Die Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.9.2019 -
10 K 1493/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) wird beim Finanzamt (FA A)
umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete das FA A den
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ), dort die
Steuerfahndung ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre
2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die
strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren
selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des FA vom
10.08.2018 abgeschlossen. Dieser enthielt in Bezug auf den
Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt
„Hintergrund der Prüfung“ den Satz:
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„Beide Brüder sind als Insolvenz
erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren
Verfahren mit Argumenten aus der
„Reichsbürgerszene“ aufzuwarten bzw. dies
über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu
lassen.“
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Am 09.11.2018 beantragte der Kläger
bei dem FA nach Art. 15 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung
- DS-GVO -, Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L
119/1) Auskunft über die bei dem FA gesammelten Daten. Er
wolle wissen, welche Informationen hinter der Behauptung betreffend
die Reichsbürgerszene stünden. Diese sei
diskreditierend.
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Am 03.12.2018 lehnte das FA den Antrag ab.
Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d
DS-GVO nicht eröffnet.
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Mit Schreiben vom 25.02.2019 erklärte
der Kläger, es sei richtig, dass die DS-GVO nicht
einschlägig sei. Allerdings entstehe dadurch kein rechtsfreier
Raum. Es gelte die auf Grundlage der DS-GVO erlassene Richtlinie
(EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABlEU Nr. L 119/89). Dieses Schreiben
beantwortete das FA nicht.
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Mit einer am 11.06.2019 eingegangenen Klage
beantragte der Kläger, das FA zu verpflichten, Auskunft
über die Dokumente zu erteilen, aus denen sich ergeben soll,
dass sich der Kläger und sein Bruder … Argumenten der
sogenannten „Reichsbürger“ bedienen, und das FA
weiterhin zu verpflichten, die Dokumente, aus denen sich die
Reichsbürgerargumentation ergeben soll, zu löschen. Er
hielt den Finanzrechtsweg für eröffnet, da die Daten des
FA nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern dem allgemeinen
Schriftverkehr der Vergangenheit stammten. Das FA beantragte, den
Rechtsstreit an das aus seiner Sicht zuständige
Verwaltungsgericht (VG) zu verweisen.
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Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss
vom 30.09.2019 das Verfahren nach § 17a Abs. 3, 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das VG verwiesen und die
Beschwerde zugelassen. Der Kläger hat am 08.10.2019 Beschwerde
eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurde
nicht begründet.
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II. Die Beschwerde ist als unbegründet
zurückzuweisen.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist
statthaft, da das FG die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4
GVG zugelassen hat. Unschädlich ist, dass der Kläger sie
nicht begründet hat. Eine Beschwerde bedarf, sofern dies nicht
anderweit ausdrücklich vorgeschrieben ist, etwa nach §
116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder nach §
133a Abs. 2 Satz 5 FGO, grundsätzlich keiner Begründung,
sofern die Beschwer erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.11.2008 - VII B 145/07, BFH/NV
2009, 200 = SIS 09 02 88; vom 21.07.2009 - II B 8/09, BFH/NV 2009,
1845 = SIS 09 32 87, unter II.1.; vom 27.11.2009 - II B 102/09,
juris = SIS 09 40 84, unter II.A.). Das ist hier der Fall.
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2. Das FG hat zu Recht erkannt, dass §
32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den Rechtsweg zu den
Finanzgerichten nicht eröffnet.
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a) Nach dieser Vorschrift ist für Klagen
der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren
Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der
betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i AO wurde
durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
(BGBl I 2017, 2541) eingefügt und ist nach dessen Art. 31 Abs.
4 seit dem 25.05.2018 in Kraft, mithin dem Grunde nach
anwendbar.
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b) Maßgeblich für die Bestimmung
des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser
richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach
der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage (vgl.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18.11.2019 -
10 B 20/19, BFH/NV 2020, 336, Rz 7).
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c) Der Kläger macht keinen Verstoß
gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der
DS-GVO geltend. Er erklärt zuletzt selbst, diese sei nicht
anwendbar. Diese rechtliche Beurteilung ist zwar nicht bindend,
doch zutreffend. Für das gegen das FA gerichtete Klagebegehren
kommt die DS-GVO als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
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aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO findet
die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des
Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit.
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bb) Das FA ist gemäß § 1 Nr.
25 der baden-württembergischen
Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30.11.2004
(Gesetzblatt 2004, 865) im Rahmen seiner Zuständigkeit u.a.
für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO
für das FA A tätig geworden, und zwar im konkreten Fall
nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO („die Erforschung
von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten“).
Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben i.S. des Art. 2
Abs. 2 Buchst. d DS-GVO. Datenschutzrechtliche Begehren gegen das
FA im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit können in
der DS-GVO daher keine Grundlage haben.
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Zwar kann die Steuerfahndung nach § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch als Steuerermittlungsbehörde
tätig werden. Sie besitzt insoweit eine Doppelfunktion. Ist
jedoch gegen den Betroffenen ein Verfahren i.S. des § 208 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 AO eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird
die Steuerfahndung auch in diesem Verfahren tätig, selbst wenn
sie in diesem Zusammenhang Besteuerungsgrundlagen ermittelt (vgl.
BFH-Beschluss vom 06.02.2001 - VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II
2001, 306 = SIS 01 05 89, unter II.2.a aa). Die Textpassage, die
Anlass der Klage ist, ist in einem Bericht enthalten, der
seinerseits die Überzeugung dokumentiert, die das FA aus dem
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat.
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cc) Soweit der Kläger geltend macht, die
Daten des FA stammten nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern
aus dem Besteuerungsverfahren, wäre das Begehren nicht gegen
das allein mit dem Ermittlungsverfahren betraute FA, sondern gegen
das FA A oder ggf. ein anderes für die Besteuerung des
Klägers zuständiges Finanzamt zu richten. Ob für
einen solchen Auskunftsanspruch nach § 32i Abs. 2 AO der
Finanzrechtsweg gegeben sein könnte, ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu entscheiden. Der Kläger hat seine Klage
allein gegen das FA gerichtet.
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3. § 33 Abs. 1 FGO eröffnet den
Rechtsweg zu den Finanzgerichten ebenfalls nicht. Insbesondere
gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen und damit
auch die - wie im Streitfall - sich darauf beziehende
Tätigkeit der Steuerfahndung von der Einleitung bis zur
Einstellung eines solchen Verfahrens grundsätzlich nicht zu
den Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO
(vgl. BFH-Urteil vom 02.12.1976 - IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl
II 1977, 318 = SIS 77 01 84, unter 2.b, c, zu der wesensgleichen
Vorläufervorschrift des § 33 Abs. 3 FGO; BFH-Beschluss
vom 06.05.1997 - VII B 4/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543 =
SIS 97 22 95, unter II.2.a).
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4. Schließlich hat das FG auch zu Recht
den Rechtsstreit an das VG und nicht etwa an die nach § 13 GVG
für Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte
verwiesen.
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a) Nach § 45 Satz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten die Vorschriften dieses
Teils [Teil 3] für die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung,
Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum
Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Das BDSG ist
durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an
die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom
30.06.2017 (BGBl I 2017, 2097) beschlossen und nach dessen Art. 8
Abs. 1 am 25.05.2018 in Kraft getreten, mithin dem Grunde nach
anwendbar.
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Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass
die Anwendbarkeit des BDSG sich nach aktuellem Recht auch aus
§ 500 der Strafprozessordnung ergibt, der durch das Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung
(EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1724) eingefügt
wurde.
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b) Vor welchen Gerichten gerichtlicher
Rechtsschutz nach Maßgabe von § 57 Abs. 7 Satz 2 BDSG zu
suchen ist, ist im BDSG nicht geregelt. § 20 Abs. 1 BDSG
betrifft lediglich bestimmte Streitigkeiten, u.a. solche nach der
DS-GVO. Es bleibt insoweit, wie das FG zu Recht erkannt hat, bei
dem nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegebenen Verwaltungsrechtsweg.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg
löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen
Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl.
BVerwG-Beschluss in BFH/NV 2020, 336,
Rz 13).
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