Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 23.08.2017 - 3 K 1271/16
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a.
der Verkauf von Waren aller Art ist. Sie ist über ihre
Organgesellschaften auch im Einzelhandel tätig und führt
dabei Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum
Regelsteuersatz aus.
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Die A-Card ist ein seit März 2008
bestehendes Bonus- und Rabattsystem der Firma A-Card GmbH. Dieses
Unternehmen betreut und organisiert die A-Card als Herausgeberin
und Vertragspartner der Kunden sowie als Dienstleisterin der
sogenannten Partnerunternehmen.
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Die Klägerin ist auf
Großhandelsebene Partnerunternehmen (Vertragspartner) der
A-Card GmbH. Kunden, die Inhaber einer A-Card sind, können bei
den teilnehmenden Organgesellschaften der Klägerin
umsatzabhängige Punkte bei ihren Einkäufen sammeln. Dazu
müssen diese Kunden zunächst einen Vertrag mit der A-Card
GmbH über die Eröffnung eines Punktekontos
abschließen. Der Kunde erhält dann bei Vorlage seiner
A-Card bei einem Einkauf bei der Klägerin in der Regel
für 2 EUR Umsatz des Bruttobetrages einen Punkt, der einen
Cent wert ist. Diese Punkte werden von der A-Card GmbH für
jeden einzelnen Kunden auf seinem Punktekonto gutgeschrieben. Zum
Zeitpunkt des ersten Einkaufs kann der Kunde noch nicht über
die dadurch erworbenen Punkte verfügen; sie sind technisch
bedingt frühestens am Folgetag für den Kunden
verfügbar.
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Der Kunde hatte im Streitjahr (2008)
verschiedene Möglichkeiten zur Verwendung seiner erworbenen
A-Card-Punkte:
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- er kann diese bei einem weiteren Einkauf
in einem Markt oder bei einem weiteren Partnerunternehmen der
A-Card GmbH an Zahlung statt einlösen (sog. „instore
redemption“),
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- er kann die Punkte spenden,
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- er kann sie gegen Dienst- oder
Sachleistungen bei externen Lieferanten eintauschen und
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- er kann sie verfallen lassen.
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Die „instore redemption“ stellt
die nahezu ausschließlich (ca. 90 %) genutzte, und im
vorliegenden Verfahren auch allein streitige, Möglichkeit zur
Einlösung der Punkte dar.
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Die Abrechnung der gesammelten und
eingelösten Punkte der Kunden zwischen der Klägerin und
der A-Card GmbH erfolgte durch die A-Card GmbH als Systemanbieter
in einem monatlichen „Punkteclearing“ gegenüber
der Klägerin. Darin wurde der von der Klägerin der A-Card
GmbH für den Abrechnungszeitraum insgesamt geschuldete Wert
der Punkte in Euro für die durch Einkäufe bei der
Klägerin an Kunden ausgegebenen Punkte ohne Umsatzsteuer
ausgewiesen. Der von der Klägerin zu zahlende Betrag
errechnete sich dabei aus dem Wert der im jeweiligen
Abrechnungszeitraum bei der Klägerin ausgegebenen Punkte
abzüglich des Werts der in diesem Zeitraum bei der
Klägerin eingelösten Punkte. Die Leistungen der A-Card
GmbH, z.B. für die Ausstellung der Karten und die Führung
der Kundenkonten, wurden separat mit der Klägerin als
umsatzsteuerpflichtige Leistungen abgerechnet.
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Die Klägerin erklärte die
für ihre Kunden bei deren Einkäufen ausgegebenen
A-Card-Punkte und den entsprechenden - im
„Punkteclearing“ ermittelten - der A-Card GmbH für
einen Abrechnungszeitraum hierfür geschuldeten Betrag jeweils
auf Grundlage der Abrechnungen der A-Card GmbH umsatzsteuerlich als
Entgeltminderung. Wegen der unterschiedlich zur Anwendung kommenden
Steuersätze bei den Ausgangsumsätzen wurde dabei zur
Ermittlung der Entgeltminderung auf die durchschnittlichen
Umsatzverhältnisse in der jeweiligen Filiale abgestellt und
die Umsatzminderung mit 7/107 oder 19/119 aus dem Bruttobetrag der
in Euro umgerechneten A-Card-Punkte herausgerechnet. Eine
dahingehende Unterscheidung, ob diese Punkte später von den
Kunden durch die „instore redemption“ oder anderweitig
eingelöst wurden, erfolgte nicht.
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Im Anschluss an eine steuerliche
Außenprüfung erkannte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) Entgeltminderungen
nicht an und behandelte diese als umsatzsteuerrechtlich
unbeachtlichen Werbeaufwand.
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Der dagegen gerichteten Sprungklage gab das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2017, 1837 = SIS 17 19 88
veröffentlichtem Urteil statt. Die Bemessungsgrundlage der von
der Klägerin an ihre Kunden bei deren „ersten
Einkauf“ ausgeführten Leistungen sei nachträglich
zu dem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) gemindert worden, in dem die
Klägerin im Rahmen des „Punkteclearings“ mit dem
Gegenwert der Punkte durch die A-Card GmbH belastet worden sei.
Diese Minderung sei unabhängig von der späteren
Verwendung der Punkte eingetreten, denn der Kunde habe über
den Gegenwert der Punkte im Rahmen seiner vertraglichen
Vereinbarungen mit der A-Card GmbH frei verfügen können.
Durch die Verwendung der A-Card bei einem Einkauf habe der Kunde
einen Anspruch auf die Gutschrift der Punkte auf seinem Kundenkonto
sowie einen Anspruch auf die Verwendung des Gegenwerts dieser
Punkte u.a. als Zahlungsmittel gegenüber der A-Card GmbH
erworben.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts geltend
macht.
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Da das vorliegende Bonus- und Rabattsystem
im Streitjahr keine Barauszahlung der Punkte vorgesehen habe,
sondern dessen Nutzung an einen Folgeumsatz geknüpft gewesen
sei, habe es sich im Kern um ein mit umsatzsteuerlich
unbeachtlichem Werbeaufwand verbundenes Kundenbindungssystem
gehandelt. Die abgestimmte Verwaltungsauffassung verlange für
eine Entgeltminderung aber eine uneingeschränkte
Wahlmöglichkeit des Kunden, die auch die Möglichkeit, den
Gegenwert der Bonuspunkte durch Barauszahlung zu erhalten,
ermöglichen müsse. Es liege daher zu keinem Zeitpunkt
eine Entgeltminderung vor.
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Selbst wenn man von einer Entgeltminderung
ausgehe, trete diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - (Urteil Freemans vom 29.05.2001 -
C-86/99, EU:C:2001:291) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil
vom 18.09.2008 - V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49) erst ein, wenn der Kunde tatsächlich über den
gutgeschriebenen Betrag verfüge, indem er diesen bei einem
Folgeumsatz einlöse. Es genüge noch nicht, dass der Kunde
beim Kauf einen Rückvergütungsanspruch erhalte.
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Diese Betrachtung gebiete auch der
Grundsatz der Neutralität, weil der Rabatt tatsächlich
erst mit der konkreten Entscheidung des Kunden entstehe.
Verfüge er nicht über sein Punkteguthaben, sei der Ansatz
eines geringeren Entgelts nicht gerechtfertigt.
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Das FA beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrags
trägt die Klägerin vor, bei den ausgegebenen
A-Card-Punkten habe es sich um Rabattierungen ihrer Umsätze
und damit um Entgeltminderungen i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1
UStG gehandelt. Dass die Einlösung an einen Folgeumsatz
geknüpft gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil
Rabattsysteme immer der Kundenbindung und damit auch der Werbung
dienten. Die vom FA geforderte Bargeldauszahlungsoption sei ein
derart einschneidendes Kriterium, das zwingend einer, vorliegend
nicht vorhandenen, gesetzlichen Grundlage bedürfe.
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Bereits mit der Gutschrift der Punkte
erhalte der Kunde die uneingeschränkte Verfügungsmacht
und die wirtschaftliche Substanz der Rückvergütung. Ab
diesem Zeitpunkt könne er das Guthaben wie Bargeld oder
Buchgeld zum Einkauf einsetzen. Für den Bereich der Lohnsteuer
habe das auch das Bundesministerium für Finanzen anerkannt,
indem es im Schreiben vom 20.01.2006 bei der Vergabe sog.
„Payback“-Punkte bereits im Zeitpunkt der Gutschrift
von einem Zufluss und einer Einnahme ausgehe.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zwar zu Recht
entschieden, dass die Klägerin zu einer Minderung der
Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG berechtigt ist. Das
FG hat aber zu Unrecht entschieden, dass diese Berichtigung bereits
für den Zeitpunkt des „Punkteclearing“
durchzuführen ist, denn die Bemessungsgrundlage hat sich erst
durch die Inanspruchnahme des Rückgewähranspruchs durch
den Kunden beim „zweiten Umsatz“ geändert.
Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten
betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers
umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die
Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die
Punkte tatsächlich einlöst. Das FG hat damit § 17
Abs. 1 Satz 7 UStG verletzt.
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1. Ändert sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der
den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. Die erforderlichen Berichtigungen sind für den
Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der
Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG).
Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17
Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um
das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG (z.B. BFH-Urteil vom
26.06.2019 - V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640 = SIS 19 11 75, Rz 18 bis 19, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des
BFH). Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in
der bis 31.12.2018 geltenden Fassung alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG).
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Unionsrechtliche Grundlage für § 17
Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL). Danach wird im Falle der Annullierung, der
Rückgängigmachung, der Auflösung, der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die
Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den
Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 73
MwStSystRL. Danach umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den
Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder
Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer (Erwerber)
oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten
erhält oder erhalten soll, einschließlich der
unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264,
542, BStBl II 2019, 640 = SIS 19 11 75, Rz 18, 19). Nach Art. 79
Satz 1 Buchst. b MwStSystRL sind Rabatte und
Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber oder
Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu
dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird, nicht in
die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.
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2. Vorliegend hat sich die Bemessungsgrundlage
geändert. Allerdings ist die Änderung weder - wie die
Klägerin meint - mit der Verfügbarkeit des Rabattes am
Folgetag des „ersten Umsatzes“ noch - wovon das
FG ausgegangen ist - mit dem „Punkteclearing“
eingetreten. Die Bemessungsgrundlage hat sich erst im Zeitpunkt der
tatsächlichen Inanspruchnahme des
Rückgewähranspruchs durch den Kunden beim
„zweiten Umsatz“ geändert.
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a) Bemessungsgrundlage war das
vollständige von den Kunden entrichtete Entgelt, weil die
Klägerin das ungeschmälerte Entgelt vereinnahmt hat. Die
Ausgabe der A-Card-Punkte im Zeitpunkt dieses Umsatzes hatte schon
deshalb noch keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, weil die
Kunden über den Gegenwert der erworbenen Punkte erst
frühestens am Folgetag verfügen konnten.
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b) Zu einer Änderung (Minderung) der
Bemessungsgrundlage ist es - entgegen der Auffassung des FA - in
den Fällen, in denen die Kunden durch einen „zweiten
Umsatz“ von ihrem Rabattanspruch Gebrauch gemacht haben
(„instore redemption“), gekommen. Denn nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH ist zur Gewährleistung
der steuerlichen Neutralität als endgültige
Besteuerungsgrundlage bei Lieferung eines Gegenstands nur die
tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung anzusehen
(EuGH-Urteile Freemans, EU:C:2001:291; Glawe vom 05.05.1994 -
C-38/93, EU:C:1994:188, Rz 8; Argos Distributors vom 24.10.1996 -
C-288/94, EU:C:1996:398, Rz 16; Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 -
C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 26 bis 31). Entscheidend für die
Bestimmung der Bemessungsgrundlage und damit auch für deren
Änderung ist, dass die Leistung des Unternehmers
„letztendlich“ nur mit der Bemessungsgrundlage
besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich
vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222,
162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49, Rz 40; vom 30.11.1995 - V R
57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206 = SIS 96 09 49, unter
II.1.a, m.w.N.; vom 28.09.2000 - V R 37/98, BFH/NV 2001, 491 = SIS 01 05 39; vom 16.01.2003 - V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003,
620 = SIS 03 19 28, unter II.1.a). Deshalb ist die
Steuerbemessungsgrundlage immer dann zu vermindern, wenn der
Steuerpflichtige nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung
oder einen Teil davon nicht erhält (EuGH-Urteile Boehringer
Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, Rz 39;
NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, Rz 35; Almos
Agrárkülkereskedelmi vom 15.05.2014 - C-337/13,
EU:C:2014:328, Rz 22). So ist es in den - hier allein streitigen -
Fällen der „instore redemption“, denn der
Klägerin verbleibt dabei im Ergebnis nur das um 0,5 %
reduzierte Entgelt.
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c) Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist -
entgegen der Ansicht der Klägerin - noch nicht mit dem Erwerb
des Rückgewähranspruchs durch den Kunden am Folgetag des
„ersten Umsatzes“ eingetreten. Es handelt sich
bei der Buchung des Rückzahlungsanspruchs auf der A-Card nicht
um die (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises, sondern erst
um die Dokumentierung des Rückzahlungsanspruchs, der auch nur
gegenüber einer zwar umfangreichen, aber doch begrenzten Zahl
an Vertragspartnern geltend gemacht werden kann. Eine
Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs liegt deshalb zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Das wird im Übrigen auch
dadurch deutlich, dass die Klägerin am Folgetag des
„ersten Umsatzes“ noch gar nicht belastet
ist.
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d) Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist
aber nicht - wie das FG angenommen hat - bereits mit dem
„Punkteclearing“, sondern erst mit der
tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabattes durch den Kunden
beim „zweiten Umsatz“ eingetreten. Denn nach der
Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats kommt es bei der
Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage, wenn der Kunde tatsächlich über die
Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat, d.h.
wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich (teilweise) an den
Kunden zurückgewährt wird (EuGH-Urteil Freemans,
EU:C:2001:291, Rz 25, 31, 35, zu Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b,
Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage - Richtlinie 77/388/EWG - ; BFH-Urteil in BFHE
222, 162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49, Rz 44; für
Über- oder Doppelzahlungen vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2007
- V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966 = SIS 07 37 84).
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aa) Diese zu Rabattierungen im
Zweierverhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Kunde
entwickelten Grundsätze gelten auch in der vorliegenden
Fallgestaltung unter Einbeziehung eines Dritten, hier der A-Card
GmbH. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass im
vorliegenden Fall der Wert des Rückvergütungsanspruchs
bei ihr, der Klägerin, im Zeitpunkt des
„Punkteclearings“ abgeflossen ist und ihr als
Entgelt(-bestandteil) für mindestens drei Jahre nicht mehr zur
Verfügung gestanden hat und dass in ca. 90 % der Fälle,
nämlich denen der „instore redemption“, der
Abfluss sogar endgültig gewesen sei. Damit fallen der
Wertabfluss beim Rabatt gewährenden Händler und der
Wertzufluss beim Kunden zeitlich auseinander. Auch in diesem Fall
ist der Zufluss beim Kunden entscheidend für die Änderung
der Bemessungsgrundlage.
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bb) Entgelt und damit Bemessungsgrundlage ist
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der bis 31.12.2018
geltenden Fassung alles, was der Leistungsempfänger aufwendet,
um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der
Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage ändert sich folglich
begriffsnotwendig erst in dem Zeitpunkt, in dem sich der Aufwand
des Leistungsempfängers (Kunden) ändert (hier:
vermindert). Das ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Kunde die
bloße Möglichkeit erhält, bei der Klägerin
oder einem Partnerunternehmen einen Rückgewähranspruch zu
realisieren, denn zu diesem Zeitpunkt besteht der Aufwand des
Kunden für den ersten Umsatz nach wie vor in dem
ungeschmälerten Kaufpreis. Der Aufwand des Kunden reduziert
sich erst in dem Moment, in dem er die 0,5 % Rabatt aus dem
„ersten Umsatz“ auf das Entgelt des
„zweiten Umsatzes“ tatsächlich erhält.
Dass die Klägerin bereits zuvor mit dem
„Punkteclearing“ diesen Entgeltbestandteil an
die A-Card GmbH gleichsam auslagert, hat auf die
Bemessungsgrundlage keinen Einfluss.
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cc) Das steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Denn nach Art. 73 MwStSystRL, an dem sich § 10 Abs. 1 Satz 2
UStG in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung orientiert, gehört
zur Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung
bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für
diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger
oder einem Dritten erhält oder erhalten soll,
einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser
Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Auch insoweit
ändert sich die Bemessungsgrundlage erst, wenn sich der Wert
der vom Kunden erhaltenen Gegenleistung ändert, mit anderen
Worten, wenn dieser den Rabatt in Anspruch nimmt. Die Auslagerung
eines Teils der Gegenleistung an einen Dritten hat auch nach dieser
Sichtweise keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.
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3. Die Einwendungen des FA hiergegen greifen
nicht durch.
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a) Für die Annahme des FA, dass gar keine
Rabattierung des „ersten Umsatzes“ der
Klägerin an ihre Kunden, sondern vielmehr ein
tauschähnlicher Umsatz anzunehmen sei, in dessen Rahmen der
Kunde seine Daten an die Klägerin gegen ein Entgelt verkaufe,
bieten die Feststellungen des FG für das Streitjahr keine
Anhaltspunkte. Die Kenntniserlangung von Daten mag ein Motiv der
Klägerin für die gewählte Gestaltung gewesen sein,
einen Niederschlag in den vertraglichen Vereinbarungen hat dies
jedoch nicht gefunden.
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b) Auch auf eine Barauszahlungsverpflichtung
gegenüber dem Kunden kommt es, wie das FG zutreffend
entschieden hat, nicht an. Weder § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG noch
Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL bieten irgendeinen Anhaltspunkt
dafür, dass der Preisnachlass in bar erfolgen oder zumindest
ein dahingehender Anspruch bestehen muss. Das lässt sich
insbesondere auch nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 222, 162,
BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49 herleiten. Eine solche Annahme
würde zudem der wirtschaftlichen Realität widersprechen
(vgl. hierzu EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom
07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rz 39; Planzer
Luxembourg vom 28.6.2007 - C-73/06, EU:C:2007:397 = SIS 07 28 65,
Rz 43), für die der Barzahlungsverkehr zunehmend an Bedeutung
verliert.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- nach seiner Rechtsansicht folgerichtig - keine Feststellungen
dazu getroffen, in welchem Umfang Kunden der Klägerin im
Streitjahr die ihnen gewährten Rabatte bei dem Bezug eines
„zweiten Umsatzes“ tatsächlich in Anspruch
genommen haben, mit der Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage
für die Umsätze der Klägerin insoweit vermindert
hat. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachholen
müssen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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