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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 40/22 (BFH)
§§: GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2, GewStG § 7 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6
Schlagwörter Beteiligungsveräußerung, Mehrstöckige Personengesellschaft, Steuerschuldner, Gewerbesteuer, Steuerbefreiung, Einbringung, Stille Reserven
Rechtsfrage: Ist im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften nur diejenige Gesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist? Kommt die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG im Rahmen einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur nur bei derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, die selbst die persönlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt? Wird nur derjenige Gewerbeertrag befreit, der unmittelbar aus der privilegierten Tätigkeit erzielt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.08.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 1842/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 18 20
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: X R 31/22