Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.02.2020 - 4 K
1099/14 Z = SIS 20 08 15 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom
10.05.2010 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt
- HZA - ) für mehrere Einfuhren von Schuhen, die die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im April
2010 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
angemeldet hatte, Antidumpingzoll fest. Lieferantin und
Herstellerin der aus der Volksrepublik China (China)
eingeführten Schuhe war die A und der aus Vietnam
eingeführten Schuhe die B. Die Klägerin entrichtete diese
Antidumpingzölle.
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Grundlage der Festsetzung von
Antidumpingzoll war die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom
05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit
Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam - VO 1472/2006 -
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2006, Nr. L 275,
1), die am 07.10.2006 in Kraft getreten war. Die
Antidumpingmaßnahmen blieben bis zum Auslaufen der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom
22.12.2009 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil
aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China,
ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte
Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als
Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet
oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Art. 11
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates - DVO 1294/2009 -
(ABlEU 2009, Nr. L 352, 1) bis zum 31.03.2011 in Kraft.
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Im Rahmen des Antidumpingverfahrens hatten
die Ausführer B und A Anträge auf Marktwirtschafts- und
Individualbehandlung (MWB und IB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern - GrundVO - (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 1996, Nr. L 56, 1) gestellt,
waren aber von der Europäischen Kommission (Kommission) nicht
im Rahmen einer stichprobenhaften Prüfung berücksichtigt
worden und hatten daher keinen unternehmensspezifischen
Antidumpingzollsatz erhalten.
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Mit den Urteilen Brosmann Footwear vom
02.02.2012 - C-249/10 P (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93 = SIS 12 11 51)
und Zhejiang Aokang Shoes/Rat vom 15.11.2012 - C-247/10 P
(EU:C:2012:710) erklärte der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser
Verfahren - andere betroffene Ausführer als im vorliegenden
Streitfall - für nichtig.
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Mit Antrag vom 06.06.2012 (eingegangen beim
HZA am 12.06.2012) beantragte die Klägerin die Erstattung des
Antidumpingzolls. Das HZA lehnte dies mit Bescheid vom 15.11.2013
ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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6
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA
habe zu Recht die Erstattung des Antidumpingzolls abgelehnt, weil
dieser im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet gewesen sei.
Mit der Annahme der Zollanmeldungen sei der Antidumpingzoll
aufgrund der DVO 1294/2009 entstanden. Da die ausführenden
Hersteller B und A Anträge auf MWB und IB gestellt
hätten, sei zu ihren Gunsten von einer Ungültigkeit der
VO 1472/2006 auszugehen. Es bestünden jedoch keine Bedenken,
dass die Kommission die bei den Zollbehörden der
Mitgliedstaaten anhängigen Erstattungsverfahren bis zum Erlass
neuer Durchführungsverordnungen, mit denen die Verletzung der
Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO korrigiert werden
sollte, ausgesetzt habe. Weiterhin bestünden keine Bedenken
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren und gegen die Beachtung des
Rückwirkungsverbots. Es spreche auch nichts gegen die
Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der
Kommission vom 13.09.2016 zur Wiedereinführung eines
endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren
bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam,
die von Best Royal Co. Ltd., Lac Cuong Footwear Co. Ltd., Lac Ty
Co. Ltd., Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock
Company), VMC Royal Co. Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit
ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co,
Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star
Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd.,
Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majestiy Co., Ltd
hergestellt werden, sowie zur Durchführung des EuGH-Urteils in
den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/1647 -
(ABlEU 2016, Nr. L 245, 16) und der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/2257 der Kommission vom 14.12.2016 zur
Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf
die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung
in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd,
Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear
Co. Ltd. hergestellt wurden, sowie zur Durchführung des
Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13
und C-34/14 - DVO 2016/2257 - (ABlEU 2016, Nr. L 340, 1).
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Der der Klägerin gegenüber
ergangene Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 sei darüber
hinaus auch nicht deshalb nichtig, weil mit ihm Antidumpingzoll
festgesetzt worden sei, der nur auf der DVO 1294/2009 beruht habe.
Der Bescheid habe sich auch nicht erledigt, weil die rechtliche
Grundlage, nunmehr in Form der DVOen 2016/1647 und 2016/2257, mit
Wirkung für den Zeitpunkt seines Erlasses wieder geschaffen
worden sei. Die Grundsätze der Äquivalenz und der
Effektivität seien ebenfalls nicht verletzt worden. Was die
Frage nach der Mitteilung der durch die DVOen 2016/1647 und
2016/2257 bestimmten Antidumpingzölle angehe, habe der EuGH
dazu nicht Stellung genommen. Zu Unrecht erhoben und damit zu
erstatten wäre den Beteiligten jedoch nur die Differenz
zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den
Zollsätzen, die bei rechtmäßiger Handhabung
hätten festgesetzt werden müssen. Da kein
Erstattungsanspruch bestehe, müsse nicht mehr über dessen
etwaige Verzinsung entschieden werden. Das Urteil ist in ZfZ 2020,
173 veröffentlicht.
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Die Klägerin begründet ihre
Revision mit einer Verletzung des Art. 236 des Zollkodex (ZK) und
der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des
Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes. Aufgrund der
Nichtigerklärung der VO 1472/2006 durch den EuGH seien die
darin festgesetzten Antidumpingzölle beseitigt worden, weshalb
eine Zollschuld zu Lasten der Klägerin nicht habe entstehen
können. Es sei auch nicht richtig, dass ihr allenfalls die
Differenz zu erstatten sei. Denn bei seiner Feststellung, dass nur
der Differenzbetrag zurückzuzahlen wäre, bestätige
der EuGH nur für die Ebene des Unionsrechts, dass es der
Kommission prinzipiell gestattet sei, ihre Fehler zu korrigieren,
indem sie im Rahmen einer Durchführungsverordnung (DVO)
Antidumpingzölle für die Geltungsdauer der
ungültigen Verordnung neu einführe. Für die Ebene
des nationalen Rechts hingen die rechtlichen und praktischen
Wirkungen der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen
jedoch davon ab, wie die Antidumpingzölle erstattet und unter
welchen Voraussetzungen die wiedereingeführten
Antidumpingzölle erhoben würden. Die Bearbeitung der
Erstattungsanträge liege zudem ausschließlich in der
Zuständigkeit der nationalen Behörden. Außerdem
habe das FG gegen Art. 221 Abs. 1 und 3 ZK verstoßen, weil
der neu eingeführte Antidumpingzoll dem Zollschuldner durch
die zuständigen nationalen Zollbehörden mitgeteilt werden
müsse. Die mit den DVOen angeordnete Rückwirkung der neu
festgesetzten Antidumpingzölle beinhalte nur eine zeitliche
Vorverlegung, aber keine Ersetzungsregelung. Die neuen DVOen seien
daher nicht einfach an die Stelle der für ungültig
erklärten DVO 1294/2009 getreten. Der EuGH-Rechtsprechung
könne nicht entnommen werden, dass Art. 236 Abs. 1 ZK in
Verbindung mit den Regeln des Antidumpingrechts einen
nachträglichen Austausch des gesetzlichen Schuldgrundes in der
Weise zulasse, dass ein entstandener Erstattungsanspruch
später entfalle.
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Ein bestandskräftiger nationaler
Einfuhrabgabenbescheid sei abgesehen davon kein Grund für
einen Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung von
Antidumpingzöllen. Der mit Einfuhrabgabenbescheid vom
10.05.2010 der Klägerin mitgeteilte Antidumpingzoll sei durch
das EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 -
C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) für
ungültig erklärt worden. Dieser Bescheid enthalte nicht
zugleich eine Mitteilung der in DVOen 2016/1647 und 2016/2257
wiedereingeführten und damit neuen Antidumpingzölle. Der
Umstand, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 nicht
innerhalb der nationalen Rechtsmittelfristen angefochten und damit
bestandskräftig geworden sei, sei für die Anwendung des
Art. 236 Abs. 1 ZK unerheblich, weil der Erstattungsanspruch nicht
von nationalem Recht abhänge. Selbst wenn man dem
Einfuhrabgabenbescheid eine eigenständige Bedeutung im
Hinblick auf die Durchführung des Erstattungsanspruchs
beimessen würde, wäre er nichtig, anderweitig erledigt
oder zumindest unerheblich nach Maßgabe des Grundsatzes der
Effektivität.
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Darüber hinaus seien (u.a. mit der DVO
2016/1647) für bestimmte Unternehmen Antidumpingzölle
wieder neu eingeführt worden. Diese hätten innerhalb
einer Frist von drei Jahren durch besondere Bescheide mitgeteilt
werden müssen. Die buchmäßige Erfassung sei eine
Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitteilung des neu festgesetzten
Antidumpingzolls. Auch der EuGH gehe davon aus, dass ein
wiedereingeführter Antidumpingzoll in jedem Fall den
Zollschuldnern nach Maßgabe des Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt
werden müsse. Zugleich sei der Grundsatz des effektiven
Rechtsschutzes nur dann gewahrt, wenn die Klägerin die
rechtliche Möglichkeit erhalte, sich gegen den
Mitteilungsbescheid des neu festgesetzten Antidumpingzolls mit
Rechtsmitteln zu wehren und einen Erstattungsanspruch geltend zu
machen. Dies sei auch relevant für den Beginn der
Verjährungsfrist. Die Mitteilungsfrist sei bereits im April
2013 - drei Jahre nach der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr
- verstrichen. Selbst wenn man auf die Veröffentlichung der
maßgebenden DVOen abstelle, sei die Dreijahresfrist
mittlerweile verstrichen.
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Schließlich habe das FG
unrichtigerweise nicht über eine etwaige Verzinsung
entschieden. Gegebenenfalls komme eine Vorlage an den EuGH in
Betracht.
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Die Klägerin beantragt,
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das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung
und des Bescheids vom 15.11.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.03.2014 zu verpflichten, ihr einen
Betrag in Höhe von … EUR zu erstatten,
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sowie das HZA zu verpflichten, für zu
erstattende Antidumpingzölle Zinsen nach § 238 der
Abgabenordnung (AO) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu
ihrer Erstattung festzusetzen.
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Das HZA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Im Hinblick auf eine eventuelle Erstattung
seien sowohl der Tenor als auch die Gründe der die
Ungültigkeit einer Verordnung aussprechenden EuGH-Entscheidung
zu berücksichtigen. Demnach hätte im Streitfall eine IB
allenfalls zu einem niedrigeren Zollsatz führen können.
Der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale
Zollsatz werde jedoch nicht von der Ungültigkeit erfasst. Die
etwaige Differenz zwischen den festgesetzten
Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten
festgesetzt werden müssen, hätten die nationalen
Behörden zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils C & J Clark
International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) noch nicht
bestimmen können. Erst mit dem Erlass der DVOen 2016/1647 und
2016/2257 habe sich die Differenz beziffern lassen. Im Streitfall
bestehe jedoch kein Erstattungsanspruch, weil die Anwendung der
ursprünglich festgesetzten residualen
Antidumpingzollsätze für die A und die B bestätigt
worden seien. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, des
Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes seien nicht
verletzt worden.
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15
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Die Zollbehörden hätten nicht die
sofortige und vollständige Erstattung des Antidumpingzolls
veranlassen müssen, weil es zulässig gewesen sei, das
Verfahren zur Prüfung bestimmter, von ausführenden
Herstellern aus China und Vietnam eingereichten Anträgen auf
MWB und IB und zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark
International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212)
wiederaufzunehmen mit der Folge, dass das Erstattungsverfahren bis
zur Klärung auszusetzen gewesen sei. Es seien auch keine neuen
Antidumpingzölle eingeführt worden, sondern Zölle
unter Behebung der festgestellten Verfahrensfehler lediglich
wiedereingeführt worden unter gleichzeitiger Wiederholung
aller übrigen Bestimmungen. Dementsprechend sei weiterhin eine
Rechtsgrundlage dafür gegeben gewesen. Soweit der EuGH auf
Art. 221 Abs. 3 ZK hinweise, komme diesem Hinweis Bedeutung nur
für die Fälle zu, in denen noch keine
buchmäßige Erfassung und keine Mitteilung der
Antidumpingzölle erfolgt seien. Im Übrigen schließt
sich das HZA den Ausführungen des FG an.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Vorentscheidung entspricht
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil der Klägerin
kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls und
somit auch kein Anspruch auf Verzinsung zusteht.
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1. Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass
der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war
oder entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst
wurde. Die geltenden Zollvorschriften und somit auch Art. 236 Abs.
1 ZK sind gemäß Art. 1 Abs. 4 VO 1472/2006 bzw. Art. 1
Abs. 5 DVO 1294/2009 auf die in diesen Verordnungen festgelegten
Antidumpingzölle anzuwenden.
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Im Streitfall schuldete die Klägerin den
entrichteten Antidumpingzoll, weil die von ihr im April 2010 aus
China und Vietnam eingeführten und zum zollrechtlich freien
Verkehr (vgl. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK) angemeldeten
Schuhe sowohl im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung
(Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK) als auch der Zahlung einem
Antidumpingzoll nach der VO 1472/2006, verlängert um einen
Zeitraum von 15 Monaten durch Art. 2 DVO 1294/2009 bis 31.03.2011,
unterlagen. Die Klägerin ist als Anmelderin nach Art. 201 Abs.
3 Satz 1 ZK Schuldnerin des Antidumpingzolls.
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Das HZA hat der Berechnung des
Antidumpingzolls zu Recht den allgemeinen Antidumpingzollsatz in
Höhe von 16,5 % für die aus China eingeführten
Schuhe und in Höhe von 10 % für die aus Vietnam
eingeführten Schuhe auf den Nettopreis frei Grenze der Union,
unverzollt, zugrunde gelegt (Art. 1 Abs. 3 VO 1472/2006, Art. 1
Abs. 3 VO 1294/2009). Ein unternehmensspezifischer
Antidumpingzollsatz war für die beiden ausführenden
Hersteller A und B nicht vorgesehen, weil die Kommission für
die nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer keine
individuelle Entscheidung über MWB-Anträge nach Art. 2
Abs. 7 Buchst. b GrundVO i.d.F. nach der Verordnung (EG) Nr.
2117/2005 des Rates vom 21.12.2005 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern (ABlEU 2005, Nr. L 340, 17) getroffen
(Erwägungsgründe 60 ff. VO 1472/2006) und auch keine
individuelle Behandlung nach Art. 9 Abs. 5 GrundVO gewährt
hatte (Erwägungsgründe 82 ff. VO 1472/2006).
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Die Berechnung des Antidumpingzolls und die
Tarifierung der eingeführten Waren wurden von der
Klägerin nicht in Frage gestellt, weshalb der Senat insoweit
von weiteren Ausführungen absieht.
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2. Für die Entstehung des
streitgegenständlichen Antidumpingzolls besteht eine
Rechtsgrundlage. Der Rechtsgrund für die Zahlung des
Antidumpingzolls ist nicht infolge der Beanstandung der VO
1472/2006 und der DVO 1294/2009 durch den EuGH und der
anschließenden Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens durch
die Kommission nachträglich entfallen.
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22
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a) Mit den Urteilen Zhejiang Aokang Shoes/Rat
(EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93)
erklärte der EuGH die VO 1472/2006 im Hinblick auf bestimmte -
hier nicht betroffene - Ausführer für nichtig. Der Grund
bestand darin, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung
verstoßen hatte, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7
Buchst. b und c GrundVO gestellten Anträge von nicht in die
Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen. Die
Kommission konnte sich nicht auf die Prüfung einer Stichprobe
beschränken, weil Art. 2 Abs. 7 GrundVO zu den Vorschriften
gehört, die der Bestimmung des Normalwerts dienen,
während Art. 17 GrundVO, in dem die Bildung einer Stichprobe
geregelt ist, zu den Vorschriften zählt, die die Methoden
für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln. Somit handelt es
sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und
Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der Kommission
zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf
MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO auch dann bestehen bleibt,
wenn sich die Kommission im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Dumpingspanne für das Stichprobenverfahren entscheidet
(EuGH-Urteil Brosmann Footwear, EU:C:2012:53, Rz 36 ff., ZfZ 2012,
93; vgl. auch EuGH-Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, EU:C:2012:710,
Rz 29 ff.).
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b) Mit Urteil C & J Clark International und
Puma vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016,
212) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009
für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b
und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstieß, weil der Rat und die
Kommission nicht über die Anträge auf MWB und IB der
nicht in die gemäß Art. 17 GrundVO gebildete Stichprobe
einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden
Hersteller entschieden hatten. Der Rat und die Kommission
wären jedoch grundsätzlich auch im Falle einer
Stichprobenbildung nach Art. 17 GrundVO verpflichtet gewesen, die
Anträge auf MWB und IB, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs.
7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 GrundVO bei ihnen
gestellt werden, zu prüfen und über sie zu entscheiden,
wie sie es bei Anträgen auf MWB tun müssen (Rz 101 ff.
und 113 ff.).
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24
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Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J
Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur
rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage - vorliegend (s. Rz
43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat
(EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)
- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer
Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen
übertragbar ist. Denn erklärt der Unionsrichter im Rahmen
einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde,
die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer
Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden,
unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt
für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt
diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen
dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen
Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person
hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren
eingeführt wurden (EuGH-Urteil C & J Clark International und
Puma, EU:C:2016:74, Rz 183, m.w.N., ZfZ 2016, 212). Vielmehr sind
diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Art. 263
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen
wären, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, diesen
gegenüber bestandskräftig (Rz 184, m.w.N.). Weiterhin
wies der EuGH darauf hin, dass die Antidumpingzölle i.S. von
Art. 236 Abs. 1 ZK gesetzlich geschuldet blieben, auch wenn diese
Verordnung nicht von dem Organ, das sie erlassen hat,
zurückgenommen, vom Unionsrichter für nichtig
erklärt oder vom Gerichtshof für ungültig
erklärt wurde, soweit auf die Waren dieser anderen
ausführenden Hersteller Antidumpingzölle erhoben werden
(Rz 185).
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25
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Mit diesen Ausführungen hat der EuGH die
begrenzte rechtliche Wirkung einer Nichtigkeitsklage
bestätigt. Da diese im Fall einer Klage durch eine
natürliche oder juristische Person an strengere
Voraussetzungen geknüpft ist, wie die unmittelbare und
individuelle Betroffenheit (s. Art. 263 Unterabs. 4 AEUV), als im
Fall anderer Kläger, sind auch die rechtlichen Wirkungen auf
diese Personen beschränkt, weil der EuGH im
Nichtigkeitsverfahren nur deren Situation überprüft.
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26
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Demgegenüber entfaltet ein EuGH-Urteil in
Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens erga-omnes-Wirkung,
wenn ein Rechtsakt der Organe durch eine Vorabentscheidung für
ungültig erklärt wurde, d.h. das Urteil ist nicht auf den
Rechtsmittelführer vor den nationalen Gerichten
beschränkt. Die Kommission ist folglich in einer derartigen
Situation verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien
umzusetzen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur
Nichtigerklärung der Maßnahme geführt hat
(Erwägungsgrund 20 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/223 vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur
Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus
China und Vietnam eingereichter Anträge auf
Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur
Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen
Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/223 - (ABlEU 2016, Nr.
L 41, 3); EuGH-Urteil International Chemical Corporation vom
13.05.1981 - C-66/80, EU:C:1981:102, Rz 12 f. und 15, ZfZ 1982,
46).
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Davon ausgehend kommt dem EuGH-Urteil C & J
Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212)
erga-omnes-Wirkung zu, weil es auf Vorlage des First-tier Tribunal
(Tax Chamber) und des FG München (Beschluss vom 24.10.2013 -
14 K 3714/12, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 49) ergangen ist.
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28
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c) Infolge der Entscheidung C & J Clark
International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) nahm die
Kommission entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 266 AEUV das
Antidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die
Regelwidrigkeit eingetreten war, und erließ die DVO 2016/223.
Um die MWB- und IB-Anträge nicht in die Stichprobe
einbezogener Ausführer nachträglich prüfen zu
können, wies die Kommission die nationalen Zollbehörden
an, bei ihnen eingereichte Erstattungsanträge nach Art. 236 ZK
bzw. Art. 116 Abs. 1 Buchst. a des Unionszollkodex an sie
weiterzuleiten und mit der Entscheidung über diese
Erstattungsanträge zu warten, bis eine neue
Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung der
Antidumpingzölle veröffentlicht worden sei (vgl. Art. 1
Abs. 1 und 3 DVO 2016/223).
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29
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aa) Diese Vorgehensweise hält der
erkennende Senat im Lichte der bestehenden Rechtsprechung des EuGH
für unionsrechtskonform. Denn danach wird die Vereinbarkeit
eines Rechtsakts mit einem Urteil des EuGH dadurch hergestellt,
dass der für nichtig bzw. ungültig erklärte
Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom
EuGH festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist. Das Verfahren
kann zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts
genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die
Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Erwägungsgründe 13 und
14 DVO 2016/223; EuGH-Urteile Asteris AE et al. vom 26.04.1988 -
97, 193, 99 und 215/86, Slg. 1988, 2181; Spanien/Kommission vom
12.11.1998 - C-415/96, EU:C:1998:533, Rz 31, Slg. 1998, I-6993, und
Industrie des poudres sphérique/Rat vom 03.10.2000 -
C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rz 81 f., Slg. 2000, I-8147). Die durch
die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann
Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und
durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74,
ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und
der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das
Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit
in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war
und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen
weiterhin gültig geblieben sind (vgl.
Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).
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bb) Abgesehen davon hat der EuGH die
Gültigkeit der DVO 2016/223 mit Urteil Deichmann vom
15.03.2018 - C-256/16 (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160 = SIS 18 06 49)
bestätigt. Insbesondere kann dieser Entscheidung entnommen
werden, dass die angefochtenen Antidumpingverordnungen nicht
insgesamt für ungültig erklärt worden sind, sondern
dass lediglich ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Rates
und der Kommission auf Prüfung der Anträge auf MWB (Art.
2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO) und auf IB (Art. 9 Abs. 5 GrundVO)
festgestellt wurde (Rz 65). Somit hatte die Kommission die
Befugnis, im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchführung des
EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ
2016, 212) die von den betreffenden ausführenden Herstellern
gestellten Anträge zu prüfen, um zu klären, ob die
für sie nach der endgültigen Verordnung und der
Verlängerungsverordnung geltenden Antidumpingzölle zu
niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen
Sätzen hätten festgesetzt werden müssen (Rz 68). Die
sofortige und vollständige Erstattung der betreffenden
Antidumpingzölle war demzufolge nicht geboten (Rz 70) und die
Kommission war berechtigt, das der endgültigen Verordnung und
der Verlängerungsverordnung zugrunde liegende Verfahren in dem
Stadium wiederaufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen
wurde (Rz 73 ff.).
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Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass kein
Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vorliegt, wenn das
Verfahren wiederaufgenommen und eine neue Verordnung erlassen wird,
nachdem die Antidumpingzölle bereits ausgelaufen sind, und die
Zölle während ihres ursprünglichen Geltungszeitraums
wiedereingeführt werden (vgl. Rz 78 f.).
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Im Hinblick auf Art. 221 Abs. 3 ZK hat der
EuGH außerdem entschieden, dass im vorliegenden Fall die
nationalen Zollbehörden erst dann die entsprechenden
Zölle bestimmen und den Schuldnern mitteilen können, wenn
die Kommission das mit der streitigen Verordnung wiederaufgenommene
Verfahren durch die Wiedereinführung der mit der
endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung
eingeführten Antidumpingzölle zu angemessenen Sätzen
beendet hat. Diesen Behörden obliegt es dabei, unter der
Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte im Einzelfall
die Beachtung von Art. 221 Abs. 3 ZK sicherzustellen, indem sie
prüfen, ob eine solche Mitteilung angesichts der in Art. 221
Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Dreijahresfrist und ihrer etwaigen
Aussetzung nach Art. 221 Abs. 3 Satz 2 noch erfolgen darf
(EuGH-Urteil Deichmann, EU:C:2018:187, Rz 84, ZfZ 2018, 160 =
SIS 18 06 49).
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d) Mit der DVO 2016/1647 hat die Kommission
u.a. für B und mit der DVO 2016/2257 u.a. für die A einen
endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10 % (Art. 1 Abs.
3 DVO 2016/1647 i.V.m. Anh. II zu DVO 2016/1647) bzw. 16,5 % (Art.
1 Abs. 3 i.V.m. Anh. II DVO 2016/2257) auf den Nettopreis frei
Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Diese Zollsätze
entsprechen den Zollsätzen, die mit der vom EuGH beanstandeten
Antidumpingverordnung festgesetzt worden waren. Mit dem Erlass der
DVO 2016/1647 und der DVO 2016/2257 hat die Kommission die vom EuGH
festgestellten Mängel des Antidumpingverfahrens beseitigt und
dieses endgültig abgeschlossen.
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aa) Auch im Hinblick auf diese
Antidumpingverordnungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass
zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV,
weil der EuGH mit Urteil C & J Clark International Ltd. vom
19.06.2019 - C-612/16 (EU:C:2019:508 = SIS 19 11 54) die Gültigkeit u.a. der DVO
2016/1647 bereits bestätigt hat. In seiner Begründung hat
der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der
Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma
(EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) diente und Antidumpingzölle
nicht erstmalig, sondern nur wiedereingeführt wurden (Rz 66
ff.). Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass die
ursprünglichen Antidumpingverordnungen infolge des genannten
Urteils nur insoweit ungültig geworden sind, als er
Verstöße gegen die GrundVO festgestellt hat (Rz 80 ff.;
vgl. auch Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG)
Puma u.a./Kommission vom 09.06.2021 - T-781/16, EU:T:2021:328).
Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH trotz des genannten Urteils
die DVO 2016/2257 beanstanden würde, sieht der erkennende
Senat nicht.
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Darüber hinaus hat der EuGH die
Anwendbarkeit von Art. 221 Abs. 3 ZK grundsätzlich
bestätigt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
nationalen Zollbehörden und Gerichte im Einzelfall zu
entscheiden haben, ob die Antidumpingzölle auf der Grundlage
der neuen Antidumpingverordnungen noch mitgeteilt werden
können oder dies infolge des Ablaufs der dreijährigen
Frist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nicht mehr erfolgen darf
(EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84
ff.).
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bb) Infolge des Erlasses der
unionsrechtskonformen DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257 wurden die VO
1472/2006 und die DVO 1294/2009 insofern ersetzt, als ein
endgültiger Antidumpingzoll auf die während der
Geltungsdauer jener beiden Verordnungen erfolgten Einfuhren von
bestimmten Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem
Leder, die u.a. von den ausführenden Herstellern A und B
hergestellt worden sind, wiedereingeführt wurde und die vom
EuGH beanstandeten Verfahrensfehler geheilt worden sind. Somit
beruhte die Entstehung der Antidumpingzölle infolge der
Annahme der Zollanmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr nach
Art. 201 Abs. 2 ZK für die von der Klägerin
eingeführten Schuhe und die Festsetzung des Antidumpingzolls
mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 auf einer wirksamen
Rechtsgrundlage mit der Folge, dass der Antidumpingzoll i.S. von
Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet war.
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Auch eine teilweise Erstattung kommt im
Streitfall nicht in Betracht, weil die Höhe der festgesetzten
Antidumpingzollsätze im Vergleich zur VO 1472/2006 und der DVO
1294/2009 unverändert geblieben ist.
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e) Die Wiedereinführung der
Antidumpingzölle verstößt nicht gegen den Grundsatz
des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot.
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Die Kommission hat die DVOen 2016/1647 und
2016/2257 erlassen, um ihrer Pflicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils
C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212)
gemäß Art. 266 AEUV nachzukommen (jeweils dort die
Erwägungsgründe 12 ff.). Denn die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union, denen das für nichtig
erklärte Handeln zur Last fällt oder deren
Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, sind
gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet, die sich aus einem
EuGH-Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch
EuG-Urteil Roland vom 09.06.2021 - T-132/18, EU:T:2021:329, Rz
106). Für betroffene Ausführer und Einführer wie die
Klägerin war daher absehbar, dass die bisher zu Unrecht nicht
geprüften MWB- und IB-Anträge nun geprüft werden
würden und korrigierte Antidumpingverordnungen zu erwarten
waren. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass die
Beanstandung der Antidumpingverordnungen durch die o.g.
EuGH-Urteile zu einer vollständigen Erstattung des gezahlten
Antidumpingzolls führen würde, konnte die Klägerin
somit nicht haben.
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Im Übrigen hat der EuGH mit seinem Urteil
C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212)
lediglich die unterbliebene Prüfung der MWB- und
IB-Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen
Ausführer beanstandet und nicht die Einführung der
Antidumpingzölle als solche. Die VO 1472/2006 und die DVO
1294/2009 wurden daher nur insoweit für ungültig
erklärt, als sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs.
5 GrundVO verstießen (EuGH-Urteil C & J Clark International
und Puma, EU:C:2016:74, Rz 112, 135 und 174, ZfZ 2016, 212),
während alle übrigen Regelungen (z.B. bezüglich des
allgemeinen Antidumpingzollsatzes und der betroffenen Waren)
wirksam geblieben sind. Die Berücksichtigung von MWB- und
IB-Anträgen hätte sich jedoch allenfalls auf die
Höhe des Antidumpingzollsatzes auswirken können, wenn
für die antragstellenden Unternehmen - im Streitfall B und A -
eventuell ein niedrigerer unternehmensspezifischer
Antidumpingzollsatz eingeführt worden wäre. Daher konnten
betroffene Einführer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die
Einfuhren überhaupt keinem Antidumpingzoll mehr unterliegen
würden. Vielmehr blieben die beanstandeten Verordnungen dem
Grunde nach wirksam (vgl. EuG-Urteil Union Roland, EU:T:2021:329,
Rz 84 und 108).
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3. Das HZA war nach Erlass der DVOen 2016/1647
und 2016/2257 nicht zu einer erneuten Festsetzung des
Antidumpingzolls durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids
gegenüber der Klägerin verpflichtet.
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a) Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der
Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen,
sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese
Mitteilung an den Zollschuldner darf gemäß Art. 221 Abs.
3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist ist
während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens
ausgesetzt.
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Das HZA hat der Klägerin den
Antidumpingzoll mit mittlerweile bestandskräftigem
Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 und damit innerhalb der Frist
nach Art. 221 Abs. 3 ZK mitgeteilt. Anhaltspunkte für eine
Nichtigkeit des Einfuhrabgabenbescheids i.S. von § 125 AO
bestehen nicht.
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b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die
Einfuhren der Klägerin entfallenden Antidumpingzolls war
aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls
(s. EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz
84 ff.) nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht
geboten.
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aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls dem
Grunde nach nicht entfallen war (s. oben), weil die VO 1472/2006
abgesehen von den punktuellen Beanstandungen durch den EuGH
grundsätzlich wirksam geblieben war. Durch den Erlass der
DVOen 2016/1647 und 2016/2257 hat die Kommission die ihr
unterlaufenen Verfahrensfehler behoben, aber keine inhaltliche
Änderung an der VO 1472/2006 vorgenommen und insbesondere
entgegen der Auffassung der Klägerin keinen neuen
Antidumpingzoll eingeführt. Insbesondere hat die Kommission
auch nach nochmaliger Prüfung der MWB- und IB-Anträge der
hier in Rede stehenden Ausführer A und B keinen
unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz für diese
eingeführt, so dass der Antidumpingzollsatz und
dementsprechend die Höhe des geschuldeten Antidumpingzolls
unverändert geblieben. Somit kommt auch eine teilweise
Erstattung - unabhängig davon, ob diese überhaupt
zulässig wäre - nicht in Betracht.
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bb) Abgesehen davon ist die Entstehung der
Zollschuld von der Mitteilung ihres Betrages unabhängig; die
Mitteilung hat keinen Einfluss auf die Existenz der Zollschuld. Der
Betrag der Einfuhrabgaben bleibt daher i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK
auch dann gesetzlich geschuldet, wenn er dem Zollschuldner nicht
gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt wurde (vgl.
EuGH-Urteil Transport Maatschappij Traffic vom 20.10.2005 -
C-247/04, EU:C:2005:628, Rz 26 ff., ZfZ 2005, 411 = SIS 06 01 99).
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c) Die teilweise Ungültigerklärung
der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 begründete auch keine
Verpflichtung der nationalen Zollbehörden zur
vorübergehenden Erstattung sowie zur erneuten Mitteilung des
Antidumpingzolls. In dem EuGH-Urteil C & J Clark International und
Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wurde eine solche Verpflichtung
nicht formuliert. Vielmehr ergab sich daraus lediglich die
Verpflichtung der Europäischen Kommission, die zu Unrecht
nicht berücksichtigten MWB- und IB-Anträge
nachträglich zu prüfen und das Antidumpingverfahren an
der Stelle wiederaufzunehmen, an welcher der Fehler aufgetreten
ist. Darüber hinaus stand einer vorübergehenden
Erstattung die DVO 2016/223 entgegen, deren Gültigkeit der
EuGH wie bereits ausgeführt, mit Urteil Deichmann
(EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160 = SIS 18 06 49) bestätigt hatte.
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d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016/223
der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll nicht
(vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch
anders als in den Verfahren Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ
2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710), in denen
aufgrund der Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen im
Hinblick auf diese Ausführer eine Erstattung erfolgt war (vgl.
dazu Erwägungsgrund 10 DVO 2016/223 mit Verweis auf
Durchführungsbeschluss 2014/149/EU).
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4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Verzinsung, weil ihr bereits kein Anspruch auf Erstattung des
entrichteten Antidumpingzolls zusteht.
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5. Ein Anlass zur Einholung einer
Vorabentscheidung des EuGH besteht - wie bereits ausgeführt -
nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung und
Ergänzung der Antidumpingzölle durch die o.g.
EuGH-Entscheidungen als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile
CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415, Rz 16, und
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021
- C-561/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr. C 481, 11, ZfZ 2022,
12).
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Auch aus dem Urteil des District Court for
North Holland vom 17.01.2019 - A WB - 16_3076 (Viditax (FutD),
18-02-2019, FutD 2019-0527) ergibt sich keine Pflicht zur Einholung
einer Vorabentscheidung durch den EuGH, weil die Frage, ob der
Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids erforderlich ist, nach
Ansicht des erkennenden Senats durch das EuG-Urteil Roland
(EU:T:2021:329) und die oben dargestellte EuGH-Rechtsprechung
bereits geklärt ist.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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