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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 42/14 (BFH) |
| §§: | EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10 |
| Schlagwörter | Nachträgliche Werbungskosten, Abzugsverbot, Abgeltungsteuer |
| Rechtsfrage: | Schließt § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG den Abzug nachträglicher Werbungskosten, die im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen, im Streitjahr 2009 aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 22.07.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 1937/11 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1880 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 26 75 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.06.2015 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 42/14 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 06 54 |