Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 24.09.2020 - 14 K
2221/18 = SIS 21 06 92 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein
Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit
elektrischem Strom beliefert. Sie hat eine Versorgererlaubnis
gemäß § 4 des Stromsteuergesetzes in der Fassung
des Jahres 2015 (StromStG). An zwei Standorten erzeugte sie in
Blockheizkraftwerken (BHKW) Strom, den sie teilweise an
Letztverbraucher lieferte und im Übrigen in das
öffentliche Versorgungsnetz einspeiste.
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Das Gas zur Erzeugung des Stroms in den
BHKW entnahm die Klägerin aus dem öffentlichen Gasnetz,
in das u.a. Biogas, das in einer Biogas-Aufbereitungsanlage eines
Dritten erzeugt wurde, eingeleitet wurde und sich dort mit dem
übrigen Gas vermischte. Aufgrund eines sog. Massebilanzsystems
konnte das entnommene Gas kaufmännisch-bilanziell dem
eingespeisten Biogas zugerechnet werden. Tatsächlich wurde ein
Gasgemisch entnommen.
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Mit Steueranmeldung vom 23.05.2016
erklärte die Klägerin für das Streitjahr 2015 eine
Stromsteuer in Höhe von … EUR zum Regelsteuersatz. In
der Folge machte sie die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
StromStG für die Stromlieferungen an Letztverbraucher von
einem BHKW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2015 geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt - HZA - ) setzte
die Erstattung zunächst antragsgemäß mit Bescheid
vom 14.12.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit
weiterem Schreiben vom 27.12.2016 beantragte die Klägerin die
entsprechende Steuerbefreiung für den Anschlusszeitraum vom
01.04. bis 31.12.2015.
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Nachdem das HZA im Rahmen einer
Steueraufsichtsmaßnahme zu der Feststellung gelangt war, dass
das BHKW lediglich bei einer kaufmännisch-bilanziellen
Betrachtungsweise mit Biogas betrieben werde, setzte es mit
Bescheid vom 23.08.2017 die Stromsteuer für den Zeitraum vom
01.01. bis 31.03.2015 erneut fest und forderte Stromsteuer in
Höhe von … EUR zurück. Den Antrag auf Erstattung
der Stromsteuer für den Anschlusszeitraum vom 01.04. bis
31.12.2015 lehnte das HZA mit Bescheid vom selben Tag ab.
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Mit Schreiben vom 27.12.2017 gab die
Klägerin eine korrigierte Steueranmeldung beim HZA ab. Dabei
machte sie für das Jahr 2015 nunmehr für beide BHKW die
Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
geltend.
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Das HZA lehnte die Änderung der
festgesetzten Stromsteuer und die damit verbundene Erstattung
für das Kalenderjahr 2015 mit Bescheid vom 07.03.2018 ab, weil
kein Strom aus erneuerbaren Energieträgern für den
Betrieb der BHKW verwendet worden sei.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe kein Anspruch
auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
für den in den BHKW erzeugten Strom zu, weil es dabei auf eine
physikalische Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom
ankomme. Der Begriff der Biomasse in § 2 Nr. 7 StromStG
umfasse nur die physikalische Betrachtung und nicht auch die
kaufmännisch-bilanzielle. Zwar enthalte das StromStG selbst
keine Definition; in § 1b der Verordnung zur Durchführung
des Stromsteuergesetzes (StromStV) werde jedoch auf die Definition
in der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
(BiomasseV) verwiesen, in der auf eine stoffliche Betrachtung
abgestellt werde. Ein Gemisch von begünstigtem und nicht
begünstigtem Gas sei nicht begünstigt, was sich aus dem
Merkmal der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 StromStG
ergebe. Diese Auslegung entspreche der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 14/40, S. 11). Aus der Formulierung
„unvermischt“ in § 28 des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG) lasse sich kein Umkehrschluss
für § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ziehen, zumal in § 2
Nr. 7 StromStG das Merkmal der Ausschließlichkeit enthalten
sei. Diesem Ergebnis stehe schließlich auch das Unionsrecht
nicht entgegen. Denn nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - EnergieStRL -
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2003, Nr. L 283,
51) handele es sich um eine fakultative Steuerbefreiung; deshalb
könnten die Mitgliedstaaten diese Steuerbefreiung auch
einschränkend ausgestalten und die Befreiung auf die
physikalische Betrachtung beschränken.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie trägt vor, das FG habe die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
verkannt. Auch bei kaufmännisch-bilanziellem Biogas handele es
sich um einen erneuerbaren Energieträger nach § 2 Nr. 7
StromStG. Aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 7 StromStG ergebe sich
keine Einschränkung.
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Die systematische Auslegung stütze die
Ansicht der Klägerin. Der Begriff der Biomasse werde nach
§ 1b Abs. 2 StromStV durch Verweis auf die BiomasseV
definiert. Diese Verordnung sei originär für die Zwecke
des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG)
verfasst worden. Dieses wiederum unterstütze die
räumliche Entkopplung von Biogaserzeugung und -verstromung.
Das gelte über den Verweis in § 1b Abs. 2 StromStV auch
im Anwendungsbereich des StromStG.
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Für eine Einbeziehung von
kaufmännisch-bilanziellem Biogas spreche ein Vergleich der
Zielsetzungen des StromStG und des EEG. Ursprüngliches Ziel
der Steuerbefreiung für erneuerbare Energieträger sei
deren Förderung, um einen Ausbau der Stromerzeugung zu
erreichen; zur Zielerreichung sei eine möglichst weite
Auslegung des Anwendungsbereichs geboten. Auch das EEG verfolge das
Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Der
stromsteuerrechtliche Befreiungstatbestand sei als Vorschrift mit
dem Ziel der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien
gleich dem EEG auszulegen.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus
§ 1b Abs. 1 StromStV, welcher die sog. Stützfeuerung
regele. Der Einsatz einer solchen Stützfeuerung sei mit dem
Einsatz von kaufmännisch-bilanziellem Biogas nicht
vergleichbar. Des Weiteren zeige der Vergleich mit § 28 Abs. 1
Nr. 1 EnergieStG, dass vom Begriff der Biomasse i.S. des § 2
Nr. 7 StromStG sowohl physikalisches als auch
kaufmännisch-bilanzielles Biogas umfasst sei. Denn in §
28 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG sei eine Energiesteuerbefreiung für
„gasförmige Biokraft- und
Bioheizstoffe“ geregelt, wobei der Gesetzgeber
durch Verwendung der Formulierung „unvermischt mit anderen
Energieerzeugnissen“ deutlich gemacht habe,
dass es auf eine physikalische Betrachtung ankomme. Eine solche
Klarstellung fehle in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Der Begriff
„ausschließlich“ in § 2 Nr. 7
StromStG sei nicht mit der Einschränkung
„unvermischt“ gleichzusetzen.
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Die unionsrechtlichen Grundlagen
sprächen ebenfalls für eine weite Auslegung. Der Wortlaut
der EnergieStRL weise kein einschränkendes Element auf,
welches auf eine ausschließlich physikalische Betrachtung
hindeute. Nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG - Erneuerbare-Energien-Richtlinie - (ABlEU 2009, Nr. L
140, 16) sei auch kaufmännisch-bilanzielles Biogas erfasst.
Demzufolge sei auch der Begriff der Biomasse in der EnergieStRL
entsprechend weit auszulegen. Zwar handele es sich bei der
Steuerbegünstigung um eine fakultative
Steuerbegünstigung; die Mitgliedstaaten müssten jedoch
bei der Umsetzung die unionsrechtlichen Grundlagen beachten. Danach
umfasse der Biomassebegriff auch kaufmännisch-bilanzielles
Biogas.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das HZA unter Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils sowie des Bescheids vom 07.03.2018 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2018 zu verpflichten,
für das Kalenderjahr 2015 gemäß dem Korrekturantrag
der Klägerin vom 27.12.2017 Stromsteuer in Höhe von
insgesamt … EUR festzusetzen.
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Das HZA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. 1. Die Entscheidung ergeht
gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der
Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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2. Die Revision ist zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Klägerin kein Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in den BHKW erzeugten Strom
zusteht, weil es auf die physikalische Verwendung des Biogases zur
Erzeugung von Strom ankommt und die Klägerin lediglich bei
einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise Biogas
verwendet hat.
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a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in der
für das Streitjahr gültigen Fassung ist Strom von der
Steuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern
erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum
Selbstverbrauch entnommen wird. Strom aus erneuerbaren
Energieträgern ist gemäß § 2 Nr. 7 StromStG
„Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus
Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit
einer installierten Generatorleistung über zehn
Megawatt“.
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aa) Der in § 2 Nr. 7 StromStG verwendete
Begriff der Biomasse ist im StromStG nicht definiert.
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Nach § 1b Abs. 2 StromStV in der Fassung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 (BGBl I 2013, 2763) versteht
man unter Biomasse i.S. des § 2 Nr. 7 StromStG
ausschließlich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom
21.07.2001 (BGBl I 2001, 1234), die zuletzt durch Art. 5 Abs. 10
des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl I 2012, 212) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt
werden. Durch diesen Verweis sollte Rechtssicherheit erreicht
werden (Referentenentwurf, S. 44). Die Ermächtigungsgrundlage
für diese Regelung enthält § 11 Nr. 8 Buchst. a
StromStG, wonach das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt
wird, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener
wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 StromStG zu
erlassen und dabei insbesondere die Voraussetzungen für die
steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der
Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu
regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
BiomasseV sind Biomasse im Sinne dieser Verordnung
Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Dazu gehören
insbesondere aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung
oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und
Nebenprodukte (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 BiomasseV).
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Das im vorliegenden Streitfall in der
Biogas-Aufbereitungsanlage erzeugte Gas ist somit ein erneuerbarer
Energieträger.
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bb) Aus der Verwendung des Begriffs
„ausschließlich“ im Rahmen der
Definition in § 2 Nr. 7 StromStG ergibt sich allerdings, dass
die Herstellung von Strom mit Gas aus dem allgemeinen Gasnetz, in
das Biogas eingeleitet worden ist und sich mit dem dort vorhandenen
Erdgas vermischt hat, nicht begünstigt ist (vgl.
Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz,
2. Aufl., § 9 Rz 12;
Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer,
Stromsteuer, § 9 Rz 11; Leingärtner/Jatzke, Besteuerung
der Landwirte, Kap. 122 Rz 8 und 9; vgl. auch Informationsschreiben
der Generalzolldirektion - GZD -, Informationen zum Gesetz zur
Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung
energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019, BGBl I 2019,
856, Stand 17.07.2019, S. 7, und GZD, Informationen zu den
Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG mit
Hinweisen zu den Wechselwirkungen der Stromsteuerbefreiungen zu den
Förderungen nach dem EEG und dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Stand Februar 2017, S. 5).
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Dass § 2 Nr. 7 StromStG in diesem Sinne
zu verstehen ist, zeigt die Ausnahmeregelung in § 1b Abs. 1
StromStV (eingeführt durch die Verordnung zur Änderung
der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011, BGBl I 2011, 1890). Mit dieser Regelung hat der
Verordnungsgeber die insoweit in § 11 Nr. 9 Satz 1 StromStG
eröffnete Ermächtigung genutzt, zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Verordnungswege auf
das Erfordernis der Ausschließlichkeit bei der Stromerzeugung
aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse zu verzichten, wenn die
Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend
erforderlich ist. Nach § 1b Abs. 1 StromStV wird auf das
Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 StromStG
verzichtet, soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas
oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit
anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist.
Diese Verordnungsregelung entspricht der schon zuvor bestehenden
Erlasslage, war doch bereits mit Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 22.12.1999 und ausdrücklich mit dem Schreiben
vom 13.08.2001 - III A 1-V 4250-7/01 auf das Erfordernis der
Ausschließlichkeit bei der Stromerzeugung aus Biomasse
verzichtet worden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass
es in einigen Fällen nur möglich ist, Strom aus
erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, wenn für die
Zünd- oder Stützfeuerung auch kleinere Mengen von
anderen, nicht erneuerbaren Energieträgern eingesetzt werden,
so z.B. beim Einsatz von gasförmigen erneuerbaren
Energieträgern bei der Verwendung von Dieselmotoren nach dem
Zündstrahlverfahren. Eine Stützfeuerung könne
insbesondere zur Aufrechterhaltung des Verbrennungsprozesses als
solchem oder zur Stabilisierung einer immissionsrechtlich
notwendigen Verbrennungstemperatur erforderlich sein (vgl.
Referentenentwurf vom 26.05.2011, S. 49).
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Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass
die Formulierung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG dieser
Auslegung nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift dürfen
unter weiteren Voraussetzungen gasförmige Biokraft- und
Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, zu den
in § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG genannten Zwecken steuerfrei
verwendet werden. Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im
Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung
schließt für den eingesetzten Anteil an
Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefreiung jedoch nicht
aus (§ 28 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG). Durch diese Regelung will
der Gesetzgeber erreichen, dass eine Belieferung durch ein
Leitungsnetz zum Ausschluss der Steuerbefreiung führt
(Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, a.a.O., § 28 Rz
23). Zwar findet sich der Zusatz
„unvermischt“ nicht in § 9 Abs. 1
Nr. 1 StromStG, jedoch enthält § 2 Nr. 7 StromStG - wie
ausgeführt - eine vergleichbare Einschränkung, indem auf
die „Ausschließlichkeit“
abgestellt wird.
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cc) Die Gesetzeshistorie stützt die hier
vertretene Auslegung.
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Bereits in der ursprünglichen Fassung des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Gesetz zum Einstieg in die
ökologische Steuerreform vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 378)
zeigte sich, dass es auf die physikalische Betrachtung ankommt,
weil nämlich der Gesetzgeber zusätzlich das Erfordernis
des sog. Grünstromnetzes eingeführt hatte. In dieser
Fassung war Strom, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern
i.S. des § 2 Nr. 7 StromStG erzeugt wird, in zwei Alternativen
von der Steuer befreit: Bei Entnahme des Stroms durch Eigenerzeuger
als Letztverbraucher und bei Entnahme durch Letztverbraucher aus
einem ausschließlich aus solchen Energieträgern
gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung (sog.
Grünstromnetz). Aus letzterem Erfordernis wird deutlich, dass
der Gesetzgeber nur die Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern fördern wollte und ihm die räumliche
Komponente durchaus bewusst war.
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An diesem Erfordernis hielt der Gesetzgeber in
der Folgezeit fest. In der Fassung des Gesetzes zur
Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16.12.1999
(BGBl I 1999, 2432) lautete § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG:
„Strom ist von der Steuer befreit 1. wenn er aus erneuerbaren
Energieträgern erzeugt und aus einem ausschließlich aus
solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer
entsprechenden Leitung entnommen wird
…“. Das Gesetz zur Neuregelung der
Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des
Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 (BGBl I 2006, 1534) führte
gleichfalls zu keiner wesentlichen Änderung; denn dort
heißt es in § 9 StromStG: „Von der Steuer ist
befreit: 1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser
aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren
Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden
Leitung entnommen wird …“. Vielmehr
wurde noch deutlicher, dass der Strom in ein Netz eingespeist
werden sollte, das ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren
Energieträgern gespeist ist.
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Zwar hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur
Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung
energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 (BGBl I 2019,
856) auf das Erfordernis des Grünstromnetzes verzichtet.
Zugleich wurde jedoch für Stromerzeugungsanlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt eine
Beschränkung auf den Selbstverbrauch eingeführt. Damit
sollte die Steuerbefreiung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG einen
klar definierten Anwendungsbereich erhalten (BT-Drucks. 19/9297, S.
7). Zugleich wurde den beihilferechtlichen Anforderungen Rechnung
getragen (BR-Drucks. 5/19, S. 1, 26 f.). Auswirkungen auf die hier
vertretene Auslegung ergeben sich dadurch nicht.
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Der Senat übersieht im Übrigen nicht
die tatsächlichen Gegebenheiten, nach denen am Ort der
Erzeugung von Biogas oftmals keine ausreichenden
Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind. In der Folge muss das
erzeugte Biogas in der Regel in das allgemeine Gasnetz eingespeist
werden, damit es an anderer Stelle genutzt werden kann. Diese
räumlichen Erfordernisse können jedoch nur durch den
Gesetzgeber angemessen berücksichtigt werden; das ist nicht
Aufgabe der Gerichte.
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dd) Soweit die Klägerin auf verschiedene
Regelungen aus dem EEG verweist und der Ansicht ist, die im
energiewirtschaftlichen Kontext vertretene weite Auslegung des
Begriffs der Biomasse müsse auch im Stromsteuerrecht gelten,
folgt der Senat dem nicht.
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StromStG und EEG verfolgen unterschiedliche
Zwecke. Die Auslegung des Stromsteuerrechts muss sich an der
EnergieStRL, im Streitfall an Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL,
orientieren. Ungeachtet der danach maßgeblichen umwelt- und
wirtschaftspolitischen Ziele dient das StromStG in erster Linie
fiskalpolitischen Zwecken (Senatsbeschluss vom 09.09.2011 - VII R
75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334 = SIS 11 34 45). Dagegen zielt
das EEG darauf ab, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen
und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
deutlich zu erhöhen (§ 1 EEG 2014).
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Dementsprechend hat der Senat in der
Vergangenheit mehrfach betont, dass er bei der Auslegung des
StromStG grundsätzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben
des EEG gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 06.10.2015 - VII R
25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 = SIS 15 29 03, Rz 16; vom
23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673 = SIS 09 29 77, jeweils
für den Anlagenbegriff; vom 15.12.2020 - VII R 36/18, BFH/NV
2021, 784, ZfZ 2021, 219 = SIS 21 06 70, Rz 36, und vom 30.06.2021
- VII R 1/19, BFH/NV 2022, 36, ZfZ
2022, 24 = SIS 21 18 91, Rz 26).
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ee) Das FG hat schließlich zutreffend
ausgeführt, dass dem hier vertretenen Verständnis des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG das Unionsrecht nicht
entgegensteht.
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Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL
können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder
eingeschränkte Steuerbefreiungen oder
Steuerermäßigungen u.a. gewähren für
elektrischen Strom, der aus Biomasse oder aus Biomasse
hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird. Unter Biomasse ist nach
Art. 16 Abs. 1 EnergieStRL der biologisch abbaubare Anteil von
Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der
Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer
Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige
sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus
Industrie und Haushalten zu verstehen.
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Dabei handelt es sich um eine fakultative
Steuerbefreiung. Weil die Mitgliedstaaten danach die
Steuervergünstigung auch einschränken können, kann
der Senat dahinstehen lassen, ob der Biomassebegriff nach der
EnergieStRL - wie die Klägerin meint - auch
kaufmännisch-bilanzielles Biogas umfasst.
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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze
steht der Klägerin die begehrte Steuerbefreiung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zu, weil das
in der Biogas-Aufbereitungsanlage erzeugte Biogas nach den
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in das
allgemeine Netz eingespeist und mit dem dort vorhandenen Erdgas
vermischt worden ist.
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Weil beide BHKW das Gas aus dem allgemeinen
Netz entnommen haben, wird der Strom mithin nicht
ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern
erzeugt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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