Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 =
SIS 20 05 43 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darum, ob die
Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aufwendungen
für die Strafverteidigung ihres Sohnes als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 33
des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen
können.
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Die Kläger wurden im Streitjahr (2017)
als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer
Einkommensteuererklärung begehrten sie den Abzug von
Strafverteidigungskosten für ihren in 1999 geborenen Sohn als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) lehnte den
Ansatz dieser Aufwendungen ab. Der Einspruch der Kläger hatte
keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG
2020, 936 = SIS 20 05 43
veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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das Urteil des FG vom 11.03.2020 - 9 K
1344/19 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben
sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.05.2019 dahingehend
abzuändern, dass Strafverteidigungskosten in Höhe von
9.520 EUR als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Aufwendungen der Kläger für die Strafverteidigung ihres
Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
nach Abs. 3 übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33
Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§
33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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2. Voraussetzung für die Abziehbarkeit
der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen ist mithin zunächst, dass sie den Klägern als
belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie
sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen konnten.
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Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die
Kläger ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung
eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens
tatsächlich als Unterhalt schuldeten (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722;
Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360a Rz 64a, m.w.N.). Zudem
gründen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer
Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben
erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls
insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer
Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse
erstattungsfähigen Kosten liegen (Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 =
SIS 17 05 84, Rz 24, m.w.N.).
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Ob und in welcher Höhe den Klägern
die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach
allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig i.S. von § 33
EStG entstanden sind, kann für die Entscheidung des
Streitfalls indes letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die
Kläger ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein
sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die
Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der
für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als
außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
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3. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
(Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt
sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe,
seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen
zu können.
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a) § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) trat mit
Wirkung vom 30.06.2013 in Kraft (BGBl I 2013, 1809) und ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 - mithin für
das Streitjahr - anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des AmtshilfeRLUmsG).
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b) Entgegen der Auffassung der Kläger
werden auch die Kosten eines Strafverfahrens von § 33 Abs. 2
Satz 4 EStG erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für
die Führung eines Rechtsstreits.
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aa) Wie der Senat bereits entschieden hat,
erfasst der Begriff des Rechtsstreits nicht nur das formale,
kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess),
sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor
Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017,
988 = SIS 17 14 30, Rz 12).
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bb) Dieser Auslegung steht auch die
Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht
entgegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf
sein Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30
(ausführlich Rz 23 ff.).
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cc) Schließlich steht der Anwendung des
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, dass es im Streitfall
nicht um einen Strafprozess geht, in dem die Kläger
Beschuldigte sind, sondern um Kosten für die Strafverteidigung
ihres Sohnes.
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Denn das Abzugsverbot gilt nach seinem
Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das
Tragen von Prozesskosten entstehen. Auch aus der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte
für einen Anwendungsausschluss, wenn ein Steuerpflichtiger
einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, dessen Prozesskosten
zu tragen. Vielmehr enthält § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein
generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung
des Steuerpflichtigen durchbrochen wird.
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dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Vorbingen der Kläger, dass die Ausnahme der
Existenzgefährdung im Falle von Prozesskosten für ein
Strafverfahren, das sich gegen Dritte richtet, weitgehend
leerlaufe. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann ebenfalls
dahinstehen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der
dahingehende Ausnahmetatbestand der Existenzgefährdung in
Person der Kläger oder ihres Sohnes vorliegt.
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4. Da der Ausnahmefall der
Existenzgefährdung im Streitfall nicht in Betracht kommt,
ergibt sich aus den angeführten Rechtsgrundsätzen, dass
das FG die geltend gemachten Strafverteidigungskosten zu Recht
nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen
zugelassen hat.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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