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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 1/21 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 8 Satz 6, KStG § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2, KStG § 19 Abs. 1, KStG § 26 Abs. 1
Schlagwörter Organschaft, Blockwahlrecht, Quellensteuer, Zurechnung
Rechtsfrage: Blockwahlrecht zu § 8 b Abs. 8 KStG für die Jahre 2001 bis 2003: Ausschluss der Organschaftszurechnung und Folgen für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer: 1. Schließt die Übergangsregelung des § 8 b Abs. 8 Satz 6 i.V.m. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes nach Ausübung des sog. Blockwahlrechts für die Jahre 2001 bis 2003 die Einkommenszurechnung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 KStG aus, wenn die gesamten vom entsprechenden Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen erzielten Einkünfte bzw. die Summe und der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie dann auch das Einkommen negativ sind? Greift die Regelung nicht nur dann ein, wenn die Einkünfte aus Beteiligungen i.S. von § 8 b KStG negativ sind? - 2. Kann bei einer Organgesellschaft angefallene ausländische Quellensteuer nur dann nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 26 KStG auf die beim Organträger festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet werden, wenn das Einkommen der Organgesellschaft mit den entsprechenden ausländischen Einkünften dem Organträger nach § 14 Abs. 1 KStG zuzurechnen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.10.2020
Vorinstanz/AZ: 10 K 2222/17 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 00 90