Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 = SIS 19 01 00 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war im Jahr 2009 (Streitjahr) selbständig als
... tätig. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß §
4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (EStG). In seiner im November 2010 eingereichten
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte
er einen Gewinn aus freiberuflicher Arbeit in Höhe von 89.174
EUR, bei dessen Ermittlung er einen Investitionsabzugsbetrag
gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 15.800 EUR
für geplante Investitionen berücksichtigt hatte.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) veranlagte den Kläger
erklärungsgemäß, ohne den Einkommensteuerbescheid
vom 18.01.2011 unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.
In den am 18.02.2011 und 18.10.2011 ergangenen
Einkommensteueränderungsbescheiden blieben die Einkünfte
aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers
unverändert.
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Da die Anschaffung der
Wirtschaftsgüter - wie der Kläger im Jahr 2014 mitgeteilt
hatte - unterblieben war, beabsichtigte das FA ausweislich des
„Überwachungsbogens VZ 2009 für
Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g
EStG“ den Abzugsbetrag von 15.800 EUR im Veranlagungszeitraum
2009 hinzuzurechnen. Am 29.09.2014 erließ es unter Verweis
auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG einen
Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in
dessen Erläuterungen es heißt: „Im
Veranlagungszeitraum 2009 haben Sie einen Investitionsabzugsbetrag
für zukünftige Anschaffungen i.H.v. 15.800 EUR
gewinnmindernd abgezogen. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht
bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugsbetrag
folgenden Wirtschaftsjahres (hier 2012) nach § 7g Abs. 2
hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach § 7g Abs 1 EStG
gemäß Abs. 3 rückgängig zu
machen.“
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Allerdings erhöhte das FA in dem
Bescheid vom 29.09.2014 die bisher berücksichtigten
Einkünfte des Klägers aus der freiberuflichen
Tätigkeit in Höhe von 89.174 EUR nicht um 15.800 EUR auf
104.974 EUR, sondern es minderte diese um 14.200 EUR auf 74.974 EUR
und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Warum
es zu dieser fehlerhaften Minderung der Einkünfte aus der
freiberuflichen Tätigkeit kam, konnte nicht aufgeklärt
werden.
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Das FA bemerkte den Fehler im Jahr 2017. Es
erließ am 21.02.2017 einen weiteren
Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in
dem es die Einkünfte des Klägers um 30.000 EUR (14.200
EUR + 15.800 EUR) erhöhte. Das FA berücksichtigte nunmehr
Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit
in Höhe von 104.974 EUR. Als Rechtsgrundlage für die
Änderung verwies es erneut auf § 7g Abs. 3 Satz 2
EStG.
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Den hiergegen gerichteten Einspruch des
Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2017
als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der
nachfolgenden Klage in seinem in EFG 2019, 367
veröffentlichten Urteil vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 = SIS 19 01 00 teilweise statt. Es war der Auffassung, § 7g Abs. 3 EStG
gestatte nur eine auf die Korrektur des seinerzeit gewinnmindernd
berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages beschränkte
Änderung der Einkünfte des Klägers in Höhe von
15.800 EUR. Die weiter gehende Gewinnerhöhung um 14.200 EUR
sei demgegenüber nicht von der Korrekturvorschrift des §
7g Abs. 3 EStG gedeckt. Insoweit habe das FA keinen
Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet, sondern einen ihm im
Bescheid vom 29.09.2014 unterlaufenen materiell-rechtlichen Fehler
korrigiert.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner
Revision. Das FG habe unzutreffend entschieden, dass § 7g Abs.
3 EStG eine Änderung der Steuerfestsetzung lediglich in
Höhe des rückgängig zu machenden
Investitionsabzugsbetrages und nicht zur Korrektur einer in diesem
Zusammenhang erfolgten fehlerhaften Steuerfestsetzung
zulasse.
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Das FA beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des
FG Köln vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 = SIS 19 01 00
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision des FA
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend erkannt,
dass die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014
verfahrensrechtlich insoweit ausgeschlossen war, als das FA die
Einkünfte des Klägers aus dessen freiberuflicher
Tätigkeit - über die Rückgängigmachung des
Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 15.800 EUR hinaus - um
weitere 14.200 EUR erhöht hat. Diese Änderung ist -
entgegen der Auffassung des FA - nicht durch § 7g Abs. 3 EStG
gedeckt (s. unter 1.). Die Korrektur nach einer anderen Vorschrift
ist aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach
§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr
zulässig (s. unter 2.).
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1. Das FA konnte die Änderung des
Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 zur Korrektur der ohne
nachvollziehbaren Grund vorgenommenen Gewinnminderung in Höhe
von 14.200 EUR nicht auf § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG
stützen.
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a) Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1
EStG ist der nach § 7g Abs. 1 EStG vorgenommene Abzug
rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag
nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG
hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden
Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer
gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende
Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§
7g Abs. 3 Satz 2 EStG).
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b) § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält
für die Fälle der Rückgängigmachung des
Investitionsabzugsbetrages eine spezielle Korrekturvorschrift i.S.
des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO für das
Abzugsjahr. Diese wird in § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG durch eine
besondere Regelung zur Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist
ergänzt. Nach dieser endet die Festsetzungsfrist insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (vgl.
z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 40. Aufl., § 7g Rz 65; Bartone in
Korn, EStG, § 7g n.F. Rz 97).
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Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt,
erlaubt die Norm die Änderung bestandskräftiger Steuer-
oder Feststellungsbescheide nur insoweit, als dies der
Rückgängigmachung eines gemäß § 7g Abs. 1
EStG vorgenommenen Abzugs dient. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG
ermöglicht demnach lediglich eine punktuelle
Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG vom
Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigten
Abzugsbetrages. Die Korrektur ist folglich auf den Umfang des
geltend gemachten und berücksichtigten Abzugsbetrages
begrenzt. Über diesen Rahmen hinausgehende Änderungen
können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere
Änderungsnormen gedeckt sind (vgl. FG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 27.03.2012 - 3 V 279/12, nachfolgend dazu: Beschluss
des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2012 - I B 56, 57/12, BFH/NV 2012,
1955 = SIS 12 29 77; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM
-, EStG, § 7g Rz D 15; Bartone in Korn, EStG, § 7g n.F.
Rz 98; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 66; Wackerbeck, EFG
2019, 367, 370; Kratzsch in Frotscher/Geurts, EStG, § 7g Rz
72; BeckOK EStG/Graw, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 7g Rn. 135;
wohl auch Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, § 7g EStG
Rz 76).
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Die gegenteilige Auffassung des FA, nach der
§ 7g Abs. 3 EStG auch die Korrektur von Fehlern erlaubt, die
im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines
Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind, lässt sich weder
aus dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG noch aus der
Gesetzesbegründung oder dem Sinn und Zweck der Norm herleiten.
Die Regelung schafft den verfahrensrechtlichen Rahmen dafür,
dass die Bildung von Abzugsbeträgen bei fehlender
Investitionsabsicht uninteressant ist (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O.,
§ 7g Rz 57). Dass sie darüber hinaus eine umfassende
Korrektur für alle im Zusammenhang mit der
Rückgängigmachung des Abzugsbetrages auftretenden Fehler
ermöglichen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich,
zumal das Gesetz in den §§ 172 ff. AO einen umfassenden
Katalog an allgemeinen Korrekturvorschriften beinhaltet.
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c) Danach ist die - über die Korrektur
des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 15.800 EUR
hinausgehende - Berichtigung der vom FA beim Erlass des
Änderungsbescheides vom 29.09.2014 vorgenommenen
Gewinnminderung in Höhe von 14.200 EUR nicht von § 7g
Abs. 3 EStG gedeckt.
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d) Entgegen der Auffassung des FA ist bei
einer Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres
gemäß § 7g Abs. 3 EStG nicht von den der
ursprünglichen Veranlagung des Klägers zugrunde gelegten
Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von
89.174 EUR, sondern von den in dem zu ändernden Bescheid vom
29.09.2014 zugrunde gelegten Einkünften aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 74.974 EUR auszugehen. Die vorliegend
streitige Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Einkommensteueränderungsbescheides vom 21.02.2017 hängt
nämlich davon ab, ob und inwieweit die Änderung des
Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 verfahrensrechtlich
zulässig ist.
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2. Einer weiter gehenden Änderung des
Bescheides vom 29.09.2014 steht der Eintritt der
Festsetzungsverjährung entgegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom
21.02.2017 war die reguläre Festsetzungsfrist (§ 169 Abs.
2 AO), die am 31.12.2014 endete, bereits abgelaufen. Eine Hemmung
des Ablaufs der Festsetzungsfrist, die dem FA eine weiter gehende
Korrektur der Steuerfestsetzung mittels des
Änderungsbescheides vom 21.02.2017 ermöglichen
würde, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich weder
aus § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG noch aus § 171 Abs. 2 AO.
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a) Zwar wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist
gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG gehemmt. Jedoch tritt
die Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift nur
„insoweit“ ein, als die
Rückgängigmachung des Investitionsabzugs betroffen ist.
Die Ablaufhemmung wirkt somit nur partiell. Folglich löst sie
keine Ablaufhemmung hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs aus
und ermöglicht keine weiter gehende Korrektur aufgrund anderer
Änderungsvorschriften (vgl. Bugge in KSM, EStG, § 7g Rz D
17; HHR/Meyer, § 7g EStG Rz 77).
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b) Läge eine offenbare Unrichtigkeit i.S.
des § 129 AO vor und griffe die Ablaufhemmung gemäß
§ 171 Abs. 2 AO ein, so wäre die Festsetzungsfrist in
Bezug auf diese Korrekturmöglichkeit lediglich bis zum Ablauf
eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides vom 29.09.2014 gehemmt
gewesen. Sie wäre mithin bei Erlass des
Änderungsbescheides am 21.02.2017 ebenfalls abgelaufen
gewesen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf
daher keiner weiteren Ausführungen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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