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Entwicklungszusammenarbeit, direkte Besteuerung, Einkommensteuer, Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die bei aus nationalen Haushaltsmitteln finanzierten Entwicklungshilfeprojekten eingesetzt werden, unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die bei einem aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Projekt eingesetzt werden, freier Kapitalverkehr, Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, Erleichterung der Aufgabe der Europäischen Union, Pflicht zur Förderung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, Möglichkeit der Geltendmachung

Kapitel:
International > Internationale Organisationen mit steuerlichen Vorrechten
Fundstellen
  1. EuGH 07.09.2023, Rs C-15/22 (ECLI:EU:C:2023:636)
    DStRE 2023 S. 1297
    HFR 2023 S. 1115
Normen
[AEUV] Art. 63 Abs. 1, Art. 208, Art. 210
[EUV] Art. 4 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: BFH, 13.07.2021, SIS 21 20 78, EG, EU, Verwaltungsanweisung, Entwicklungshilfe, Arbeitslohn, Ausland, Freistellung, Auslandstätigkeitserlass
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