
in der Klausur „Buchführung und
Bilanzwesen“ derart unpräzise gewesen
sei, dass dieser Prüfungsteil zu wiederholen wäre.
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49
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(1) Unklare oder missverständliche
Aufgabenstellungen dürfen sich zwar nicht zu Lasten des
Prüflings auswirken. Es ist ein ungeschriebener, aber
selbstverständlicher Grundsatz des Prüfungsrechts, dass
Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der
Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt
wird (Senatsurteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BFHE 188, 502,
BStBl II 1999, 573 = SIS 99 16 25, unter 3. der
Entscheidungsgründe, m.w.N.).
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50
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(2) Jedoch ist die vorliegende
Aufgabenstellung - wie das FG rechtsfehlerfrei festgestellt hat -
nicht unklar beziehungsweise missverständlich oder gar
irreführend formuliert. Dass die Klägerin umfangreiche
Ausführungen zur handelsbilanziellen Behandlung gemacht hat,
beruht möglicherweise auf einem Missverständnis
ihrerseits, aber nicht auf einer zu beanstandenden Abfassung der
Prüfungsfragen: Generell verlangt ist in der benannten
Klausuraufgabe die Erstellung des Jahresabschlusses für das
Jahr 2014 mit dem Ziel eines möglichst niedrigen steuerlichen
Gewinns, wobei lediglich ein vorläufiges Ergebnis der
Buchführung nach Steuerrecht mitgeteilt wird. Die
darauffolgende Aufgabenstellung spezifiziert, dass die
Einzelsachverhalte 1 bis 4 aus steuerrechtlicher Perspektive
beurteilt werden sollen, unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie die
Verwaltungsanweisungen. Eine vollständige Bearbeitung der
Einzelsachverhalte im Rahmen des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses ist hierfür eindeutig nicht notwendig,
stattdessen sollen die aufgrund des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes relevanten handelsrechtlichen
Regelungen lediglich im Rahmen der steuerrechtlichen Bearbeitung
genannt werden. Die Aufgabenstellung zielt erkennbar auf die
Erstellung des Jahresabschlusses und damit auf die Gewinnermittlung
ab, nicht jedoch auf die weitere Prüfung des Gewinns innerhalb
bestimmter Steuerarten. Daher ist es nicht erforderlich, dass die
Aufgabenstellung Informationen darüber enthält, welche
Steuerarten zu beurteilen sind. Die zu lösende Aufgabe ist in
der vorliegenden Form hinreichend klar formuliert.
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51
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gg) Die Rüge, das FG habe die
Rechtmäßigkeit des Bewertungsvorgangs anhand der
Musterlösung als Beurteilungsmaßstab zu Unrecht nicht in
Frage gestellt, ist unbegründet. Die Tatsache, dass die
Korrektoren eine Musterlösung erhalten und diese bei der
Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigen, ist aus
Sicht der Anforderungen an eine eigenständige
Beurteilungsleistung der Korrektoren nicht zu beanstanden.
Einerseits haben weder die Musterlösung noch die Punktetabelle
eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich
dazu bestimmt, dem Prüfer eine erleichterte Gewichtung der
einzelnen Teile der Prüfungsleistung zu ermöglichen (vgl.
Senatsurteil vom 08.02.2000 - VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755 = SIS 00 55 92, unter II.2.e; Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B
158/13 = SIS 14 27 41, Rz 8). Es
gibt im Streitfall - wie das FG rechtsfehlerfrei festgestellt hat -
keine konkreten Hinweise darauf, dass die eigenständige
Beurteilung der Klausurleistungen durch die Korrektoren vorliegend
durch die Ausführungen in der Musterlösung in einer Weise
unterbunden werden sollte, die als Bewertungsdefizit interpretiert
werden könnte.
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52
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hh) Mit ihrer Argumentation, die Revision sei
unter dem Gesichtspunkt begründet, dass das FG in dem
angegriffenen Urteil eigene Bewertungen vorgenommen habe, statt die
Voten rein auf Bewertungsfehler zu untersuchen, dringt die
Klägerin im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
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53
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(1) Im Falle prüfungsrechtlicher
Streitigkeiten, in denen Mängel der Bewertung geltend gemacht
werden, ist es dem Gericht - wie die Klägerin zutreffend
vorbringt - nicht gestattet, die streitigen Prüfungsleistungen
selbst zu bewerten. Denn den Prüfern verbleibt bei
prüfungsspezifischen Wertungen ein gewisser Spielraum,
insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Qualität der
Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note.
Dieser Spielraum kann nicht durch Dritte ersetzt werden. Nur dann,
wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler
begehen, das anzuwendende Recht verkennen, von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige
Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden
Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung
auf Willkür beruht, ist eine gerichtliche Korrektur geboten.
Nach diesem Maßstab muss eine Prüfungsentscheidung im
Rahmen der Willkürkontrolle aufgehoben werden, wenn sie so
außerhalb des Rahmens liegt, dass sie einem Fachkundigen als
unhaltbar erscheint und sich daher als krasser Missgriff des
Prüfers darstellt (Senatsbeschluss vom 17.12.2007 - VII B
67/07, BFH/NV 2008, 995 = SIS 08 21 42). Daher kann das Gericht nur
in begrenzten Fällen in die Bewertung von
Prüfungsleistungen eingreifen, da der Bewertungsspielraum der
Prüfer zu respektieren ist und nur in Fällen von
offensichtlichen Fehlern oder Verstößen gegen
allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe korrigiert
werden kann. So liegt es etwa auf der Hand und entspricht der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in der
Steuerberaterprüfung Richtiges nicht als falsch bewertet
werden darf (Senatsbeschluss vom 12.01.2016 - VII B 79/15 =
SIS 16 07 40, Rz 8).
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54
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(2) An die vorgenannten Maßstäbe,
die das FG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich
benennt (…), hat es sich gehalten. Es hat die konkreten
Bewertungen der Aufsichtsarbeiten grundsätzlich im Bereich des
gerichtlich nicht überprüfbaren, vom Gericht zu
respektierenden Bewertungsspielraumes der Prüfer verortet
(…). Im Kontext der gerichtlichen Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen fällt es nach den oben genannten
Kriterien allerdings in den Verantwortungsbereich des Gerichts zu
entscheiden, ob zutreffende Antworten bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen ausreichend berücksichtigt wurden oder
nicht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass keine
Nichtberücksichtigung zutreffender Antworten stattgefunden
hat, wie das FG beispielsweise … ausführt.
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55
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ii) Das Vorbringen, das FG habe im Rubrum die
falsche Beklagte genannt, vermag der Revision nicht zur
Begründetheit zu verhelfen. Zwar liegt ein die Aufhebung des
Urteils bedingender Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens vor, wenn das FG verkennt, wer Beteiligter ist
(BFH-Urteil vom 03.08.2022 - IV R 16/19 = SIS 22 21 27, Rz 22). Das FG hat vorliegend im
Rubrum indes die korrekte Beklagte bezeichnet, nämlich A -
vertreten durch die Steuerberaterkammer … -, die vorliegend
gemäß § 25 Abs. 3 DVStB für die Erteilung des
Ergebnisses der schriftlichen Steuerberaterprüfung
zuständig und gegen die die Klage gemäß § 63
Abs. 1 FGO zutreffend gerichtet war.
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56
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jj) Entgegen der Rechtsauffassung der
Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Urteil unter
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande
gekommen ist.
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57
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(1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3
FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen
der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen
und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens
auseinanderzusetzen (Beachtenspflicht). Dabei ist das Gericht
naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen
Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs zwingt das Gericht auch
nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten
auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht
ankommt. Das Gericht ist ferner nicht gehalten, sich mit jedem
Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst
verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es
ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet,
sondern bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung
gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18 =
SIS 19 05 21, Rz 4 und vom
20.07.2022 - IX B 9/21 = SIS 22 13 94, Rz 13, jeweils m.w.N. aus der ständigen
Rechtsprechung).
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58
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(2) Das FG hat das Vorbringen der
Klägerin, gemessen an diesen Maßstäben, bei seiner
Entscheidungsfindung hinreichend berücksichtigt. Dass es die
einzelnen prüfungsrechtlichen Beanstandungen, insbesondere
jene zur konkreten Punktevergabe durch die Prüfer, in der
Urteilsbegründung nicht eingehender behandelt hat,
verstößt nicht gegen die Beachtenspflicht, sondern ist
dem Umstand geschuldet, dass diese Einwendungen - im Hinblick auf
die nur beschränkt mögliche gerichtliche
Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen - nicht
erheblich waren. Eine gerichtliche Kontrolle ist aufgrund der
sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der
Prüfungsentscheidung bei Fragen der richtigen Bewertung - wie
bereits ausgeführt - nur in engen Grenzen möglich
(BFH-Urteil vom 21.01.1999 - VII R 35/98, BFHE 187, 373, BStBl II
1999, 242 = SIS 99 14 40, unter II.1.a). Zu der seitens der
Klägerin angestrebten Nachprüfung oder Nachbesserung der
Notengebung im Einzelnen, die auf eine
„Nachkorrektur“ der Aufsichtsarbeiten
hinausgelaufen wäre, war das FG nicht berufen.
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59
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 und 2 FGO.
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