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Keine schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung bezüglich einer Tat- und Rechtsfrage, die bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung war
Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
-
FG Berlin-Brandenburg 26.11.2019, 5 K 5012/19
EFG 2020 S. 885
Normen
[AO 1977] § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 172 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 Satz 3, § 367
[AO 1977] § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 172 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 Satz 3, § 367
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: III R 5/20 (BFH), Einspruchsentscheidung, Antrag, Schlichte Änderung, Bestandskraft
Zitiert in... / geändert durch...
- FG Berlin-Brandenburg 3.5.2021, SIS 21 13 25, Keine Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf vorweggenommene Werbungskosten: 1. § 32 d Abs. 2 Nr...
- BFH 27.10.2020, SIS 21 07 74, Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, Auft...

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