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1
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I. Im Dezember 2015 reiste die Klägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin) über das Zollamt
Flughafen des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt) in
das Zollgebiet der Union ein und benutzte den grünen Ausgang
„anmeldefreie Waren“. Sie führte sechs
Dosen Kaviar (schwarzer Beluga, lateinisch Huso Huso) zu je 50 g
mit sich. Das Hauptzollamt beschlagnahmte den Kaviar wegen
fehlender Genehmigungen nach § 51 Abs. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt 2009 I 2542,
nachfolgend als BNatSchG bezeichnet).
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2
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Die daraufhin erhobene Klage hatte zum Teil
Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, die Eier des Störs, auch
von gezüchteten Exemplaren, würden zwar von Anhang B der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels in der Fassung nach der Verordnung
(EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 01.12.2014 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 61/1, nachfolgend als VO Nr. 338/97
bezeichnet) erfasst. Für die Einfuhr des Kaviars sei daher
eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die bis jetzt nicht vorliege.
Die Klägerin habe jedoch zwei Dosen genehmigungsfrei
einführen dürfen, weil sie diese nicht zu kommerziellen
Zwecken verwenden, sondern an ihre Kinder habe verschenken
beziehungsweise selbst verbrauchen wollen. Bei Art. 57 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der Fassung
nach der Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 05.06.2015 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr.
L 142/3, nachfolgend als VO Nr. 865/2006 bezeichnet) handele es
sich um eine Freimengenregelung, die kleine Mengen nicht
gewerblicher Einfuhren unter bestimmten Voraussetzungen von einer
Genehmigungspflicht freistelle. Es sei nicht gerechtfertigt, diese
begrenzte Freimenge bei einer Überschreitung der Menge
vollständig auszuschließen, wenn es nach den
Umständen des Streitfalls keinen Anhaltspunkt für eine
gewerbliche Einfuhr gebe. Die Beschlagnahme sei daher insofern
rechtswidrig, als das Hauptzollamt der Klägerin nicht zwei
Dosen Kaviar belassen habe.
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3
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Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt
Revision eingelegt. Nach seiner Auffassung sei bei einem
Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 VO Nr. 865/2006 genannten
Menge die insgesamt verbrachte Menge Kaviar von Störartigen
wegen fehlender Einfuhrgenehmigung zu beschlagnahmen. Abgesehen
davon handele es sich auch nicht mehr um persönliche
Gegenstände oder Haushaltsgegenstände, wenn der Kaviar
als Geschenk für Dritte bestimmt sei.
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4
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II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit §
74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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5
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1. Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr.
865/2006 in der Fassung nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend
auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von
mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.)
in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und
dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine
Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu
überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs.
1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?
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6
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2. Falls diese Frage zu bejahen ist:
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Gehören zu den persönlichen
Gegenständen und Haushaltsgegenständen im Sinne des Art.
7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte
Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des
Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen
verschenken zu wollen?
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8
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III. Nach Auffassung des Senats sind im
Streitfall die VO Nr. 338/97 und die VO Nr. 865/2006 (jeweils in
der oben genannten Fassung) anzuwenden. Bei der Auslegung dieser
Verordnungen bestehen Zweifel, die für den Streitfall
entscheidungserheblich sind.
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9
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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10
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Art. 2 Buchst. b VO Nr. 338/97:
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„Übereinkommen“ das Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen (CITES).
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11
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Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97:
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„persönliche oder
Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson
befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die
Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu
bestimmt sind.
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12
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Art. 2 Buchst. t VO Nr. 338/97:
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„Exemplar“ jedes lebende oder tote Tier oder
jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene
Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten
Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten
ist oder nicht (...).
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13
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Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 338/97:
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Anhang B enthält unter Buchst. a:
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14
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die in Anhang II des Übereinkommens
aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und
zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben.
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15
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Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 338/97:
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Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des
Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen
Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle
zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des
Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.
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16
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Art. 7 Nr. 3 Satz 1 VO Nr. 338/97:
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Persönliche und
Haushaltsgegenstände
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Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die
Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile
und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D,
wenn es sich um persönliche Gegenstände oder
Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der
Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft
eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder
wiederausgeführt werden.
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Anhang VO Nr. 338/97:
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Anhang A
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Anhang B
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Anhang C
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Deutsche Bezeichnung
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(…)
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ACTINOPTERYGII
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Strahlenflosser
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ACIPENSERIFORMES
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STÖRARTIGE
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ACIPENSERIFORMES spp. (II)
(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A)
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Störartige
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(…)
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19
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Convention on International Trade in
Endangered Species of Wild Fauna and Flora (nachfolgend als CITES
bezeichnet):
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20
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Conf. 12.7 (Rev. CoP17) - Conservation of and
trade in sturgeons and paddlefish
|
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(…)
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|
The conference of the parties to the
convention
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(…)
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2. Recommends, with regard to regulating trade
in sturgeon products, that:
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|
(…)
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|
e) Parties consider the harmonization of their
national legislation related to personal exemptions for caviar, to
allow for the personal effects exemption under Article VII,
paragraph 3, of the Convention and consider limiting this exemption
to no more than 125 grams of caviar per person;
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|
(…)
|
|
Conf. 13.7 (Rev. CoP17) - Control of trade in
personal and household effects
|
|
(…)
|
|
The conference of the parties to the
convention
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|
(…)
|
|
3. Agrees that parties shall:
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a) (…)
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|
b) not require export permits or re-export
certificates, for personal or household effects which are dead
specimens, parts or derivates of Appendix-II species except:
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|
(…)
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|
(iv) for the following, where the quantity
exceeds the specified limits:
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|
- caviar of sturgeon species (Acipenseriformes
spp.) – up to a maximum of 125 grams per person whereby the
container has to be labelled in accordance with Resolution Conf.
12.7 (Rev. CoP17);
|
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21
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(...)
|
|
Annex 1 – Guidelines for interpretation
of personal and household effects
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|
(…)
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|
Definition of ‘personal und household
effects’
|
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8. Specimens must be personally owned or
possessed for non-commercial purposes. This excludes use for
commercial gain, sale, and display for commercial purposes, keeping
for sale, offering for sale or transport for sale.
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(…)
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22
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Anzuwendendes nationales
Recht:
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23
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§ 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG:
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Wird bei der zollamtlichen Überwachung
festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder
ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde
beschlagnahmt.
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24
|
IV. Die rechtliche Würdigung des
Streitfalles ist unionsrechtlich zweifelhaft.
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25
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1. Die Entscheidung der Revision des
Hauptzollamts hängt von der Frage ab, ob es sich bei der in
Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 genannten Menge um eine
Freigrenze oder um eine Freimenge handelt. Bei einer Auslegung als
Freigrenze hätte das Hauptzollamt zu Recht die gesamte von der
Klägerin verbrachte Menge Kaviar von sechs Dosen
beschlagnahmt. Handelt es sich dagegen um eine Freimenge,
dürften nur vier Dosen Kaviar beschlagnahmt werden. Die
übrigen zwei Dosen Kaviar zu je 50 g wären der
Klägerin zu überlassen, sofern es sich dabei um
persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände
handelt. Nach den Angaben des Hauptzollamts wird Art. 57 Abs. 5
Buchst. a VO Nr. 865/2006 in den Mitgliedstaaten unterschiedlich
ausgelegt.
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26
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a) Störartige (lateinisch
Acipenseriformes spp.) sind nach Anhang II des CITES geschützt
(Art. 3 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b VO Nr.
338/97). Sie werden daher in Anhang B der VO Nr. 338/97 genannt. Zu
den geschützten Exemplaren gehören auch gezüchtete
Tiere und deren Eier (Art. 2 Buchst. t VO Nr. 338/97).
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27
|
Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des
Anhangs B in die Gemeinschaft ist der Einfuhrzollstelle
gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 338/97
grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung einer
Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Dies
gilt jedoch gemäß Art. 7 Nr. 3 Satz 1 VO Nr. 338/97
nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren
von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um
persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände
handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden
Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt werden. Auf dieser
Grundlage hat die Kommission in Art. 57 VO Nr. 865/2006
Vereinfachungen zur Dokumentenpflicht und Ausnahmen davon geregelt.
Dementsprechend bestimmt Art. 57 Abs. 5 Buchst. a in Verbindung mit
Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006, dass für die Einfuhr von
Kaviar von Störartigen (lateinisch Acipenseriformes spp.) in
Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Art. 66 Abs. 6
VO Nr. 865/2006 einzeln gekennzeichneten Behältern weder eine
Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes noch ein
(Wieder-)Ausfuhrdokument des Herkunftslandes im Sinne des Art. 57
Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 erforderlich sind, sofern es
sich um die Einfuhr von persönlichen Gegenständen oder
Haushaltsgegenständen einer Person mit gewöhnlichem
Aufenthalt in der Gemeinschaft handelt.
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28
|
Liegen die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 5
Buchst. a VO Nr. 865/2006 jedoch nicht vor und verfügt der
Einführer nicht über die dann erforderliche
Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ein Ausfuhrdokument des
Herkunftslandes, hat die Zollbehörde den eingeführten
Kaviar gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu
beschlagnahmen.
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29
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b) Für die Beurteilung des Streitfalls
kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin
auf die Ausnahme von der Dokumentenpflicht nach Art. 57 Abs. 5
Buchst. a VO Nr. 865/2006 berufen kann, weil sie weder über
eine Einfuhrgenehmigung noch über ein Ausfuhrdokument
verfügte. Es stellt sich insbesondere die Frage, welche
rechtlichen Folgen es hat, wenn die eingeführte Gesamtmenge
Kaviar (im Streitfall 300 g Kaviar von Störartigen, lateinisch
Huso Huso) die Menge von 125 g pro Person überschreitet.
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30
|
aa) Das vorlegende Gericht neigt der
Auffassung zu, dass bei einem Überschreiten der in Art. 57
Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 genannten Menge die gesamte
eingeführte Menge zu beschlagnahmen ist.
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31
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Dafür sprechen die Ziele von CITES sowie
der VO Nr. 338/97 und der VO Nr. 865/2006, die dem Schutz
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dienen (vgl.
Erwägungsgründe 1 und 2 der VO Nr. 338/97), weil auf
diese Weise die Beachtung der Vorschriften einfach und effektiv
durchgesetzt werden kann. Durch diese Auslegung wird zudem der
Grundsatz der Dokumentenpflicht gestärkt und sichergestellt,
dass die Ausnahme von der Dokumentenpflicht tatsächlich auf
die Einfuhren kleiner Mengen beschränkt bleibt. Wird die
Vergünstigung nur dann gewährt, wenn entweder die
Höchstmenge eingehalten wird oder die notwendigen Dokumente
vorgelegt werden, kann bei der Einfuhr ohne weitere Beweisaufnahme
entschieden werden, ob die Ware zu belassen ist. Andernfalls
müsste Beweis erhoben werden, ob eine gewerbliche Einfuhr
ausscheidet, um entscheiden zu können, ob demjenigen, der die
Vorschriften nicht eingehalten hat, trotz dieses Verstoßes
ein Teil der Ware zu belassen ist. Wäre bei der Einfuhr einer
größeren Menge Kaviar als 125 g eine Teilmenge
dokumentenfrei zu belassen, könnten letztlich auch Einfuhren
größerer Mengen Kaviar von der Vereinfachung zumindest
teilweise profitieren.
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32
|
Für eine enge Auslegung von Art. 57 Abs.
5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 im Sinne einer Freigrenze spricht auch,
dass in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 nicht vorgesehen
ist, eine über die zulässige Menge von 125 g Kaviar
hinausgehende verbrachte Menge durch die Zahlung einer Abgabe
auszugleichen. Dies würde nach der Auffassung des vorlegenden
Gerichts auch den Zielen der genannten Rechtsgrundlagen
widersprechen. Im Falle einer Freigrenze würde für den
Einführer einer Menge von mehr als 125 g Kaviar von
vorneherein keine Aussicht bestehen, zumindest eine Teilmenge ohne
eine Vorlage der erforderlichen Dokumente behalten zu
dürfen.
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33
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Gegen eine mögliche Aufteilung der
eingeführten Waren in einen dokumentenfreien und einen
dokumentenpflichtigen und damit zu beschlagnahmenden Teil spricht
außerdem, dass die Menge von 125 g „pro
Person“ gilt. Die Situation ist daher nicht mit einer
Sammelsendung vergleichbar, die Päckchen an mehrere
individuelle Empfänger beinhaltet und für die der
Gerichtshof der Europäischen Union eine Behandlung als
Sendungen mit geringem Wert zugelassen hat, wenn jedes
Päckchen nur Waren bis zu einem Gesamtwert von 22 EUR
beinhaltet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union Har Vaessen Douane Service vom 02.07.2009 - C-7/08,
EU:C:2009:417, Sammlung 2009, I-5581-5610, zu Art. 27 der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.03.1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEU Nr. L 105, 1,
in der Fassung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom
07.11.1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen).
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34
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Für eine enge Auslegung des Art. 57 Abs.
5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 im Sinne einer Freigrenze sprechen
ferner Ziffer 2 Buchst. e der Resolution 12.7 und Ziffer 3 Buchst.
b Ziffer iv der Resolution 13.7 der CITES-Vertragsstaaten-Konferenz
(CoP), wonach die Ausnahme für persönliche Zwecke auf
eine Menge von höchstens 125 g pro Person begrenzt werden soll
(„limiting this exemption to no more than 125 grams of
caviar per person“).
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35
|
bb) Allerdings scheint eine Auslegung des Art.
57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in dem Sinne, dass dem
Einführer bei einem Überschreiten der Menge zumindest 125
g Kaviar als Freimenge belassen werden können, nicht
ausgeschlossen. Nach Auskunft des Hauptzollamtes sind die Auslegung
und Anwendung des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in den
Mitgliedstaaten der Union uneinheitlich, wodurch die Zweifel des
vorlegenden Gerichts noch verstärkt wurden.
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36
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Weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch
aus den Resolutionen 12.7 und 13.7 der CoP lässt sich
eindeutig entnehmen, dass eine Einfuhr von Kaviar automatisch
insgesamt der Dokumentenpflicht unterliegt, wenn die Menge von 125
g überschritten wird. Ähnliche Formulierungen wie in Art.
57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 sind beispielsweise in Art. 23
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (VO Nr. 1186/2009)
betreffend Sendungen mit geringem Wert („Als ‘Waren
mit geringem Wert’ … gelten Waren, deren Gesamtwert je
Sendung 150 EUR nicht übersteigt“) und Art. 27 VO
Nr. 1186/2009 betreffend Mengenbeschränkungen bei Sendungen
von Privatperson an Privatperson
(„Höchstmengen“) enthalten. Die in diesen
Regelungen festgelegten Mengen werden jedoch als Freimengen
behandelt, die dem Einführer in jedem Fall zu belassen
sind.
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37
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Zugleich bekäme Art. 57 Abs. 5 Buchst. a
VO Nr. 865/2006 bei einer Auslegung als Freigrenze einen
Sanktionscharakter, der zumindest dem Wortlaut der Vorschrift nicht
zu entnehmen ist. Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 regelt
nur, dass für die Einfuhr einer bestimmten Menge Kaviar keine
Dokumente erforderlich sind. Abgesehen davon kann ein Verstoß
gegen artenschutzrechtliche Vorschriften gegebenenfalls auch
strafrechtlich geahndet werden.
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38
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Außerdem wird die Einfuhr einer Menge
von bis zu 125 g Kaviar in CITES und in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO
Nr. 865/2006 offensichtlich als unbedenklich für den
Fortbestand der Störartigen angesehen. Diese Menge wird
gleichermaßen eingehalten, wenn von vorneherein nur maximal
125 g Kaviar eingeführt werden und wenn dem Einführer bei
einer Überschreitung dieser Menge 125 g Kaviar belassen
werden.
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39
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2. Sofern die Frage 1 zu bejahen ist,
hängt die Entscheidung der Revision weiterhin davon ab, ob es
sich bei den eingeführten Exemplaren auch dann um
persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände im
Sinne des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 handelt, wenn der
Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese
nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen. Ist dies
der Fall, wären der Klägerin im Streitfall zwei Dosen
Kaviar zu je 50 g zu belassen.
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40
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Dafür, dass ein Exemplar nur unter der
Voraussetzung als persönlicher Gegenstand oder
Haushaltsgegenstand angesehen werden kann, dass es für den
Einführer persönlich bestimmt ist, spricht der Wortlaut
des Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97, der auf das Hab und Gut
„dieser“ Person abstellt (englisch
„part of his normal goods and chattels“,
französisch „partie de ses biens et effets
normaux“).
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41
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Dennoch kann nach Auffassung des vorlegenden
Gerichts ein verbrachtes Exemplar auch dann ein persönlicher
Gegenstand sein, wenn der Einführer es nach der Einfuhr
anderen Personen schenken will (sogenanntes Reisemitbringsel oder
Souvenir), sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle
Absicht bestehen.
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42
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Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97 unterscheidet
die Begriffe „Haushaltsgegenstände“ und
„persönliche Gegenstände“.
Haushaltsgegenstände könnten als Gegenstände
angesehen werden, die zum persönlichen Lebensbereich einer
Privatperson gehören und die zum dauernden Verbleib in ihrem
Haushalt bestimmt sind. Ein „persönlicher
Gegenstand“ scheint demgegenüber ein Gegenstand zu
sein, der den persönlichen Bedürfnissen einer Person
dient oder zu dienen bestimmt ist. Ein Gebrauch oder Verbrauch
durch diese Person wird weder in Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97
noch in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 vorausgesetzt.
Genauso wenig werden die inneren Absichten des Einführers in
Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 erwähnt. Der Begriff
„persönlicher Gegenstand“ scheint also
nicht zwingend mit einem Verbleib des Exemplars beim Einführer
verbunden zu sein.
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43
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Zum Befreiungstatbestand des Art. 8 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABlEG Nr. L 76/1) und
der dazu erlassenen nationalen Regelung in § 20 Abs. 1 des
Tabaksteuergesetzes in der im Jahr 2007 maßgeblichen Fassung
hat der Senat entschieden, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren
auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben
werden, wenn sie aufgrund enger persönlicher Beziehungen zu
einer anderen Privatperson dieser zum Geschenk gemacht werden
sollen. Demnach deckt jemand auch seinen eigenen Bedarf, wenn er
aus eigenem Entschluss Geschenke für Familienmitglieder kauft.
Denn er tätigt Aufwendungen, die nicht in Zusammenhang mit
einem Auftragsverhältnis stehen und für die von Dritten
keine Kostenerstattung erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom
08.09.2011 - VII R 59/10, Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs 234, 571, ZfZ 2012, 26 = SIS 11 37 59).
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44
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Unter denselben Voraussetzungen sieht das
vorlegende Gericht im Streitfall zwei Dosen zu je 50 g des von der
Klägerin eingeführten Kaviars als persönlichen
Gegenstand der Klägerin an, auch wenn sie diesen Teil der
eingeführten Gesamtmenge des Kaviars ihren Kindern schenken
wollte und dies bereits bei der Einfuhr erklärt hat. Ein
kommerzieller Zweck im Sinne des Art. 57 Abs. 1 VO Nr. 865/2006 ist
in diesem Fall nicht erkennbar.
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45
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Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Ziffer
8 des Annex 1 zu Resolution 13.7 der CoP, wonach Exemplare im
persönlichen Eigentum stehen oder zu nicht kommerziellen
Zwecken besessen werden müssen. Während die erste
Alternative davon ausgeht, dass der Einführer die Exemplare
nicht verschenkt, sondern selbst behält, ist die zweite
Alternative („possessed für non-commercial
purposes“) weiter formuliert, weil der persönliche
Zweck nicht mit einem persönlichen Besitz verbunden ist.
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46
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Abgesehen von diesen rechtlichen
Erwägungen schiene es dem vorlegenden Gericht auch in
praktischer Hinsicht bedenklich, die Dokumentenfreiheit nach Art.
57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 allein aufgrund der
erklärten Absicht, den Kaviar verschenken zu wollen, zu
verneinen. Eine solche Auslegung wirft die Frage auf, wie die
Absichten des Einführers im Rahmen der zollrechtlichen
Abfertigung zuverlässig überprüft werden sollen.
Letztlich würde ein Einführer, der seine
Schenkungsabsicht erklärt, gegenüber einem
Einführer, der behauptet, den Kaviar für sich behalten zu
wollen, oder sich überhaupt nicht äußert,
benachteiligt, weil ihm die Dokumentenfreiheit versagt würde.
Darüber hinaus kann eine bei der Abfertigung zunächst
erklärte Absicht nach der Einfuhr aufgegeben werden. Es ist
schließlich nicht nachvollziehbar, warum einerseits die
Einfuhr von 125 g Kaviar dokumentenfrei möglich sein soll,
wenn der Einführer den Kaviar selbst verbraucht oder wenn er
ihm nahestehende Personen zum Essen einlädt, während
andererseits eine Dokumentenpflicht dann besteht, wenn der
Einführer den Kaviar diesen Personen nach der Einfuhr schenken
möchte.
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47
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Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der
Auslegung des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 werden
dadurch verstärkt, dass die Frage, ob als Geschenk
mitgeführte Waren als persönlicher Gegenstand oder
Haushaltsgegenstand behandelt werden können, nach den Angaben
des Hauptzollamts von den Mitgliedstaaten unterschiedlich
beantwortet wird.
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